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BeschreibungTarifvertrag
über die Gewährung
Vermögenswirksamer Leistungen im
Maler- und Lackiererhandwerk
vom 13. Mai 1991
Zwischen dem
Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und der Westteil des Landes Berlin.
2. Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten (hierbei ist nicht gemeint der konstruktive Materialersatz) ausführen. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Nicht erfasst werden Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe, die den Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. unmittelbar oder mittelbar angehören. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
3. Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und alle Angestellten sowie Meister, die nach Art ihrer Tätigkeit zu den Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes gehören, einschließlich Lehrlinge (Auszubildende).
§ 2 Vermögenswirksame Leistungen
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. dem Lehrling (Auszubildenden) vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 173) zu gewähren.
2. Diese betragen ab 1. Januar 1992 - nach Entscheidung des Arbeitgebers - für Arbeitnehmer:
1. entweder pauschal 52, - DM monatlich, wenn der Arbeitnehmer während des Monats mindestens zwei Wochen dem Betrieb angehörte, oder
2. je geleistete Stunde 0,30 DM bis zu einem Gesamtbetrag von 52, - DM.
In Monaten, in denen der Arbeitnehmer nicht voll arbeitet, sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig für die Zeit zu erbringen, in der der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder bezahlte Freistellung hat.
3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers im Verhältnis seiner vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.
4. Der Lehrling (Auszubildende) hat Anspruch auf eine pauschale vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers in Höhe von 13, - DM monatlich.
5. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmals vom Beginn des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer bzw. der Lehrling (Auszubildende) alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrages erfüllt hat.
§ 3 Verfahren
1. Der Arbeitnehmer bzw. der Lehrling (Auszubildende) hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Die Angabe eines anderen Institutes oder Unternehmens während des Kalenderjahres ist nicht möglich. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer bzw. der Lehrling (Auszubildende) diese Angaben schriftlich zu machen. Die Erteilung einer Vollmacht vom Arbeitnehmer bzw. vom Lehrling (Auszubildenden) auf den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
2. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen sowie evtl. Eigenleistungen des Arbeitnehmers bzw. des Lehrlings (Auszubildenden) im Sinne des § 11 des 5. VermBG in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung bzw. in der Abrechnung über die Ausbildungsvergütung gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers bzw. zugunsten des Lehrlings (Auszubildenden) an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen.
3. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beträge, unter Angabe der Kontonummer des Arbeitnehmers und der Bezeichnung des Anlageinstitutes oder Unternehmens, an welches die vermögenswirksamen Leistungen abgeführt wurden, vom Arbeitgeber auszuhändigen. Bei Beendigung oder bei Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis gilt dies sinngemäß.
§ 4 Vorrang des Tarifvertrages
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen (z.B. Barleistungen) ersetzt oder abgegolten werden.
§ 5 Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Vertrages mit dem Arbeitnehmer bzw. Lehrling (Auszubildenden) vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. VermBG im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.
§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1992 in Kraft.
Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1996.
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