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Rahmentarifvertrag Maler- u. Lackiererhandwerk Saarland

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Beschreibung
Rahmentarifvertrag ohne Anhang (Schlichtungsabkommen) für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks Saarland vom 28.05.2004, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15.06.1994, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1995 {Tarifvertrag Rahmentarifvertrag Maler- Lackiererhandwerk Saarland}


 

Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes

vom 1. November 2004

in der Fassung vom 15. Juni 2005

 

Zwischen der

Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes

Konrad-Zuse-Str. 4, 66115 Saarbrücken

 

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Saarlandes.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs- ,Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und Belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und Belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein spezieller Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

5. erfasst werden

a) Entrostungs-und Eisenanstricharbeiten,

b) Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.

6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die

a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten

überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigketen überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes sind.

7. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende).

 

§ 2 Betriebsrat

 

Der Betriebsrat wird nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt; die Arbeitsweise bzw. Aufgaben des Betriebsrates regeln sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

 

§ 3 Einstellung

 

Der Arbeitnehmer hat die üblichen Arbeitspapiere (z. B. Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Schwerbehindertenausweis und sonstige Nachweise, aus denen Ansprüche aus dem Arbeitsleben hergeleitet werden können) und eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhaltenen oder abgegoltenen Urlaub bei der Einstellung gegen Quittung zu übergeben bzw. vorzulegen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Arbeitszeit

 

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden gemeinsam durch Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.

 

2. Die Arbeitszeit beginnt und endet in der Werkstatt oder an der vom Arbeitgeber benannten Arbeitsstelle.

 

3. Umkleiden und Waschen gehört nicht zur Arbeitszeit. Bei Arbeiten, die im Verhältnis zu den gewerbeüblichen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind, wird nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Pausen und vor Beendigung der Arbeitszeit bis zu insgesamt 15 Minuten täglich Zeit für die Körperreinigung gewährt. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.

 

§ 5 Arbeitszeit

 

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Feiertage werden mit so vielen Stunden angerechnet, wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden wären. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt von Montag bis Freitag 8 Stunden.

 

2. Von dieser Regelung kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgewichen werden.

 

3. Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, können Abweichungen von Nr. 1 im Einvernehmen mit

a) einem einzelnen Arbeitnehmer oder

b) einer Gruppe von Arbeitnehmern oder

c) allen Arbeitnehmern eines Betriebes

vom Arbeitgeber festgelegt werden.

 

4. Für jugendliche Arbeitnehmer darf nur im Rahmen von § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz von der Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit abgewichen werden.

 

§ 6 Arbeitszeit für Fahrpersonal

 

1. Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrpersonals (LKW-Fahrer, PKW-Fahrer, Maschinenpersonal) darf einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft wöchentlich bis zu 5 Stunden zuschlagspflichtig über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlängert werden.

 

2. Für das Fahrpersonal darf der Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften bzw. Rechtsverordnungen über Ruhezeit und Führung von Fahrtenbüchern.

 

§ 7 Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

1. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

 

2. Die vom Arbeitgeber oder seinem Beauftragten angeordnete Mehrarbeit ist zuschlagpflichtig. Zuschlagfrei bleiben, außer in § 8, auch Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus nachholt, weil er diese Arbeitsstunden innerhalb der betrieblich geregelten Arbeitszeit aus Gründen, die in seiner Person liegen, versäumt hat.

 

3. Als zuschlagpflichtige Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

4. Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagpflichtig.

 

§ 8 Arbeitszeitkonto

 

1. Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 16) kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:

a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.

b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).

 

2. Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nr. 3) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagfrei. Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz).

 

3. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 150 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 151. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 10) auszuzahlen.

 

4. Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 22 Nr. 5) separat nachzuweisen.

 

5. Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf "Null" zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 10) auszuzahlen.

 

6. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 10) mit der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.

 

7. Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit (§ 10) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

 

8. Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Auszahlung derjenigen Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto, die nicht aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher Regelung bereits gesichert sind. Als Insolvenz gelten Insolvenzeröffnung und ihr gleichstehende Insolvenzereignisse nach § 183 SGB lll. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 BGB sind entsprechend anzuwenden.

 

9. Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen (§ 40), entsprechend ihrer Fälligkeit.

 

§ 9 Zuschlagfreie Umverteilung von Mehrarbeit

 

Von der Zuschlagpflicht für Mehrarbeit ausgenommen sind Arbeitsstunden, die werktäglich über 8 Stunden hinaus geleistet werden.

 

§ 10 Zuschläge

 

1. Die Zuschläge sind aus dem jeweiligen vereinbarten Stundenlohn des Arbeitnehmers zu berechnen.

 

2. Die Zuschläge betragen:

 

a) für Mehrarbeit 25 v. H.,

b) für Nachtarbeit 25 v. H.,

c) für Arbeiten an Sonntagen sowie an konfessionellen Feiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Arbeitsruhe, aber keine Lohnzahlungspflicht besteht, einschließlich Mehrarbeitszuschlag 75 v. H.,

d) für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, einschließlich Mehrarbeitszuschlag 100 v. H.,

e) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, ein schließlich Mehrarbeitszuschlag 175 v. H.,

f) für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, einschließlich Mehrarbeitszuschlag 200 v. H.

 

§ 11 Freistellung aus familiären Gründen

 

Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes von der Arbeit freizustellen:

 

a) bei Tod des Ehegatten, minderjähriger Kinder und unterhaltsberechtigter Kinder, Stief- und Pflegekinder, einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage,

b) bei Tod von Eltern, volljährigen Kindern, einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage,

c) bei Entbindung der Ehefrau für 2 Arbeitstage,

d) bei schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern, die zur Hausgemeinschaft gehören, wenn der Arzt bescheinigt, dass der Arbeitnehmer zur vorläufigen Pflege anwesend sein muss, kalenderjährlich pro Familienmitglied für 1 Arbeitstag,

Wenn es sich bei diesen Angehörigen um Kinder unter 12 Jahren handelt, entfällt der Anspruch auf die Lohnfortzahlung; § 45 SGB V bleibt unberührt.

e) bei eigener Eheschließung für 2 Arbeitstage,

f) bei einem betriebsbedingten Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, sofern der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr dem Betrieb angehört und das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, einmal im Kalenderjahr für 1 Arbeitstag,

g) bei eigener Silberhochzeit für 1 Arbeitstag.

 

§ 12 Freistellung aus sonstigen Gründen

 

1. Der Arbeitnehmer ist unter Weiterzahlung seines Lohnes für die benötigte Zeit - höchstens jedoch für 8 Stunden - für die Erledigung folgender Angelegenheiten von der Arbeit freizustellen, sofern der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist:

a) Besuch eines Arztes, wenn es sich nicht um eine Dauerbehandlung handelt;

b) Ladung vor Gericht oder sonstige Behörde, sofern er dabei keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat oder auf eine solche verzichtet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn er als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.

 

2. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für höchstens 2 Wochen weiter, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis an Lehrgängen teilnimmt. Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, soweit der Arbeitnehmer eine öffentliche Beihilfe erhält.

 

3. Bei der Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendige anfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unbezahlte Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen Prüfungsausschüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen tarifvertraglicher Art oder nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz.

 

§ 13 Anzeigepflicht bei Arbeitsfreistellung

 

Der Arbeitnehmer muss bei dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter vorher um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund des Freistellungsanspruches unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 14 Arbeitsunfähigkeit

 

1. In Krankheitsfällen gelten die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes.

 

2. Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, jedoch möglichst zum Arbeitsbeginn des 1. Fehltages, zu benachrichtigen.

 

§ 15 Arbeitsausfall - Arbeitsbereitschaft

 

1. Kann wegen Materialmangels oder Betriebsstörungen die Arbeit morgens nicht aufgenommen werden oder muss die im Laufe des Tages deswegen ruhen, so ist der volle Lohn weiterzuzahlen, sofern die Betriebsruhe nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist.

 

2. Voraussetzung für die Ausfallvergütung nach Nr. 1 ist Arbeitsbereitschaft für die volle, nach § 4 geregelte, regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, nicht darüber hinaus.

 

3. Verzichtet der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter ausdrücklich auf die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers, so ist trotzdem der volle Lohn zu vergüten.

 

§ 16 Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung

 

1. Wird die Arbeitsausführung in der Zeit vom 15. November bis 15. März wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers bei Arbeitsbeginn mit Wirkung zu Beginn des nächsten Arbeitstages gekündigt werden. Wird nicht bei Arbeitsbeginn, sondern erst im Laufe des Tages gekündigt, so wird die Kündigung erst mit Wirkung zu Beginn des übernächsten Tages wirksam. Der Arbeitnehmer hat in beiden Fällen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für mindestens einen vollen Arbeitstag. Eine Kündigung in diesen Fällen während der Zeit der Arbeitsunterbrechung wegen Arbeitsmangel ist ausgeschlossen.

 

2. Ob die Arbeit mit Rücksicht auf die schlechte Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wieder aufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

 

3. Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist der Arbeitnehmer wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.

 

4. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeit ohne schuldhaftes Zögern zum vom Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

 

§ 17 Lohngrundlagen

 

1. Der Tariflohn bestimmt sich nach den Tarifverträgen, die die Parteien dieses. Rahmentarifvertrages miteinander schließen.

 

2. Durch diese Tarifverträge werden allgemeine Bestimmungen über die Löhne, Lohnrelationen, der Ecklohn und die Ausbildungsvergütungen im Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes vereinbart.

 

3. Der Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Maler- und Lackiererfacharbeiters (Geselle) in der Lohngruppe II.

 

4. Bei gleicher Arbeit besteht zwischen den Löhnen männlicher und weiblicher Arbeitnehmer kein Unterschied.

 

§ 18 Lohngruppen

 

1. Die Tarifstundenlöhne werden für folgende Lohngruppen festgelegt:

 

a) Fach-Vorarbeiter

Das sind Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber schriftlich zum Vorarbeiter ernannt worden sind.

b) Facharbeiter

Das sind Arbeitnehmer, die eine Ausbildungszeit abgeschlossen und eine Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden haben.

c) Facharbeiter im 1. Gesellenjahr.

d) Maler- und Lackierer-Werker

Das sind Arbeitnehmer nach einer 2jährigen Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks.

e) Maler- und Lackierer-Helfer

Das sind Arbeitnehmer in den ersten 2 Jahren ihrer Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks.

 

2. Anspruch auf den für Angehörige einer Lohngruppe festgesetzten Tarifstundenlohn hat ein Arbeitnehmer, wenn er entsprechend seiner Ausbildung, seiner Fertigkeiten und Kenntnisse in eine Lohngruppe eingruppiert wurde und die der Lohngruppe entsprechenden Tätigkeit überwiegend ausübt. Bei vorübergehender Beschäftigung mit anderer Arbeit bleibt der Anspruch bestehen.

 

3. Die Tariflöhne gelten als Löhne für eine normale Arbeitsleistung.

 

4. Erfüllt ein Arbeitnehmer durch entsprechende Leistungen die Anforderungen der nächst höheren Lohngruppe, so kann er im Einvernehmen mit dem Betriebsrat entsprechend höher eingruppiert werden.

 

5. Ein Arbeitnehmer, dessen ständige Leistung den Anforderungen einer normalen Arbeitsleistung seiner Lohngruppe nicht entspricht, kann unter Minderung des tariflichen Satzes entlohnt werden. Der Lohnanspruch für diesen Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grad der Minderleistung. Er ist zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren und den Tarifvertragsparteien bekannt zu geben. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Die Lohnhöhe darf den Mindestlohn jedoch nicht unterschreiten.

 

  1. Der Arbeitnehmer ist zu einer angemessenen Gegenleistung entsprechend seiner Berufsgruppe verpflichtet.

 

 

§ 19 Lohnschlüsselzahlen

 

Die Lohnschlüsselzahlen werden wie folgt festgelegt:

 

1.

Vorarbeiter 120 %

Facharbeiter (Ecklohn), Geselle 100 %

Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 95 %

Maler- und Lackierer-Werker 90 %

Maler- und Lackierer-Helfer 85 %

 

 

2. Ein jugendlicher Arbeitnehmer ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung erhält bis zum vollendeten

 

16. Lebensjahr 60 %

17. Lebensjahr 70 %

18. Lebensjahr 80 %

19. Lebensjahr 90 %

Nach vollendetem 19. Lebensjahr 100 %

des Maler- und Lackierer-Helferlohnes. Im Falle einer Unterbrechung der Zugehörigkeit von mindestens 24 Monaten werden die vor der Unterbrechung liegenden Zeiten nicht berücksichtigt.

 

3. Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) die im Tarifvertrag "Mindestlohn" festgelegten Einstiegslöhne für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für Gesellen, wenn sie

a) vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oder

b) als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.

 

4. Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzustufen sind, sind die Löhne nach Nr. 3 zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen). Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über

a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder

b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,

verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.

 

5. Ausbildungsvergütungen sind in einer gesonderten Tabelle auszuweisen.

 

§ 20 Lohn vor und nach Ablauf der Ausbildungsvertragszeit

 

1. Wird die Abschlussprüfung erfolgreich vor Ablauf der Ausbildungsvertragszeit abgelegt, so ist der entsprechende Lohn von Feststellung des Prüfungsergebnisses an zu zahlen.

 

2. Ein Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen ist und der ohne eigenes Verschulden noch keine Abschlussprüfung ablegen konnte, hat Anspruch auf den Tarifstundenlohn des Facharbeiters im 1. Gesellenjahr.

 

3. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und der Ausbildungsvergütung ist nach abgelegter Abschlussprüfung vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit gemäß der Ausbildungsordnung an nachzuzahlen.

 

§ 21 Arbeitsstellenlohn

 

1. Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle.

 

2. Der entsandte Arbeitnehmer behält Anspruch auf den Tariflohn des Ortes, in dem er zuerst nach Einstellung im Betrieb gearbeitet hat, auch wenn er in Gebieten mit niedrigeren Tariflöhnen tätig ist.

 

3. Liegt der Arbeitsstellenlohn höher als der des Einstellungsortes, besteht Anspruch auf Bezahlung des Arbeitsstellenlohnes, jedoch nur für die Zeit der Beschäftigung auf dieser Arbeitsstelle.

 

§ 22 Lohnzahlung – Lohnabrechnung

 

1. Das Entgelt für geleistete Arbeit ist grundsätzlich monatlich während der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran zu zahlen, sofern nicht eine andere betriebliche Regelung besteht. Dem erkrankten Arbeitnehmer ist das Entgelt unverzüglich an seine Anschrift zu übersenden.

 

2. Verzögert der Arbeitgeber oder sein Beauftragter die Barauszahlung des Arbeitsentgelts über den Arbeitsschluss hinaus, so ist jede angefangene Wartezeit-Stunde voll zu bezahlen.

 

3. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann bargeldlose Lohnzahlung vereinbart werden. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen bargeldlosen Zahlungsweise zur Einrichtung eines Bankkontos veranlasst wird, hat er Anspruch auf eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25,56 Euro im Monat der Kontoeröffnung.

 

4. Ist die Lohnperiode ein Kalendermonat, so wird bei bargeldloser Zahlung die Überweisung und die Lohnabrechnung spätestens am 10. des folgenden Monats fällig.

 

5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen, Abzüge und vermögenswirksame Leistungen zu geben.

 

6. Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch erhöhten Lohn ist unzulässig.

 

§ 23 Erschwerniszuschläge

 

1. Für folgende Arbeiten sind die nachstehenden Zuschläge auf den vereinbarten Lohn zu zahlen:

 

a) Ablaugen und Abbeizen alter Anstriche, desgleichen Abbrennen mit dem Abbrenngerät 10 %

b) Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung 10 %

c) Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit 10 %

d) Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte 10 %

e) Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen 10 %

f) Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die eine Stunde pro Tag überschreitende Zeit 10 %

g) Arbeiten auf beweglichen Hängerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche 15 %

h) Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann) 20 %

2. Fallen mehrere Erschwerniszuschläge nach Nr. 1 zusammen, so sind die Zuschläge nebeneinander bis zu einer Obergrenze von 30 % zu zahlen.

 

3. Arbeiten in strahlungsgefährdeten Bereichen oder Kontrollbereichen mit offener oder umschlossener Radioaktivität, je nach folgendem Schutzerfordernis:

 

a) Arbeiten mit vorgeschriebenem Schutzanzug mit Kapuze, Oberschuhen und Handschuhen 5 %

b) Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch 15 %

c) Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbarem Atemgerät (Pressluftatmer) 25 %

d) Arbeiten mit Vollschutz 45 %

 

§ 24 Pflichten des Arbeitgebers

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Durchführung des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sorgen und die notwendige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Er hat Reinigungsmittel zu liefern und sich beim Auftraggeber und der Bauleitung um die Bereitstellung eines Aufenthaltsraumes mit Verschlussmöglichkeiten und sanitären Anlagen zu bemühen.

Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Werkzeuge müssen sich bei der Übergabe in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.

 

§ 25 Pflichten des Arbeitnehmers

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich genau an die für den Arbeitsschutz getroffenen Maßnahmen zu halten. Vom Arbeitgeber gestellte vorgeschriebene Schutzgeräte und Schutzvorrichtungen sind zu benutzen, Schutzvorschriften sind zu beachten.

Maßgebend sind die einschlägigen Arbeits- und Verarbeitungsvorschriften. Der Arbeitnehmer hat die zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Geräte auf einen technisch einwandfreien Zustand zu prüfen

 

§ 26 Zuschlagpflicht bei Schutzgeräten

 

Werden Schutzgeräte vom Arbeitgeber gestellt, bleibt die Arbeit trotzdem zuschlagpflichtig.

 

§ 27 Fahrtkosten

 

1. Ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstelle bzw. der Werkstatt besteht nicht.

 

2. Der Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsstelle geschickt wird, hat Anspruch auf Ersatz der vollen Fahrtkosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, die ihm für die Fahrt zwischen Betriebssitz (Werkstatt) und Arbeitsstelle entstehen. Dies gilt auch für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstellen. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende.

 

3. Bei Benutzung von betriebseigenen Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung zugelassen sind, entfällt der Anspruch auf Fahrgeld.

 

4. Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges wird dem Arbeitnehmer je gefahrenem Kilometer der jeweils steuerfreie Betrag vergütet, wenn der Arbeitgeber zur Benutzung des Fahrzeuges seine Einwilligung erklärt hat.

 

§ 28 Wegegeld

 

1. Der Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes geschickt wird, erhält für seinen Mehraufwand außer den Fahrtkosten (§ 29) ein Wegegeld, sofern der Weg zur und von der Arbeitsstelle nicht während bezahlter Arbeitsstunden zurückgelegt wird.

 

2. Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung des Betriebssitzes bzw. der Werkstatt zur Arbeitsstelle

 

bis zu 15 km 25 %

von 15 - 20 km 30 %

von 20 - 30 km 50 %

über 30 km 66 %

des tariflichen Stundenlohnes des Arbeitnehmers.

 

3. Für die Berechnung der Entfernung zwischen Betriebssitz bzw. Werkstatt und Arbeitsstelle ist der kürzeste oder den Verkehrsverhältnissen entsprechend behinderungsfreiestem Weg anzunehmen.

 

4. Der Anspruch auf Wegegeld besteht auch, wenn der Arbeitnehmer die außerhalb des Betriebssitzes befindliche Arbeitsstelle auf Anordnung des Arbeitgebers direkt vom Wohnsitz aus aufsucht, es sei denn, die Arbeitsstelle befindet sich am Wohnort des Arbeitnehmers.

 

5. Zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse können die zuständigen Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Berechnung der vorstehend festgelegten Entfernungen besondere Bestimmungen vereinbaren.

6. Ein Anspruch auf Wegegeld entfällt, sofern der Lohn fortgezahlt wird.

 

§ 29 Auswärtige Arbeitsstellen

 

1. Der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter kann den Arbeitnehmer auf eine auswärtige Arbeitsstelle entsenden, auch wenn die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz nicht möglich ist.

 

2. Ist dem Arbeitnehmer durch Beschäftigung auf einer auswärtigen Baustelle die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnsitz unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat er Anspruch auf Auslösung.

 

3. Die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz ist dann unzumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte des Wohnsitzes des Arbeitnehmers bis zur auswärtigen Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 1/4 Stunden beträgt.

 

§ 30 Auslösung

 

1. Die Auslösung je Kalendertag beträgt 24,- Euro.

 

2. Die Gestellung von Unterkunft an der Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber kann bis höchstens zu einem Sechstel der Auslösung angerechnet werden.

 

3. Der Anspruch auf Auslösung entfällt:

a) während des Urlaubs,

b) bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach einer Woche,

c) bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis ab dem 2. Tag,

d) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeit unentschuldigt versäumt.

 

4. Entfällt der Anspruch auf Auslösung, so sind ab diesem Tag dem Arbeitnehmer die fortlaufenden Kosten für die Wohnung am Arbeitsstellenort zu bezahlen. Die Verpflichtung gilt für die Fälle der Nr. 3 a), b) und c) und längstens für einen Monat.

 

§ 31 An- und Rückreise

 

1. Die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse einschließlich Zuschläge, sind dem Arbeitnehmer für die An- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle voll zu erstatten. Die Höhe der Kosten muss vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden.

2. Die Beförderung von Gepäck und Handwerkszeug, sofern es aufgegeben werden muss, sind ebenfalls bei Nachweis zu erstatten.

 

3. Benutzt der Arbeitnehmer mit Einwilligung des Arbeitgebers für die An- und Rückreise ein eigenes Kraftfahrzeug, so ist ihm bei Berechnung der kürzesten Fahrstrecke je gefahrenem Kilometer der jeweilige steuerfreie Betrag zu erstatten.

 

4. Ein Fahrgeldanspruch besteht nicht, wenn eine Beförderung in einem betriebseigenen Kraftfahrzeug, welches für die Personenbeförderung zugelassen ist, erfolgt.

 

5. Für eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigungszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle sind die Rückfahrkosten zum Wohnort zu bezahlen.

 

§ 32 Lohnanspruch an Reisetagen

 

Für die Reisezeit vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vereinbarten Lohn, jedoch ohne Zuschläge, auch für jede angefangene Stunde der Reisezeit.

 

§ 33 Wochenendheimfahrten

 

1. Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat alle 4 Wochen Anspruch auf freie Wochenendheimfahrten zum Wohnort und zurück zur Arbeitsstelle. Voraussetzung ist eine ununterbrochene auswärtige Tätigkeit.

 

2. Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann im gegenseitigen Einvernehmen vorverlegt oder hinausgeschoben werden.

 

3. Der Arbeitgeber hat die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zu bezahlen und den Arbeitnehmer unter Fortfall des Lohnes, jedoch unter Weiterzahlung der Auslösung, unabhängig von der Entfernung, für einen Arbeitstag freizustellen.

 

4. Dem Arbeitnehmer sind, ohne Rücksicht darauf, wie er den Weg zurücklegt, für die Hin- und Rückreise zu seinem Wohnort bzw. zur Arbeitsstelle, die Fahrtkosten in der Höhe zu erstatten, die ihm bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird.

 

 

§ 34 Urlaubsanspruch

 

1. Der Anspruch für volljährige Arbeitnehmer beträgt:

 

a) für Arbeitnehmer über 18 Jahren 25 Arbeitstage,

b) für Arbeitnehmer über 35 Jahren 28 Arbeitstage,

c) für Arbeitnehmer über 45 Jahren 30 Arbeitstage.

Samstage gelten nicht als Urlaubstage. Ein Arbeitnehmer, der zum 1. Juni 2004 nach den bis dahin geltenden tariflichen Regelungen einen höheren tariflichen Urlaubsanspruch besitzt, als nach § 33 vorgesehen, behält diesen höheren Tarifanspruch für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu dem Arbeitgeber, bei dem er am 1. April 2004 beschäftigt war. Eine Rückstufung ist unzulässig. Samstage gelten nicht als Urlaubstage.

 

2. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Im Übrigen gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

3. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz.

 

4. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung des Lebensalters für die Urlaubsdauer ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend. Unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von bis zu 12 Monaten gilt nicht als Unterbrechung.

 

§ 35 Urlaubsantritt

 

1. Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren und muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

 

2. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

3. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers nach den Bedürfnissen des Betriebes bestimmt.

 

4. Ist der Arbeitnehmer innerhalb des Urlaubsjahres weniger als 12 Monate in einem betrieblichen Beschäftigungsverhältnis, so stehen ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Kalendermonat zu, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestand, dabei ist der gesetzliche Urlaubsanspruch (derzeit 18 Werktage) in jedem Fall zu gewähren. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

5. Eine Übertragung von Urlaub auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. Nichterfüllung der Wartezeit) dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden; Teilansprüche nach Nr. 4 sind auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

 

6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

 

§ 36 Urlaubsentgelt

 

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt bemisst sich gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes § 11, Absätze 1 und 2, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Verdiensterhöhungen innerhalb des Berechnungszeitraumes oder innerhalb des Urlaubs sind nur in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur vorübergehender Natur sind. Verdienstkürzungen innerhalb des Berechnungszeitraumes infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 37 sind vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

 

2. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld können gefordert und aus gezahlt werden, wenn

a) der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich antritt,

b) der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet,

c) Hinterbliebene im Todesfalle des Arbeitnehmers ihre Erbberechtigung nachweisen.

 

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

§ 37 Zusätzliches Urlaubsgeld

 

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 15 % des Urlaubsentgelts nach § 36; es ist zusammen mit dem Urlaubsentgelt auszuzahlen.

 

§ 38 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

 

2. Wird eine Probezeit vereinbart, so richtet sich die Kündigung innerhalb der Probezeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

3. Wird den Arbeitnehmern mit mehr als 3jähriger Betriebszugehörigkeit während einer Krankheit gekündigt, so läuft die Kündigungsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt ab, zu dem bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses der Lohnzahlungsanspruch geendet hätte.

 

4. Unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von bis zu 12 Monaten gilt nicht als Unterbrechung.

 

§ 39 Restlohn – Arbeitspapiere

 

1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer den Restlohn und alle Arbeitspapiere am Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle auszuhändigen. Soweit dies ausnahmsweise nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Restlohn und die Arbeitspapiere auf seine Kosten und sein Risiko unverzüglich an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu senden. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die im Besitz des Arbeitgebers befindlichen Arbeitspapiere auszuhändigen.

 

2. Verluste an Arbeitslosenunterstützung und Lohn, die durch eine schuldhaft verspätete Aushändigung der Arbeitspapiere entstehen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

 

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Geräte und Werkzeuge bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vollständig und in gutem gereinigtem Zustand spätestens am Schluss der Arbeitszeit zurückzugeben. Die hierfür benötigte Zeit ist zu gewähren.

 

4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen unverzüglich abzuliefern.

 

§ 40 Sterbegeld

 

1. Stirbt ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitgeber an den Ehegatten, die Kinder oder an die Eltern ein Sterbegeld zu zahlen.

2. Die Mindesthöhe des Sterbegeldes beträgt insgesamt bei einer Betriebszugehörigkeit

 

bis zu einem Jahr 1 Wochenlohn,

bis zu drei Jähren 2 Wochenlöhne,

bis zu fünf Jahren 3 Wochenlöhne,

nach fünf Jahren 4 Wochenlöhne

des vereinbarten Lohnes des Arbeitnehmers. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abgeschlossen hat.

 

§ 41 Ausschlussfristen

 

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 40 Kalendertagen nach Ausscheiden aus dem Betrieb, schriftlich geltend gemacht werden. Besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch 6 Monate.

 

2. Die Gegenpartei kann den Anspruch innerhalb von 14 Kalendertagen ablehnen. Lehnt sie ab, kann der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend gemacht werden. Äußert sie sich nicht innerhalb von 30 Kalendertagen, kann der Anspruch nicht mehr abgelehnt werden. Der abgelehnte Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Hat sich die Gegenpartei nicht geäußert, so muss der Anspruch innerhalb von 74 Kalendertagen nach der Geltendmachung gerichtlich eingeklagt werden, sonst verfällt er ebenfalls. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von 60 Kalendertagen nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

 

§ 42 Behandlung von Streitigkeiten

 

Zur Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages und anderer tarifvertraglicher Vereinbarungen wird von den vertragsschließenden Parteien dieses Rahmentarifvertrages ein Tarifvertrag über ein Schlichtungsabkommen vereinbart, welcher als Anhang diesem Rahmentarifvertrag beizuordnen ist.

 

 

 

§ 43 Durchführungsgebot

 

Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieses Rahmentarifvertrages und der danach abgeschlossenen Tarifverträge einzusetzen.

 

§ 44 Schlichtungsgebot

 

Entsteht zwischen den Vertragsparteien oder ihren Unterorganisationen ein Streitfall, der zu Arbeitskampfmaßnahmen führen kann, müssen die Vertragsparteien zunächst verhandeln. Während der Dauer dieser Verhandlungen dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden. Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sind vor Beginn oder während der Dauer von Schieds- und Schlichtungsverfahren sowie nach Abschluss dieser Verfahren durch bindende Entscheidungen unzulässig.

Das Weitere wird im Schlichtungsabkommen geregelt.

 

§ 45 Einhaltungsgebot

 

Die vertragsschließenden Parteien dürfen inhaltlich abweichende Bestimmungen mit anderen Organisationen, einzelnen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder mit Dritten nicht treffen.

Vereinbart dennoch eine der vertragsschließenden Parteien mit anderen Organisationen, einzelnen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder mit Dritten von diesem Vertrag abweichende Bestimmungen, kann die Gegenseite verlangen, dass die abweichenden Bestimmungen ganz oder teilweise Inhalt dieses Tarifvertrages werden.

 

§ 46 Inkrafttreten und Vertragsdauer

 

Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. November 2004 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.04.2024 11:33




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