JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Rahmentarifvertrag Geruestbauhandwerk Deutschland

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Rahmentarifvertrag (Arbeiter) des Gerüstbauhandwerks Deutschland (mit Ausnahme des Landes Berlin) vom 27.07.1993, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11.06.2002, allgemeinverbindlich ab dem 01.06.2002 {Tarifvertrag Rahmentarifvertrag Gerüstbauhandwerk Deutschland}


 

Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV)

vom 27. Juli 1993

in der Fassung vom 11. Juni 2002

 

Zwischen dem

Bundesverband Gerüstbau,

Köln,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Frankfurt a.M.,

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

a) Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

b) Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

 

1. Arbeitspapiere: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, wie z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise der Rentenversicherung, Sozialkassennachweis für das Gerüstbaugewerbe, Urlaubsbescheinigungen, Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen usw. auszuhändigen.

 

2. Urlaubsbescheinigung für Jugendliche: Jugendliche haben auch die Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Urlaub vorzulegen.

 

3. Schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen: Die wesentlichen Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber entsprechend dem im Anhang beigefügten Einstellungsbogen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exemplar dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen mit Ausnahme von Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.

 

4. Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften: Bei Neueinstellungen auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft betrieben werden, ist dem Arbeitnehmer schriftlich sein Arbeitgeber bekannt zu geben (Arbeitsgemeinschaft oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft).

 

§ 3 Arbeitszeit

 

 

1. Beginn und Ende der Arbeitszeit: Die regelmäßige Arbeitszeit beginnt und endet auf Anordnung des Arbeitgebers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat am Betriebssitz oder an der jeweiligen Betriebsstätte (Baustelle, Lagerplatz usw.).

 

2. Arbeitszeit

 

2.1 Regelmäßige Arbeitszeit: Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.

2.2 Winter-/Sommerarbeitszeit. Durch Betriebsvereinbarung kann vor Jahresbeginn eine Winter-/Sommerarbeitszeit jeweils für das gesamte Kalenderjahr festgelegt werden. In der Winterarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, montags bis freitags 7,5 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. In der Sommerarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, montags bis freitags 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die Winterarbeitszeit beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und kann bis zu 16 Wochen umfassen. Beginnend mit einem Montag im April schließt sich unmittelbar daran eine 31-wöchige Sommerarbeitszeit an. nach Ablauf der Sommerarbeitszeit gilt bis zum Jahresende wiederum die Winteraurbeitszeit. Der Lohnausgleichszeitraum gemäß § 2 TV Lohnausgleich bleibt von dieser Regelung unberührt.

2.3 Arbeitszeit für Jugendliche. Hier gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

 

3. Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziff. 2 kann nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verteilt werden. Die aus diesem Grund an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen derselben Woche ausgeglichen werden.

 

4. Flexibilisierung der Arbeitszeit

 

4.1 Zweimonatiger Ausgleichszeitraum: Durch Betriebsvereinbarung kann innerhalb von zwei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (2-monatiger Ausgleichszeitraum) an einzelnen Werktagen regelmäßig ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen des Ausgleichszeitraumes ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. Die Summe der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeiten in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraumes darf 32 Stunden nicht unterschreiten. Am Ende des Ausgleichszeitraumes muss im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß Ziff. 2.1 für jeden Arbeitnehmer die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß Ziff. 2.2 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden, die sich aufgrund der in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraums geltenden Wochenarbeitszeit ergibt.

4.2 Brückentage/Freischicht Beträgt die im Betrieb geregelte regelmäßige Arbeitszeit abweichend von Ziff. 2.1 ganzjährig montags bis freitags 8 Stunden, somit die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, erwerben die Betroffenen Arbeitnehmer alle 8 Wochen einen Anspruch auf eine Freischicht (Brückentag). Durch Betriebsvereinbarung können zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bis zu sechs freie Tage im Jahr als Brückentage genutzt werden. Dabei kann die 40. Stunde zur Ansammlung des Anspruches auf eine Freischicht herangezogen und ohne Mehrarbeitszuschlag gemäß § 3 Ziffer 11 vergütet werden. Brückentage werden zum zuschlagsfreien Ausgleich angesammelter oder anzusammelnder Mehrarbeit auf ansonsten arbeitspflichtige Tage gelegt, die zwischen arbeitsfreien Tagen liegen oder sich arbeitsfreien Tagen anschließen. Die zeitliche Lage der Freischicht und ihre Berechnung werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt. Freizeitausgleich wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit gewährt. Fällt die Arbeit wegen unentschuldigten Fehlens, Urlaub, Krankheit oder Kuren aus, entsteht kein Anspruch.

4.3 Zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum

4.3.1 Durchführung: Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung, kann in einem Zeitraum von 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Ziff. 4.3.2 gezahlt wird. Der Beginn des Ausgleichszeitraums muss in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. liegen. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden. Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen. Ein Verbrauch von Stunden aus dem Ausgleichskonto ist in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. und in der Zeit vom 1.11. bis 31.12. ausgeschlossen, sofern der tarifliche Anspruch auf Überbrückungsgeld nach § 4 Ziff. 6.4 RTV noch nicht verbraucht ist.

4.3.2 Monatslohn/regelmäßige Arbeitszeit: Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß Ziff. 4.3.1 wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai - November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen und in den Monaten Dezember - April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen gezahlt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Überbrückungsgeldzahlung nach § 4 Ziff. 6.4. Die vorgenannten Stundenzahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.

4.3.3 Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto) Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gern. § 4.2 sind für jeden Ausfalltag 8 Stunden, während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto einzustellen. Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut-bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.

4.3.4 Abrechnung Ausgleichzeitraum Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Ausgleichskonto abzurechnen. Es soll zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen sein. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit dem vertraglich vereinbarten Lohn zuzüglich eines 25 %-igen Mehrarbeitszuschlages, es sei denn diese wurden bereits im Rahmen der Gesamt-Gutstunden-Erfassung als zuschlagspflichtige Mehrarbeit erfasst; in letzterem Falle entfällt der Anspruch auf den stundenbezogenen Zuschlag. Eine Zeitschuld des Arbeitnehmers ist in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Mehr- oder Minusstunden inklusive Zuschlägen auszugleichen.

4.3.5 Absicherung des Ausgleichskontos Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann. Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i. S. d. Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten dazu regelt § 9 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.

4.3.6 Kündigung In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden. Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im Übrigen unberührt.

 

5. Hinzuziehung der Organisationsvertreter Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit gemäß den Ziffern. 2.2, 3, 4.1 und 4.2 zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.

 

6. Verteilung ausfallender Arbeitszeit Die an einzelnen Werktagen aus Witterungsgründen ausfallenden Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die nachgeholten Stunden mehrarbeitszuschlagspflichtig.

 

7. Arbeitszeit der Kraftfahrer Für Kraftfahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten; außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

8. Regelung der täglichen Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden gemeinsam durch Arbeitgeber und Betriebsrat unter Berücksichtigung der Betriebs- und Baustellenbelange festgelegt.

 

9. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben Werden Gerüstbauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Gerüstbauerhandwerk gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.

 

10. Schichtarbeit Bei Drei-Schichten-Arbeit ist für jede Schicht in die Arbeitszeit eine Pause von einer halben Stunde einzulegen, die als Arbeitszeit gilt.

 

11. Mehrarbeit Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 3.2 oder über die wöchentliche Arbeitszeitverteilung nach § 3.3 und/oder die betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 3.4 hinaus geleistet wird. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach § 3 Ziff. 4.3 sind die über die monatliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden nach weiterer Maßgabe des § 3 Ziff.15 zuschlagspflichtig.

 

12. Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.

 

13. Nachtarbeit Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.

 

14. Sonntags- und Feiertagsarbeit Die an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonntags- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.

 

15. Höhe der Zuschläge Die Zuschläge betragen

 

15.1 für Mehrarbeit Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach § 3 Ziff. 4.3 bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei. Das gleiche gilt für die ersten dreißig nachzuarbeitenden Stunden innerhalb eines Negativsaldos. 25%

 

15.2 für Nachtarbeit 20%

 

15.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 75%

 

15.4 für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtstag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200%

 

15.5 für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200%

 

des Tarifstundenlohnes.

 

16. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die gemäß Ziffern. 2 bis 4 jeweils maßgeblichen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit. Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu bezahlen. Bei gleichzeitiger Nachtarbeit gelten drei Zuschläge.

 

§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall; Überbrückungsgeld

 

 

1. Allgemeines Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden Ausnahmen:

 

2. Freistellung aus familiären Gründen Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern. 2 bis 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen:  

 

2.1 bei seiner Eheschließung für 3 Arbeitstage

 

2.2 bei Eheschließung seiner Kinder, Stief- oder Pflege-Kinder für 1 Arbeitstag

 

2.3 bei Entbindung der Ehefrau oder der nichtehelichen Lebenspartnerin nach Vorlage des Vaterschaftsanerkenntnisses für 2 Arbeitstage

 

2.4 beim Tode des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners, von unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern, Adoptivkindern oder Kindern des Lebenspartners, sofern diese nachgewiesen (z. B. durch Meldebescheinigung) mindestens zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage

 

2.5 beim Tode von Eltern und Geschwistern, nicht unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern und Kindern des ehelichen Lebenspartners oder nichtehelichen Lebenspartners i. S. d. Ziff. 2.4, soweit sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten sowie von leiblichen Kindern und Kindern des Lebenspartners, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage

 

2.6 bei Teilnahme an der Bestattung der unter Ziff. 2.5 genannten Eltern und Geschwister, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten sowie der Großeltern, Eltern des Ehepartners und Pflegekinder für 1 Arbeitstag

 

2.7 bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder und nichtehelichen Partner gern. Ziff. 2.4 oder deren Kinder, wenn zur vorläufigen Pflege nur der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arzt diesen Sachverhalt bestätigt für 1 Arbeitstag

 

2.8 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt sowie bei betriebsbedingtem Umzug für 2 Arbeitstage

 

2.9 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag

 

2.10 bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag

 

2.11 am Tag der eigenen Silberhochzeit des Arbeitnehmers für 1 Arbeitstag

 

3. Bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen   Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes - höchstens jedoch für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 2 - bzw. für die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern. 3 und 4 - von der Arbeit freizustellen, wenn er

 

3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt; oder wenn er

3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.

 

4. Unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen   Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Prüfungsausschlüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ähnlichen Verpflichtungen.

 

5. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung   In den Fällen der Ziffern 2 bis 4 muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Ziffer 2 und 3.

 

6. Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe

 

6.1 Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe an diesen Tagen ausgefallen wäre.

6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Ziffer 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

6.3 Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat. Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Soweit die Arbeit in der ersten Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffn. 2 bis 4 eingestellt wird, ist spätestens bis zum Ablauf der halben Arbeitszeit über die Wiederaufnahme oder die für den restlichen Arbeitstag bindende endgültige Einstellung der Arbeit zu entscheiden. Soweit die Arbeit in der zweiten Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffn. 2 bis 4 eingestellt wird, gilt diese Entscheidung als endgültige Einstellung der Arbeit und ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gem. Ziff. 6.4 auch dann für den gesamten restlichen Arbeitstag gewährt, wenn nach der endgültigen Einstellung der Arbeit eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen wäre.

6.4 Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalls (Ziff. 6.1. Satz 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete Überstunden, erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind auf volle 1/4 - Stunden kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Auf die Zahl von 150 Ausfallstunden werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung gern. §§ 209 ff SGB III erhalten hat.   Das Überbrückungsgeld beträgt 75 v.H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, ist die Bemessungsgrundlage für das Überbrückungsgeld das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das die Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich erzielt haben. Arbeit im Leistungslohn in diesem Sinne ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.

6.5 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) - mit Sitz in Wiesbaden hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer durch eine Erstattung an den auszuzahlenden Betrieb zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag aufzubringen. Auf den Beitrag hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe des Beitrags, dessen Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes an die Arbeitgeber werden in besonderen Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) geregelt.

 

7. Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit Im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

 

8. Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen

 

8.1 Kann die Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht aufgenommen werden oder muss sie während der Arbeitszeit eingestellt werden, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Tarifstundenlohn für die ausgefallene Arbeitszeit.

8.2 Von der Betriebsleitung beauftragte örtlich Aufsichtsführende Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Betriebsleitung unverzüglich die gemäß Ziffer 8.1 eingetretene Betriebsstörung anzuzeigen.

8.3 Auf Anordnung der Betriebsleitung kann dem Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen auch eine anderweitige - gegebenenfalls auch untergeordnete - Arbeit ohne Minderung des Tarifstundenlohnes zugewiesen werden.

8.4 Arbeitnehmer, mit denen eine betriebliche Leistungslohnvereinbarung besteht, erhalten während deren Laufdauer für Ausfallzeiten gemäß § 4 einen Zuschlag von 25% zum Tarifstundenlohn.

 

§ 5 Lohn und Eingruppierung

 

1. Lohnanspruch: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Tarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Berufsgruppe. Die Löhne und sonstige lohngebundene Vergütungen werden im Bundeslohntarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk festgelegt.

 

2. Eingruppierung

 

2.1 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die Bestimmungen des § 99 Betriebsverfassungsgesetz sind zu beachten.

2.2 Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in mehreren Berufsgruppen beschrieben sind, so erfolgt die Zuordnung zu derjenigen Berufsgruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

 

3. Berufsgruppen

 

3.1 Berufsgruppeneinteilung

Berufsgruppe Lohnrelation Berufsbezeichnung

M 133% Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstmeister

I 121% Gerüstbau-Kolonnenführer

II 113% Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur

III 104% Gerüstbau-Fachmonteur

IV 100% Gerüstbauer

V 98% Gerüstbau-Werker

VI 93% Gerüstbau-Helfer

VII 85% Lagerarbeiter

 

3.2 Berufsgruppenbeschreibung

3.2.1 Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstmeister   Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die die Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden und ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt haben, sofern sie nachstehende Tätigkeitsmerkmale erfüllen:

  • Selbständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen, ansonsten wie in Berufsgruppe 3.2.3 beschrieben.

Ersatzweise können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bisherige Montageleiter oder Kolonnenführer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Eingruppierung 35 Jahre alt sind und davon nachweislich 5 Jahre als Kolonnenführer im Gerüstbau tätig waren, in diese Berufsgruppe eingestuft werden.

3.2.2 Gerüstbau-Kolonnenführer Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber zum Kolonnenführer ernannt werden und die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:

  • Wie in Berufsgruppe 3.2.4 beschrieben sowie die selbständige Führung einer Montagekolonne, verbunden mit der Ausführung von normgerechtem Aufmass und Abrechnung von Gerüsten.

3.2.3 Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur: Geprüfte Gerüstbau-Obermonteure sind Arbeitnehmer, die aufgrund erworbener Kenntnisse der für den Gerüstbau maßgeblichen Baubestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften vom 30. April 1983 vom Arbeitgeber als Obermonteur eingestuft und entlohnt waren sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Obermonteur entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk erfolgreich abgelegt haben oder den Befähigungsnachweis im Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Gerüstabnahmeschein nachweisen bzw. vorlegen. Dies sind ferner Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung als Gerüstbauer erfolgreich abgeschlossen haben, nach weiteren vier Jahren praktischer Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk. Die vorgenannten Arbeitnehmer müssen die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:

  • Wie in Berufsgruppe 3.2.5 beschrieben; fachliche Anleitung von Gerüstbau-Fachmonteuren, Gerüstbauern, Werkern, Helfern, Lagerarbeitern, verbunden mit der Führung und Überwachung einer Montagekolonne - nach vorheriger grundsätzlicher Einweisung - sowie tätige Mitarbeit.

3.2.4 Gerüstbau-Fachmonteure; Gerüstbau-Fachmonteure sind Arbeitnehmer, wie in Berufsgruppe 3.2.5 beschrieben, nach weiteren zwei Jahren praktischer Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:

  • selbständiger und eigenverantwortlicher Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten.

Dies sind ferner Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rahmentarifvertrages als Gerüstbaumonteure gemäß § 5 Ziffer 3.2.4 des Rahmentarifvertrages vom 11.5.1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1990 und 2. Juli 1991 und des Rahmentarifvertrages (RTV-Ost) vom 9. Januar 1991 eingruppiert waren.   Arbeitnehmer, die vor dem 1.9.1991 (Stichtag) im Gerüstbauerhandwerk beschäftigt waren, können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat als Gerüstbau-Fachmonteure nach mindestens zweijähriger Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk eingruppiert werden, sofern sie die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe erfüllen.

3.2.5 Gerüstbauer: Gerüstbauer sind Arbeitnehmer, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben.

3.2.6 Gerüstbau-Werker: Gerüstbau-Werker sind Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:

  • Auf-, Um- und Abbau einfacher Gerüste sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und andere maschinell betriebene Gerüste einschließlich der Bedienung,

  • Auf-, Um- und Abbau sonstiger Gerüste sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und andere maschinell betriebene Gerüste einschließlich der Bedienung unter Anleitung

  • Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial.

3.2.7 Gerüstbau-Helfer: Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen:

  • Ausführung einfacher Arbeiten; Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung; helfende Tätigkeit bei Auf- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung.

3.2.8 Gerüstbau-Lagerarbeiter: Lagerarbeiter sind Arbeitnehmer, die im Gerüstbauerhandwerk, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt werden. Sie werden nicht bei der Gerüstmontage oder -demontage eingesetzt. Sie transportieren und lagern Gerüst- und andere Baumaterialien. Außerdem haben sie nach Einarbeitung Gerüstmaterial zu warten und zu reparieren sowie sonstige im Gerüstbauerhandwerk üblichen Lagerplatzarbeiten auszuführen. Sie führen diese Tätigkeiten sowohl auf dem Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus. Gerüstbau-Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer ausnahmsweisen Tätigkeit bei der Gerüstmontage oder -demontage Anspruch auf den Lohn des Gerüstbauhelfers.

 

4. Lohn jugendlicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 80% des Tarifstundenlohnes der Berufsgruppe VI.

 

5. Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn

 

5.1 Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nach der Leistungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

5.2 Wenn Arbeiten, für die eine Leistungsentlohnung vereinbart worden ist, aus betrieblichen Gründen im Zeitlohn durchgeführt werden müssen, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrates bzw. des Arbeitnehmers.

5.3 Wenn Arbeiten, für die eine Leistungsentlohnung vereinbart worden ist, vorübergehend durch Zeitlohnarbeiten unterbrochen werden, so hat der Arbeitnehmer bis zur Dauer von höchstens acht Stunden täglich einen Lohnzahlungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 8.4.

 

6. Lohnabrechnungszeitraum

 

6.1 Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.

6.2 Die Lohnabrechnung soll grundsätzlich monatlich erfolgen. Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffen werden.

6.3 Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 v.H. des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.

6.4 Bei wöchentlicher Lohnabrechnung ist am Lohnzahlungstag der Lohn für die Arbeit zu zahlen, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des vierten vor dem Lohnzahlungstag liegenden Arbeitstages geleistet hat.

6.5 Fällt der Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so ist der Lohn spätestens am letzten Arbeitstag davor zu zahlen.

6.6 Ist Lohnzahlung in bar vereinbart, so ist der Lohn während der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran zu zahlen. Verzögert sich die Auszahlung durch Verschulden des Arbeitgebers oder seines Beauftragten über eine halbe Stunde nach Arbeitsschluss, so ist jede angefangene Stunde voll zu bezahlen. Erkrankten Arbeitnehmern ist der Lohn auf Verlangen unverzüglich an die von ihnen angegebene Anschrift zu übersenden.

6.7 Der Lohn soll grundsätzlich bargeldlos gezahlt werden. Bei bargeldloser Lohnzahlung ist der Lohn auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer am Fälligkeitstag über den überwiesenen Betrag verfügen kann.

 

 

7. Lohnabrechnung: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Überbrückungsgeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Bei monatlicher Lohnabrechnung hat die Abrechnung spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.

 

8. Verbot der Abgeltung: Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Wegegelder und Auslösungen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.

 

9. Abtretung und Forderungsübergang: Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

 

10. Lohnüberzahlungen: Lohnüberzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen. Sie können vom Arbeitgeber auch verrechnet werden.

 

11. Überbrückungsgeld: Für die Zahlung von Überbrückungsgeld gelten die Ziffern. 6 und 7 sowie 9 und 10 entsprechend. Erkennt die Bundesanstalt für Arbeit zwingende Witterungsgründe nicht an, so braucht das Überbrückungsgeld dennoch nicht zurückgezahlt zu werden. In diesem Fall beschränken sich die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf das Überbrückungsgeld.

 

§ 6 Erschwerniszuschläge

 

 

1. Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:

 

1.1 Bei Arbeiten in Räumen und Öfen, in denen eine Temperatur über 40° C herrscht 15%

 

1.2 Bei Arbeiten, in denen die Arbeitnehmer durch Dämpfe, Dünste oder ätzende Gerüche in erheblichem Umfang belästigt werden 15%

 

1.3 Bei Demontage von Gerüsten an Hochdruckleitungen, in Kühl- oder Tankanlagen, bei denen die Gerüste mit Isolierstoffen behaftet sind, z.B. Glaswolle, Steinwolle, Bitumen, Teer, Öl 10%

 

1.4 Bei Arbeiten in Schächten, Tunneln und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden) 15%

 

1.5 Bei Arbeiten an oder in Bauten oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder Staubentwicklung 10%

 

1.6 Bei Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer im Wasser oder im Schlamm steht oder in erheblichem Maße mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt 10%

 

1.7 Bei Arbeiten unter schwerem Atemschutz mit Sauerstoffzufuhr oder bei Arbeiten mit Ganz- oder Halbmaske mit Filtereinsatz 15%

 

2. Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk vom Arbeitgeber mit dem Fahren eines Lkw von über 6 t Gesamtgewicht beauftragt werden, erhalten für den Arbeitstag, an dem diese zusätzliche Tätigkeit ausgeübt wird, eine Fahrzulage in Höhe von 9,- Euro;. Mit dieser Fahrzulage ist das Betanken sowie die Wasser- und Ölstandsprüfung außerhalb der Arbeitszeit abgegolten.

 

§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung

 

1. Allgemeines: Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

 

2. Begriffsbestimmungen

 

2.1 Entfernungen und Wohnung: Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten (im Falle der Ziffer 4.6. des günstigsten) mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Bau- oder Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu bestimmen.

2.2 Betrieb: Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.

 

3. Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

 

3.1 Fahrtkostenabgeltung

3.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Ziffer 4.1 zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so bemisst sich die Entfernung von der der Bau- oder Arbeitsstelle nächstgelegenen Wohnung.

3.1.2 Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) mit dem preislich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel in tatsächlich entstandener Höhe.

3.1.3 Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) einen von ihm zur Verfügung gestellten Personenkraftwagen, so werden bei einer Entfernung von

6 km bis 10 km 1,80 Euro;

über 10 km bis 15 km 2,60 Euro;

über 15 km bis 20 km 3,60 Euro;

über 20 km bis 25 km 4,40 Euro;

über 25 km bis 30 km 5,40 Euro;

über 30 km bis 35 km 6,20 Euro;

über 35 km bis 40 km 7,20 Euro;

über 40 km bis 45 km 8,20 Euro

über 45 km bis 50 km 9,00 Euro

über 50 km 9,50 Euro;

je Arbeitstag erstattet.

3.1.4 Benutzt der Arbeitnehmer ein Zweirad (z.B. Fahrrad, Motorrad), so hat er Anspruch auf die Hälfte des jeweiligen Abgeltungsbetrages gemäß Ziffer 3.1.3.

3.1.5 Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird.

3.1.6 Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (3.1.5) als Sachbezug zu versteuern ist.

 

3.2 Verpflegungszuschuss: Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Ziffer 4.1 zusteht, hat Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,60 Euro; je Arbeitstag, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend war.

 

4. Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

 

4.1 Auslösung

4.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung.

4.1.2 Bei dem Arbeitnehmer, der vor einem Einsatz nach Ziffer 1 bereits einen getrennten Haushalt führte, gilt der Einsatz nach Ziffer 1 als ursächlich für die getrennte Haushaltsführung, wenn er auf einer mindestens 25 km vom Betrieb entfernten Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, und wenn ihm die tägliche Rückkehr weder zu seiner Erstwohnung noch zu seiner beibehaltenen oder aufgegebenen Zweitwohnung zuzumuten ist.

4.1.3 Das Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Unterhaltungskosten mindestens einer Wohnung (Erstwohnung oder Zweitwohnung) überwiegend trägt und außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet.

4.1.4 Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 1 1/4 Stunden beträgt.

 

4.2 Auslösung für An- und Rückreise zu und von Bau- oder Arbeitsstellen nach Ziffer 4.1 Für den Tag der Anreise und für den Tag der Rückreise nach Beendigung der Tätigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Auslösung.

4.3 Höhe der Auslösung: Die Höhe der Auslösung, die sich danach richtet, ob die Beschäftigung auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Ziffer 4.1 bis zu sieben Kalendertagen oder länger dauert, ist in einem besonderen Tarifvertrag festzulegen.

4.4 Fortfall von Auslösungsanspruch und Ausfallvergütung

4.4.1 Der Anspruch auf Auslösung entfällt

a) für Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten,

b) für Tage der außertariflichen Wochenendheimfahrten,

c) während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme

d) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt.

 

4.4.2 In den Fällen der Ziffer 4.4.1 Buchst. a) bis c) sind dem Arbeitnehmer die Kosten für die Beibehaltung seiner Unterkunft, bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer, während des Krankenhausaufenthaltes bis zur Dauer von 14 Tagen, zu erstatten, jedoch für jeden Kalendertag höchstens bis zu einem halben Tarifstundenlohn seiner Berufsgruppe.

 

4.5 Reisegeld- und Reisezeitvergütung

4.5.1 Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat - gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse, erforderlichenfalls anderer öffentlicher Verkehrsmittel sowie auf Zahlung seines Tarifstundenlohnes ohne jeden Zuschlag für die erforderliche Reisezeit,

a) wenn er vom Betrieb aus auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Ziffer 4.1 eingesetzt werden soll oder

b) wenn er von einer solchen Bau- oder Arbeitsstelle aus unmittelbar auf eine neue Bau- oder Arbeitsstelle überwechselt oder

c) wenn er nach Beendigung seiner Tätigkeit zu seiner Wohnung (Erstwohnung) zurückkehrt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Fahrtkosten und für die erforderliche Reisezeit zum Betrieb.

 

4.5.2 Der Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben ist.

4.5.3 Der Anspruch auf Reisegeld- und Reisezeitvergütung für die Rückfahrt entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.

4.5.4 Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß Ziffer 4.5.1, jedoch höchstens bis zum Betrag einer vollen Auslösung, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an einem Arbeitstag oder wenn er wegen Antritts seines Urlaubs von mindestens 14 Tagen Dauer seine Wohnung (Erstwohnung) aufsucht.

 

4.6 Tarifliche Wochenendheimfahrten

4.6.1 Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat nach Ablauf von vier Wochen und jeweils nach Ablauf weiterer vier Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit auf einer oder mehreren Bau- oder Arbeitsstellen des Betriebes gemäß Ziffer 4.1 Anspruch auf Wochenendheimfahrten zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück zur Bau- oder Arbeitsstelle.

4.6.2 Hierfür hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortfall seines Lohnes bei einer Entfernung bis zu 250 km für einen Arbeitstag von der Arbeitsleistung freizustellen.

4.6.3 Bei einer Entfernung über 250 km ist der Arbeitnehmer alle acht Wochen für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung über 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes von der Arbeitsleistung freizustellen. Jeweils vier Wochen vor bzw. nach der Wochenendheimfahrt gemäß Satz 1 besteht Anspruch auf eine Wochenendheimfahrt gemäß Ziffer 4.6.2.

4.6.4 Der Arbeitnehmer hat - gleichgültig wie er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß Ziffer 4.5.1 von der Bau- oder Arbeitsstelle zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück. Der Anspruch entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben ist.

4.6.5 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, soweit dies die betrieblichen Verhältnisse auf der Bau- oder Arbeitsstelle oder die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers erfordern, den Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt vorverlegen oder hinausschieben.

 

4.7 Fahrtkostenersatz für außertarifliche Wochenendheimfahrten

4.7.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Ziffer 4.1 beschäftigt ist, aber keine Auslösung erhält, weil er außerhalb der tariflichen Wochenendheimfahrten das Wochenende zu Hause verbringt, hat Anspruch auf die entstehenden Fahrtkosten und auf die Kosten gemäß Ziffer 4.4.2, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, den er an Auslösung erhalten würde, wenn er den Ort der Bau- oder Arbeitsstelle nicht verlassen hätte. Bei einer Entfernung von mehr als 250 km entfällt die Begrenzung auf den Auslösungsbetrag.

4.7.2 Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer nach dem Wochenende die Arbeit rechtzeitig wieder aufgenommen hat oder der Arbeit nicht schuldhaft ferngeblieben ist.

 

 

 

§ 8 Urlaub

 

1. Urlaubsanspruch: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2. Urlaubsdauer

 

2.1 Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.

2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks zurückgelegten Beschäftigungstagen.

2.3 Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.

2.4 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um sechs Arbeitstage. Soweit im Übrigen in gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Vorschriften.

2.5 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

2.6 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziff. 4.2 festzulegen.

 

3. Ermittlung der Urlaubsdauer

 

3.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.

3.2 Anspruch auf einen Tag Jahresurlaub erwerben Arbeitnehmer nach jeweils 12 Beschäftigungstagen, als Schwerbehinderte nach jeweils 10 Beschäftigungstagen.

3.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage

a) an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,

b) unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,

c) für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbeträge gemäß Ziffer 6 erhalten hat.

 

3.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.

3.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.

3.6 Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bereits Urlaub erhalten, so sind die aus dem laufenden Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage abzuziehen.

3.7 Zum Ende des Urlaubsjahres ist aus allen Beschäftigungstagen des Urlaubsjahres der Gesamturlaubsanspruch zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Vom Gesamturlaubsanspruch sind die im Urlaubsjahr entstandenen und gewährten Urlaubstage abzuziehen. Der Resturlaubsanspruch ist in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

 

4. Urlaubsantritt

 

4.1 Der Urlaub soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und genommen werden.

4.2 Der Urlaub ist vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates zeitlich festzulegen.

4.3 Soweit der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnet, hat der Arbeitnehmer während der Zeit des Betriebsurlaubs auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn er noch nicht einen für diese Zeit ausreichenden Anspruch erworben hat.

4.4 Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar, März, November oder Dezember des Urlaubsjahres zu nehmen.

4.5 Bei Urlaubsantritt wird der Anspruch auf Urlaubsentgelt fällig.

 

5. Höhe des Urlaubsentgelts

 

5.1 Das Urlaubsentgelt für den Jahresurlaub gemäß Ziff. 2.1 beträgt 11,4 % des Bruttolohnes. Bruttolohn ist

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer Zugrundezulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung.

c) Der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.

Zum Bruttolohn gehört auch der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der in Satz 1 festgelegte Vomundertsatz um 2,3. Im Übrigen erhöht er sich um jeweils 0,38 für jeden Urlaubstag, der kraft Gesetzes zwingend festgelegt ist. Zum Bruttolohn gehört nicht das 13. Monatseinkommen nach § 11 oder Zahlungen, die gem. § 11 Ziff. 9 diesen Charakter haben.

5.2 Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist das Urlaubsentgelt nach Ziff. 5.1 durch die Summe der gemäß Ziff 3.1 ermittelten Urlaubstage zu teilen und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.

5.3 Am Ende des Urlaubsjahres bestehende Restansprüche auf Urlaubsentgelt sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

 

6. Ausgleichsbeträge

 

6.1 Soweit der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist ein das Urlaubsentgelt erhöhter Ausgleich zu gewähren für die durch

a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit,

b) Zeiten einer Wehrübung,

c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. November bis zum 31. Dezember,

d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit

eingetretene Verminderung des der Urlaubsentgeltberechnung zugrunde liegenden lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes.

6.2 Der Ausgleich im Falle der Ziff. 6.1 Buchst. a) ist für eine Dauer der Krankheit bis zu sechsundzwanzig Wochen in jedem Urlaubsjahr, höchstens jedoch bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld gern. § 125 SGB III, im Fall der Ziff. 6.1 Buchst. b für die Dauer der Wehrübung zu gewähren und beträgt für jeden vollen Arbeitstag 5 Euro;.

6.3 Der Ausgleich gemäß Ziff. 6.1 Buchst. c) bzw. d) ist für jede volle Ausfallstunde, höchstens jedoch für jeweils 400 Ausfallstunden im Urlaubsjahr zu gewähren und beträgt 0,60 Euro;. Es ist anstelle des Ausgleichs gemäß Ziff. 6.1 Buchst. a) auch für Stunden zu gewähren, für die Anspruch auf Krankengeld, Winterausfallgeld-Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Krankengeld in Höhe des Winterausfallgeldes bestand.

 

 

7. Zusätzliches Urlaubsgeld   Das zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Urlaubsentgelt fällig. Es beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.

 

8. Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung

 

8.1 Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes besteht,

a) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb beschäftigt gewesen ist oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat,

b) nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig oder gerüstbauuntauglich geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist,

c) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbauerhandwerk auszuüben,

d) nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht,

e) wenn der Arbeitnehmer in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks überwechselt,

f) wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind,

g) wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt,

h) wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet.

 

8.2 Eine Abgeltung in anderen als den in Ziffer 8.1 aufgeführten Fällen ist ausgeschlossen. Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund.

8.3 Zur Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt gewerblich beschäftigt war. Sofern der Betrieb dieses Arbeitgebers nicht mehr besteht oder die Durchsetzung des Anspruches für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (z.B. Vermögenslosigkeit, Insolvenz, Vergleich), sind auf Antrag des Arbeitnehmers die Kasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden zur Auszahlung berechtigt.

9. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche   Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Ziffer 8 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Mit Ablauf eines weiteren Kalenderjahres verfällt gegenüber dem Arbeitgeber auch der Anspruch auf Eintragung in den Sozialkassennachweis und dessen Berichtigung. § 14 ist ausgeschlossen. Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zeitsoldat für 2 Jahre, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst) ist der Verfall gehemmt. Die Verfallfrist verlängert sich um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht.

 

10. Entschädigungsanspruch   Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, sind die Kasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden innerhalb eines weiteren Kalenderjahres zur Entschädigung in Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes berechtigt. Ziffer 9 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

11. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers   Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe oder derjenige, der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist, Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen Urlaubsentgelts einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der noch nicht verfallenen Urlaubsabgeltung. Der Anspruch besteht im Todesjahr gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Binnen eines weiteren Kalenderjahres sind die Kasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden zur Auszahlung berechtigt. Diese Berechtigung besteht auch für nicht verfallene Ansprüche gemäß Ziffer 10 im Todesjahr und im darauf folgenden Kalenderjahr.

 

12. Urlaub für Arbeitnehmer im Auslernjahr

 

12.1 Arbeitnehmer, die im laufenden Urlaubsjahr ihr Ausbildungsverhältnis beendet haben, können im Vorgriff auf die möglichen Beschäftigungstage im Kalenderjahr bis zu 14 Arbeitstage Urlaub beanspruchen, auch wenn dieser Anspruch noch nicht gemäß Ziffer 4 besteht.

12.2 Für die Urlaubstage gemäß Ziffer 12.1 (Vorgriffstage) berechnet sich das Urlaubsentgelt nach Ziffer 5.1, geteilt durch die Summe der gemäß Ziffer 3.1 zu ermittelnden Urlaubstage, vervielfacht mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage bis zu höchstens 14 Arbeitstage, wobei insgesamt die Anzahl der Urlaubstage nach den möglichen Beschäftigungstagen im Urlaubsjahr nicht überschritten werden kann.

 

 

13. Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

 

13.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes" mit Sitz in Wiesbaden (Kasse) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

13.3 Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitgeber werden in gesonderten Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) geregelt.

 

§ 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften

 

1. Voraussetzung der Freistellung

 

1.1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen, wenn der Arbeitnehmer der Freistellung zustimmt.

1.2 Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt der Arbeitsaufnahme in der Arbeitsgemeinschaft eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich unter anderem der Name und die Anschrift der Arbeitsgemeinschaft, die voraussichtliche Dauer der Freistellung, Art und Umfang seiner Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes, etwaige Vereinbarungen im Rahmen des § 7 und die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen ergibt.

 

2. Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung

 

2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft.

2.2 Während der Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden.

2.3 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer ist die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.

2.4 Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung durch die Arbeitsgemeinschaft.

2.5 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.

 

§ 10 Sterbegeld

 

1. Anspruchsvoraussetzung   Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbegeld zu zahlen, soweit er diese unterhalten hat.

 

2. Höhe   Das Sterbegeld beträgt:

 

2.1 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als einem Jahr 1 Wochenlohn.

 

2.2 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als fünf Jahren 3 Wochenlöhne,

 

2.3 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tages des Todes von mehr als zehn Jahren 4 Wochenlöhne.

 

3. Betriebsunfall   Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalls, so beträgt das Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.

 

4. Zusammenrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten und Berechnung des Sterbegeldes   Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des Sterbegeldes wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von 39 Stunden zugrunde gelegt.

 

§ 11 13. Monatseinkommen

 

1. Anspruchshöhe   Der Arbeitnehmer, hat nach 12monatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von 93 Tarifstundenlöhnen.

2. Teilansprüche

 

2.1 Arbeitnehmer, die am 30. November eine ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb von mehr als drei Monaten nachweisen können, haben für jeden vollen Monat ihrer Beschäftigung Anspruch auf jeweils 1/12 der in Ziffer 1 genannten Beträge.

2.2 Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze vor dem 20. November, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, den er seit dem 1. Dezember des Vorjahres ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war, Anspruch auf 1/12 des in Ziffer 1 genannten Betrages, wenn sein Arbeitsverhältnis zum Betrieb im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits ununterbrochen drei Monate bestanden hat. In diesem Fall richtet sich der Anspruch auf Zahlung des Betrages gegen den Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat.

 

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 20. und 30. November   Die unter Ziffern 1, 2 und 3.1 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 20. bis zum 30. November durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze beendet worden ist.

 

4. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses   Die Betriebszugehörigkeit nach Ziff. 1 gilt als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

 

5. Fälligkeit   Der Betrag ist zusammen mit dem Lohn für den Monat November, frühestens jedoch am 1. Dezember auszuzahlen; der Betrag nach Ziffer 3.2 ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

 

6. Teilzeitarbeit   Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

 

7. Wehrpflicht   Arbeitnehmer, die am 30. November Grundwehr- oder Ersatzdienst leisten, haben keinen Anspruch.

 

8. Anrechenbarkeit   Das tarifliche 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.

 

§ 12 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

 

1. Die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, insbesondere durch die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie durch den Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen, ist eine ständige Aufgabe, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden Bestimmungen als ihr gemeinsames Anliegen zu betrachten haben.

 

2. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden und den Arbeitgeber bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Sie sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge zur Sicherung von Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat vorzutragen. Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, auf den Arbeitsstätten Maßnahmen für die Gewährleistung der Ersten Hilfe zu treffen und die Arbeitnehmer über mögliche arbeitsbedingte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die betrieblichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu unterrichten.

 

§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Allgemeine Kündigungsfristen

 

1.1 Während der ersten drei Arbeitstage kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluss des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung bei Beginn des Arbeitstages erklärt wird.

1.2 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von sechs Werktagen, nach sechsmonatiger Beschäftigung mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, an dem gekündigt wurde, nicht mitzurechnen.

1.3 Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden.

 

2. Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit   Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen

drei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Monatsende,

fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Monatsende

acht Jahre bestanden hat, auf drei Monate zum Monatsende

zehn Jahre bestanden hat, auf vier Monate zum Monatsende

zwölf Jahre bestanden hat, auf fünf Monate zum Monatsende

fünfzehn Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Monatsende,

zwanzig Jahre bestanden hat, auf sieben Monate zum Monatsende.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.   Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

 

3. Kündigung wegen Schwarzarbeit   Schwarzarbeit ist unzulässig. Sie kann Grund zur fristlosen Kündigung sein.

 

4. Freistellung zur Arbeitssuche   Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, bis zu zwei Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Nachweis hierfür zu erbringen.

 

5. Restlohn und Arbeitspapiere   Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach § 2 Ziffer 1 auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen.

 

6. Zwischenbescheinigung und Nachsendung der Arbeitspapiere   Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Dies gilt auch für die in § 5 Ziffer 7 vorgesehene schriftliche Lohnabrechnung.

 

7. Abschlagszahlung   Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90 v.H. des Nettolohnes betragen muss, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohnes die Bestimmungen des § 5.

 

8. Für das Überbrückungsgeld gelten die Ziffern. 5 bis 7 entsprechend.

 

§ 14 Ausschlussfristen

 

1. Schriftliche Geltendmachung   Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

 

2. Gerichtliche Geltendmachung   Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

 

§ 15 Schiedsverfahren

 

1. Schiedsvertrag   Die Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks schließen den folgenden Schiedsvertrag:   Entsteht über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages oder eines anderen zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrages ein Streitfall, so hat darüber auf Antrag einer Tarifvertragspartei ein Schiedsgericht unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Der Antrag ist gegenüber der anderen Tarifvertragspartei abzugeben.

 

2. Schiedsgericht

 

2.1 Schiedsgericht ist das Tarifamt für das Gerüstbauerhandwerk (Tarifamt).

2.2 Das Tarifamt wird jeweils auf Antrag gemäß Ziffer 1 neu gebildet. Es besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je zwei Beisitzer der Tarifvertragsparteien, die bis zur Entscheidung über den jeweiligen Streitfall bestellt werden.

2.3 Der unparteiische Vorsitzende wird von den Tarifvertragsparteien gemeinsam bestellt. Einigen diese sich innerhalb von zehn Tagen nach einem Antrag gemäß Ziffer 1 nicht, so haben sie den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Frankfurt zu bitten, nach ihrer Anhörung einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen.

2.4 Jede Tarifvertragspartei benennt spätestens bis zur Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden Beisitzer. Sie hat für jeden Beisitzer einen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des Beisitzers an dessen Stelle tritt. Die Beisitzer bzw. ihre Stellvertreter sind nicht als Vertreter der streitenden Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden. Sie sind in ihrer fachlichen Stellungnahme nur den Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.

 

3. Schiedsverfahren

 

3.1 Das Tarifamt muss innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden zusammentreten.

3.2 Die Verhandlung vor dem Tarifamt ist nicht öffentlich.

3.3 Die Tarifvertragsparteien werden durch den unparteiischen Vorsitzenden zu den Verhandlungen geladen.

3.4 Das Tarifamt hat den Streitgegenstand mit den Tarifvertragsparteien zu erörtern und zu versuchen, eine Einigung der Tarifvertragsparteien zu erzielen.

3.5 Das Tarifamt hat innerhalb von 21 Tagen nach seinem ersten Zusammentritt eine Entscheidung zu treffen. Es muss hierüber in Abwesenheit der Parteien beraten und abstimmen. An der Beratung und Abstimmung haben sämtliche Mitglieder des Tarifamtes teilzunehmen. Der unparteiische Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten. Bleibt ein Beisitzer bzw. ein Stellvertreter der Abstimmung schuldhaft fern, so entscheiden die erschienenen Mitglieder des Tarifamtes allein.

3.6 Über weitere Einzelheiten des Verfahrens beschließt das Tarifamt mit einfacher Mehrheit.

3.7 Die Entscheidung des Tarifamtes ist den Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass zuzustellen.

3.8 Werden die in diesem Paragraphen bestimmten Fristen nicht eingehalten, so ist das Schiedsverfahren beendet; der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 entfällt.

3.9 Die Kosten des Tarifamtes tragen die Tarifvertragsparteien je zur Hälfte.

 

4. Urteilswirkung Eine rechtskräftige Entscheidung des Tarifamtes hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

 

§ 16 Durchführung des Vertrages

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so gilt § 15.

 

§ 17 Inkrafttreten und Laufdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme des § 5, der am 1. Juli 1993 in Kraft tritt sowie des § 1 Ziff. 2 Abschnitt I b, der am 1. Januar 1994 in Kraft tritt, am 1. Januar 1993 in Kraft.

 

2. Der Tarifvertrag ist jeweils mit sechsmonatiger Frist zum 31.12., erstmalig zum 31.12.2006 kündbar.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Rahmentarifvertrag Geruestbauhandwerk Deutschland" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

rahmentarifvertrag-geruestbauhandwerk-deutschland.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 13.04.2024 11:35




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.