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Tarifvertrag Fliesenlegerhandwerk u. Plattenlegergewerbe Bayern

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Beschreibung
Zusatz-Tarifvertrag zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe mit Anlage "Stücklohnsätze" für das Fliesenlegerhandwerks und Plattenlegergewerbe Bayern vom 19.03.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.1991 {Tarifvertrag Zusatztarifvertrag Fliesen- Plattenlegergewerbe}


 

Zusatztarifvertrag für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe in Bayern

vom 19. März 1991

 

Zwischen

dem Verband baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V.

Fachgruppe Fliesen- und Plattenlegergewerbe,

München,

einerseits

 

und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Landesverband Bayern,

München,

andererseits

 

wird folgender Zusatztarifvertrag abgeschlossen:

 

Für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe in Bayern gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Februar 1981, in der Fassung vom 10. Mai 1983, 20. Oktober 1983 und 26. September 1984, mit folgenden Besonderheiten:

 

§§ 1 - 6 A. Rahmenbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Der Zusatztarifvertrag gilt in Bayern für die Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen Fliesenverlegarbeiten ausgeführt werden, für die in diesen Betrieben mit Fliesenverlegarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer.

 

2. Die Vertragsparteien dürfen inhaltlich abweichende Bestimmungen mit anderen Organisationen, einzelnen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und sonstigen Dritten nicht treffen.

 

§ 2 Urlaub

 

Die Regelung des Urlaubs erfolgt in einem gesonderten Tarifvertrag.

 

§ 3 Tarifstundenlöhne

 

1. Die Tarifstundenlöhne für die gewerblichen Arbeitnehmer im Fliesen- und Plattenlegergewerbe in Bayern werden in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

 

2. Der Arbeitnehmer erhält ab 1. April 1991 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 v.H. seines sich nach Absatz 1 ergebenden Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord) gewährt. Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.

 

§ 4 Arbeitszeit

 

1. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt montags bis donnerstags acht, freitags sieben Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßig an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche gleichmäßig ausgeglichen werden. Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werktage verteilt werden. Ist eine Einigung über die Verteilung der Wochenarbeitszeit nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen. Durch Betriebsvereinbarung kann innerhalb von zwei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zweimonatiger Ausgleichszeitraum) an einzelnen Werktagen regelmäßig ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen des Ausgleichszeitraumes ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. Die Summe der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeiten in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraumes darf 32 Stunden nicht unterschreiten. Am Ende des Ausgleichszeitraumes muss für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. I erreicht werden. Ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt. Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig.

 

2. Überstunden (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) In Abänderung der Regelung des § 3 Ziffer 3.1 des BRTV-Bau gilt folgende Regelung:

a) für Überstunden (Mehrarbeit) 25 v.H.

b) für Nachtarbeit 40 v.H.

c) für Arbeit an allen Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (gleichgültig ob mit oder ohne Lohnzahlungspflicht): 100 v.H.

 

3. Im Übrigen gelten alle vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen des § 3 BRTV-Bau.

 

§ 5 Entfernungszulage und Fahrtkostenerstattung

 

1. Die Bestimmungen des § 7 des BRTV für das Bauhauptgewerbe - Auswärtsbeschäftigung - finden für die gewerblichen Arbeitnehmer im Fliesen- und Plattenlegergewerbe in Bayern keine Anwendung. An ihrer Stelle gilt folgende Regelung:

 

2. Der Arbeitnehmer hat für jeden Arbeitstag Anspruch auf Zahlung einer Entfernungszulage und einer Fahrtkostenerstattung gemäß nachfolgender Tabelle:

 

bei einer Entfernung Entfernungszulage Fahrtkostenerstattung

a) von 0 bis 8 km keine gesonderte Vergütung --

b) über 8 bis 15 km 1 Tarif-Stundenlohn 0,20 Leger-                                                                                                   Tarifstundenlohn

c) über 15 bis 25 km 1½ Tarif-Stundenlöhne 0,55 Leger-                                                                                                   Tarifstundenlohn

d) über 25 km, wenn tägl. Rückkehr zumutbar ist 2 Tarif-Stundenlöhne günstigstes öffentliches Verkehrsmittel

e) über 25 km, wenn tägl. Rückkehr nicht zumutbar ist 3½ Leger-Tarifstundenlöhne --

Der Anspruch besteht nicht für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben ist. Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der notwendige Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeuges mehr als 1¼ Stunden beträgt.

 

3. Für die Höhe des jeweiligen Anspruchs ist die Entfernung zwischen der Baustelle und der Ortsmitte des Ortes, in dem der Betrieb seinen Sitz hat (Betriebssitz), maßgeblich. Die Feststellung der Entfernung erfolgt zwischen diesen beiden Punkten nach der Luftlinie. Für die Berechnung der Fahrtkostenerstattung gemäß Ziffer 2 d ist der Preis für die Eisenbahnfahrt 2. Klasse, erforderlichenfalls anderer öffentlicher Verkehrsmittel, maßgeblich.

 

4. Bei Entfernungen über 25 km wird neben der Entfernungszulage und der Fahrtkostenerstattung je Baustelle die für eine einmalige Hin- und Rückfahrt erforderliche Zeit im Stundenlohn vergütet.

 

5. Die Entfernungszulage gemäß Ziffer 2 e wird für jeden Kalendertag bezahlt, wenn die betrieblich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erfüllt wird und der Arbeitnehmer über das Wochenende am Baustellenort verbleibt. Verbringt er das Wochenende außerhalb der tariflichen Wochenendheimfahrten (Ziffer 6) am Wohnort, werden ihm die Fahrtkosten bis zur Höhe der sonst anfallenden Entfernungszulage erstattet.

 

6. Arbeitnehmern, denen eine Entfernungszulage gemäß Ziffer 2 e zu zahlen ist, haben bei Arbeiten von längerer Dauer als 4 Wochen nach Ablauf von jeweils 4 Wochen Anspruch auf Erstattung des Fahrtgeldes für eine freie Hin- und Rückreise an ihren Wohnort.

 

7. Werden Verpflegung und Übernachtung kostenlos gewährt, entfällt der Anspruch auf die Entfernungszulage; es muss jedoch für ausreichende Verpflegung und anständige Unterkunft gesorgt sein. Die Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft müssen in ihrem Wert zumindest der Entfernungszulage entsprechen.

 

8. Diese Bestimmungen gelten auch für jugendliche Arbeitnehmer, Fachwerker, Werker und Auszubildende.

 

§ 6 Stücklohn

 

1. Fliesenverlegarbeiten werden, soweit im Anhang zu diesem Tarifvertrag Stücklohnsätze festgelegt sind, im Stücklohn ausgeführt. Für die Abrechnung einzelner Fliesenverlegarbeiten können zwischen Arbeitgeber und den am Stücklohn beteiligten Arbeitnehmern Vereinbarungen unter Abweichung von den im Anhang zu diesem Tarifvertrag festgelegten Stücklohnsätzen getroffen werden. Diese Vereinbarungen sind vor Beginn der Arbeiten zwischen dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich zu treffen. Im Falle derartiger Vereinbarungen gelten die vereinbarten Stücklohnsätze anstelle der Stücklohnsätze des Anhangs dieses Tarifvertrages. Werden die Stücklohnwerte des Anhanges dieses Tarifvertrages im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschritten, so ist bei Einhaltung der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit (§ 4, Ziffer 1 dieses Tarifvertrages) in jedem Falle der Tarifstundenlohn des Fliesenlegers, des Fliesenfachwerkers und des Werkers mit einem Zuschlag von 12% zuzüglich des Bauzuschlages je lohnzahlungspflichtiger Stunde garantiert.

 

2. Wird keine von den Stücklohnsätzen des Anhanges dieses Tarifvertrages abweichende Vereinbarung getroffen, so ist der jeweilige Tarifstundenlohn zuzüglich Bauzuschlag je lohnzahlungspflichtiger Stunde garantiert.

 

3. Kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern keine Vereinbarung gemäß Ziffer 1, Abs. 2 zustande, so ist das Arbeitsverhältnis auf der Basis von Stundenlohnarbeit fortzusetzen, bis sich beide Seiten wieder auf Stücklohnarbeit einigen.

 

4. Der Stücklohn ist durch Multiplikation der Stücklohnstunden mit dem jeweiligen Tarifstundenlohn (ohne Bauzuschlag) des Fliesenlegers zu errechnen.

 

5. Die Abrechnung der Stücklohnarbeiten erfolgt nach den Bestimmungen des § 13 dieses Tarifvertrages.

 

6. Alle Fliesenverlegarbeiten, für die keine Stücklohnsätze vereinbart sind, unterliegen hinsichtlich der Entlohnung der freien Vereinbarung.

 

7. Freie Vereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen.

 

§§ 7 - 18 B. Stücklohnarbeit

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

 

1. Den Arbeitgebern ist die Weitergabe von Arbeiten an so genannte Zwischenmeister verboten. Andererseits dürfen Leger solche Arbeiten nicht selbständig übernehmen (Schwarzarbeit).

 

2. Die Arbeitsanweisung auf den einzelnen Baustellen ist, wenn nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, Angelegenheit des Arbeitgebers oder seines Vertreters.

 

3. Etwa notwendige, jedoch ursprünglich nicht vorgesehene Arbeiten sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Fliesenleger ist jedoch verpflichtet, sich vom Architekten, Bauherrn, Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter den Auftrag zur Ausführung dieser Arbeiten schriftlich bestätigen zu lassen. Die dazu notwendigen Vordrucke liefert der Arbeitgeber. Alle vorkommenden Stundenlohnarbeiten werden nur dann bezahlt, wenn der Leger die Bescheinigung über die Ausführung beibringt.

 

4. Bodenbeläge müssen, sobald sie ganz oder bei größeren Flächen zum größeren Teil gelegt sind, vom Leger unter Beihilfe des Fachwerkers ausgegossen werden. Die fertigen Flächen sind unter Mithilfe des Fachwerkers nach Arbeitsanweisung fachgerecht abzureiben und zu bedecken. Der Leger hat außerdem den Bauherrn zu veranlassen, dass die Beläge zum weiteren Schutz mit geeignetem Material abgedeckt oder in sonstiger Form geschützt werden. Übriggebliebene Platten und sonstige Materialien sind genau zu zählen und in einem geschützten Raum aufzubewahren. Während der Ausführung von Arbeiten muss der Leger dafür sorgen, dass Platten im Bau nicht herumliegen. Angehauene Platten sind nach Möglichkeit wieder zu verwenden. Frischgelegte und beim Verlegen ausgewechselte Platten sind sofort sauber zu reinigen.

 

§ 8 Pflichten des Legers

 

Vor Beginn der Ausführung eines Auftrages hat sich der Leger von der fachgerechten Beschaffenheit des sichtbaren Untergrundes zu überzeugen, bei Fußböden, Wänden und Trittstufen ist die richtige Konstruktionshöhe zu prüfen. Wenn sich Beanstandungen ergeben oder der Belag nach der vorliegenden Zeichnung nicht ausgeführt werden kann, oder wenn der Bauherr oder dessen Vertreter eine Änderung verlangt, hat der Leger über die erkennbaren handwerklichen Mängel seinem Arbeitgeber Mitteilung zu machen und Abhilfe zu fordern. Hierdurch entstehende Zeitversäumnisse werden gegen schriftlichen Nachweis im Stundenlohn bezahlt.

Während der Ausführung ist der Leger verpflichtet, voraussehbaren Materialmangel sowie das Fehlen von Werkern rechtzeitig dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Leger ist verpflichtet, für solide und saubere Arbeit Sorge zu tragen und die Verwaltung und Bereitung der Materialien zu überwachen.

 

§ 9 Leistungsbedingungen

 

1. Die nach den Grundsätzen dieses Tarifvertrages durchzuführenden Arbeiten werden

a) durch mehrere zu einer Akkordpartie zusammengefasste Arbeiter oder

b) durch Einzelarbeitnehmer

 

ausgeführt.

 

2. Die nach den Grundsätzen dieses Tarifvertrages auszuführenden Arbeiten, deren Art und Umfang (nähere Bezeichnung der Baustelle), die Arbeitsbedingungen und ggf. im Tarifvertrag nicht festgelegte Stücklohnsätze sind zwischen dem Arbeitgeber und der Akkordpartie zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll aus Gründen der Beweissicherung schriftlich erfolgen und vom Arbeitnehmer und sämtlichen Mitgliedern der Akkordpartie unterzeichnet sein.

 

3. Die Zusammenstellung einer Akkordpartie erfolgt nach Möglichkeit innerhalb eines Betriebes und im Einvernehmen mit den Beteiligten. Entstehen bei der Zusammensetzung der Akkordpartie zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten, so sind die Weisungen des Arbeitgebers maßgebend.

 

4. Die Mitglieder der Akkordpartie haben aus ihrer Mitte einen Partieführer zu bestellen. Der Partieführer vertritt die Akkordpartie gegenüber dem Arbeitgeber.

 

5. Der Partieführer bzw. der Einzelarbeitnehmer hat die täglich geleisteten Arbeitsstunden nach Abschluss der Arbeiten an einer Baustelle, bei Baustellen, die sich über eine längere Zeit erstrecken, jeweils am Ende einer Kalenderwoche, getrennt nach Akkord- und Regielohnstunden aufzuzeichnen und die Aufstellung der Stunden dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.

 

§ 10 Arbeitsausführung

 

Die Arbeiten sind nach den anerkannten Erkenntnissen der Bautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Dabei sind die Arbeitsunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bauzeichnungen, Arbeitspläne, Werkpläne etc.) zu beachten und insbesondere die schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen.

Die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder der Akkordpartie erfolgt innerhalb der Partie.

Mit den gelieferten Baustoffen ist sparsam und sorgfältig umzugehen.

 

§ 11 Mängelanzeige und Mängelbeseitigung

 

1. Die Arbeiten im Stücklohn unterliegen bis zu ihrer Fertigstellung der laufenden Kontrolle durch den Arbeitgeber. Die fertig gestellten Arbeiten sind vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter abzunehmen. Sofern und soweit die Arbeiten nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurden, hat der Arbeitgeber Mängel unverzüglich zu rügen. Die Mängelrüge ist mit der Aufforderung zu verbinden, die Mängel zu beseitigen. Die Rüge ist nach 10 Arbeitstagen ausgeschlossen, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Mangel vom Arbeitgeber erkannt wurde oder hätte erkannt werden können.

 

2. Mängel sind durch einwandfreie Nacharbeit vom Einzelarbeitnehmer oder von der Akkordpartie ohne Vergütung und unter Übernahme der Selbstkosten für zusätzliches Material zu beheben. Mit der Mängelbeseitigung ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu beginnen.

 

3. Werden die Mängel vom Einzelarbeitnehmer oder der Akkordpartie nicht beseitigt, so kann der Arbeitgeber die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen lassen und die dafür aufgewendeten Kosten dem Einzelarbeitnehmer bzw. der Akkordpartie berechnen. Als Kosten werden dabei berechnet:

a) Tatsächlicher Lohnaufwand zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für lohngebundene Kosten;

b) tatsächlicher Stoffaufwand zu Einstandspreisen (frei Baustelle).

In einem solchen Fall kann der für die betreffende Baustelle festgelegte Stücklohnüberschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten bis zur Regelung gesperrt werden.

 

4. Das Rügerecht bei versteckten Mängeln entfällt, wenn seit der Fertigstellung der Arbeit oder einer in sich abgeschlossenen Teilleistung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf eine vorsätzliche Handlung des Einzelarbeitnehmers oder der Akkordpartie zurückzuführen ist. Mit dem Ausschluss des Rügerechts erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz.

 

§ 12 Haftung

 

1. Jeder Arbeitnehmer haftet für die sach- und fachgerechte Ausführung seiner Arbeit. Soweit die Mitglieder einer Akkordpartie für den Ersatz eines von der Akkordpartie verursachten Schadens Einzustehen haben, haften sie für den gesamten Schaden nur anteilmäßig. Die anteilmäßige Haftung eines Mitgliedes der Akkordpartie entfällt in allen Fällen insoweit, als es den Nachweis erbringt, dass es die nicht sach- und fachgerechte Arbeit bzw. den Schaden weder verursacht noch verschuldet hat, noch den Umständen nach weder verursacht noch verschuldet haben kann.

 

2. Scheiden einzelne Mitglieder der Akkordpartie vor Beendigung der Arbeiten an einer Baustelle aus der Partie oder aus dem Betrieb aus, so haften sie gleichwohl in dem in Nr. 1 festgelegten Umfang für den von der Partie verursachten Schaden. Die Schadensersatzpflicht besteht nur, soweit der Schaden vor dem Ausscheiden aus der Partie oder dem Betrieb verursacht worden ist.

 

§ 13 Abrechnung

 

1. Die Feststellung der zu vergütenden Leistung erfolgt nach den Stücklohnsätzen und den geleisteten Mengen.

a) Die ausgeführten Arbeiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den Aufmassbestimmungen der Allgemeinen technischen Vorschriften der VOB, Teil C, gemeinsam vom Arbeitgeber und dem Partieführer - bei Einzelarbeit im Stücklohn mit dem Einzelarbeiter - festzustellen. Das Aufmass soll möglichst unmittelbar nach Beendigung der Arbeit genommen werden.

b) Die ermittelten Mengen werden mit den Stücklohnsätzen vervielfacht. Hieraus ergeben sich als Berechnungsgröße die Stücklohn-Stunden (Soll-Stunden).

c) Übersteigt die Summe der Stücklohn-Stunden (Soll-Stunden) die Summe der tatsächlich gearbeiteten Stunden (Ist-Stunden), so ist der Unterschied der sog. Stundenüberschuss (=Stücklohn-Mehrstunden).

 

2. Den am Stücklohn Beteiligten (=Fliesenleger und Fachwerker) steht für die tatsächlich geleisteten Stunden (Ist-Stunden) der tarifliche Lohn ihrer jeweiligen Lohngruppe zu. Der verbleibende Überschuss wird auf die am Stücklohn Beteiligten (=Fliesenleger und Fachwerker) im Verhältnis ihrer geleisteten Stunden (Ist-Stunden) und der für sie jeweils maßgeblichen Lohngruppe verteilt. Der Bauzuschlag ist gesondert und nur für die lohnzahlungspflichtigen Stunden zu vergüten.

 

3. Übersteigen die gearbeiteten Ist-Stunden die Summe der Stücklohn-Stunden, so sind die Ist-Stunden mit dem jeweiligen tariflichen Stundenlohn zu vergüten.

 

4. Aus der Lohnabrechnung muss der sich aus der Arbeit im Stücklohn ergebende Mehrverdienst zu ersehen sein.

 

5. Bei Arbeiten im Stücklohn erhalten die Arbeitnehmer an den im Betrieb üblichen Lohnzahlungstagen den tariflichen Stundenlohn für die tatsächlich geleisteten Stunden (Ist-Stunden).

 

6. Die Stücklohnabrechnung erfolgt bei kleineren Arbeiten innerhalb von 14 Tagen, bei größeren Arbeiten innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Fertigstellung. Als kleinere Arbeiten gelten solche mit einer Fläche unter 100 m2. Die Abrechnung der einzelnen Baustellen erfolgt durch den Arbeitgeber schriftlich. Die Auszahlung des Überschusses erfolgt erst nach vollständiger Fertigstellung und Abrechnung. Wenn auf einer Baustelle mehrere Akkordpartien eingesetzt werden, kann im Einverständnis der Beteiligten partienweise abgerechnet werden. Bei Arbeiten im Stücklohn, die sich auf einen längeren Zeitraum als einen Monat erstrecken, kann in monatlichen Abständen ein nachprüfbares Zwischenaufmass über die bisher ausgeführten Arbeiten vorgelegt werden. Hierauf sind dann als Vorschuss 80% des auf der Grundlage des Zwischenaufmasses überschlägig ermittelten Überschusses zu zahlen.

 

§ 14 Nebenarbeiten und Transport

 

Als Nebenarbeiten, soweit solche nicht im Stücklohntarif zur Verrechnung zu Stücklohnsätzen aufgeführt sind, gelten und werden im Stücklohn bezahlt:

Gerüstbauten, ausschließlich vom Arbeitgeber gestellte einlagige Bockgerüste bis zu 2 m, ebenso Maßnahmen, soweit dieses im Auftrag des Unternehmers oder der Bauherren erfolgt, Ausladen von Materialien und Verbringen zum Aufbewahrungsort sowie Einladen von Restmaterial.

Bei Arbeiten ab 2 Stock einschließlich bzw. ab 4 m Höhe wird das Material auf die Stockwerke geliefert, dagegen bei Bodenbelägen nach Position 9 und 10 bereits ab 1. Stockwerk bzw. bei besonders schwierigen Transportverhältnissen auch Hochparterre und Keller.

Die Zeit für den Baustellenwechsel innerhalb der normalen Arbeitszeit wird im Stundenlohn vergütet, wenn die Arbeit auf der neuen Baustelle noch am gleichen Tage aufgenommen wird.

§ 15 Anschlussarbeiten

 

Anschlussarbeiten werden im Stücklohn verrechnet, wenn sie mit den übrigen Arbeiten ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Werden Anschlussarbeiten nach Fertigstellung der Stücklohnarbeit und Unterbrechung des Arbeitsablaufes ausgeführt, werden sie im Stundenlohn vergütet. Werden Fliesenarbeiten durch Lieferungsschwierigkeiten vorangehender Bauteile verzögert, hat sich der Leger vor Inangriffnahme der Arbeiten von der Bauleitung schriftlich die Vergütung dieser Arbeiten im Stundenlohn bestätigen lassen.

 

§ 16 Werkzeuge

 

1. Die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte stellt der Arbeitgeber. Folgendes Handwerkszeug bringt der Arbeitnehmer mit:

1 Fliesenlegerkelle 1 Wasserwaage

2 Fliesenhexen 2 Fliesenlote

1 Gummischnur 1 Zimmermannsbleistift

1 Spachtelkell Fliesenholzkeile

1 Spachtel 1 Fäustel 1000 gr.

1 Glättekelle 1 Winkel

1 Fliesenzange 1 Schleifstein

2 Fliesenhammer à 50 gr. 1 Meißel

1 Widia Fliesenmeißel 1 Hammer 500 gr.

8 Schnureisen 1 Fliesenschneidgerät

3 Fliesenschnüre 1 Maurerhammer

1 Maß-Stab 2 m 1 Gummihammer

1 Paar Knieschützer

 

2. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern an der Arbeitsstelle ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung der Kleider und der Geräte zur Verfügung gestellt wird.

 

3. Der Arbeitgeber hat je nach Bedarf und Beschaffenheit der Baustelle folgende Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen:

Schaufeln Eimer

Wasserschlauch Wasserfass

Bankel Schäffel

Mörtelmaschine Mörtelkasten

Richtlatten und Setzlatten Lichtkabel, Verteiler, Glühbirnen

Flex. Naßschneidemaschine mit Jollyschlitten

Fugzeug, Handschuhe, Schwämme Stahlwolle, Bürsten, Fuggummi

Tauchsieder Heizofen für kalte Jahreszeit

Schubkarren Aufzug mit Zubehör

Schlauchwaage Rührwerk

Roller oder Bürste für Voranstrich

 

Besen Gummischieber

Hufa-Schneidrädchen im Austausch

Regenschutzkleidung, Sicherheitsgegenstände, Schutzbrille unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung und anderer Verordnungen

Geeignete Zahnspachtel

Reinigungsmaterial

Metallsäge, Säge, Gasbetonsäge

Baugeräte, Werkzeuge und Betriebsmittel sind sorgsam und schonend zu behandeln. Werden vorsätzlich oder grobfahrlässig Geräte und Werkzeuge beschädigt oder verloren, so ist dafür Ersatz zu leisten.

 

§ 17 Stücklohnsätze

 

Die zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbarten Stücklohnsätze ergeben sich aus der diesem Tarifvertrag als Anlage beigefügten Übersicht, die wesentlicher Bestandteil dieses Zusatztarifes ist.

 

§ 18 Schlichtungsstelle

 

Sollten sich über die Auslegung dieses Vertrages Streitigkeiten ergeben, so ist eine Schlichtungsstelle einzuberufen, die aus je zwei Vertretern der Tarifvertragsparteien besteht. Diese Schlichtungsstelle ist berechtigt, nach Anhörung der Parteien ein fachliches Gutachten zu erstellen und den Willen der Vertragsschließenden klarzulegen.

 

C. Inkrafttreten und Dauer

 

1. Dieser Zusatztarifvertrag tritt am 1. September 1991 in kraft.

 

2. Dieser Zusatztarifvertrag kann mit einer Frist von vier Monaten, erstmals zum 31.12.1994, gekündigt werden.

 

3. Kündigt eine der Tarifvertragsparteien diesen Zusatztarifvertrag, so haben die Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zu Verhandlungen zusammenzutreten und zu versuchen, zu einer Einigung zu gelangen.

 

4. Die Tarifpartner sind verpflichtet, Kampfmaßnahmen aller Art gegeneinander oder gegen Mitglieder des anderen Vertragsteils zu unterlassen, solange nicht alle Möglichkeiten zu einer Beilegung der Gesamtstreitigkeiten nach den vorliegenden Bestimmungen erschöpft sind.

Zusatztarifvertrag für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe in Bayern

 

Stücklohnsätze

Für Arbeiten im Stücklohn gelten die nachstehenden, jeweils für die Verlegung im Mörtelbett und die Verlegung im Dünnbett ausgewiesenen Stücklohnsätze.

 

A. Allgemeine Vorbemerkung

 

1.

Gruppeneinteilung Fliesenverlegearbeiten werden bei der Festlegung der Stücklohnsätze in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe A - Fliesenarbeiten in Ein- und Zweifamilienhäusern, Einzelwohneinheiten sowie bei Sonderwünschen im Eigentumwohnungsbau Gruppe B - alle übrigen Fliesenverlegearbeiten.

 

2.

Mörtelbettverlegung (Bodenbeläge) Wird das Mörtelbett vorab eingebracht und der Bodenbelag im Dünnbettverfahren verlegt, so sind die bei den einzelnen Boden-Positionen ausgewiesenen Zuschläge jeweils auf die Verlegung im Dünnbettverfahren bezogen. Naß-in-Naß-Verlegung gilt als Verlegung im Mörtelbett.

 

3.

Dünnbettarbeiten Bei fehlerhafter Arbeitsanweisung oder Zurverfügungstellung eines nicht geeigneten Dünnbettmörtels entfällt für den ausführenden Arbeitnehmer die Haftung. Die Verlegeanleitungen der Herstellerwerke sind zu beachten. Auf feststellbare Mängel des Untergrundes hat der Fliesenleger vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich hinzuweisen. Unter der Voraussetzung, daß die Wände lot- und fluchtgerecht und die Böden waagerecht sind, der Kleber mit dem geeigneten Kammspachtel aufgetragen werden kann und ein Abrutschen der Fliesen ausgeschlossen ist, gelten die für die Verlegung im Dünnbett aufgeführten Stücklohnwerte. Bei Dünnbettmörteln, bei denen die Reinigungsarbeiten nicht mit Wasser möglich sind, gilt: Freie Vereinbarung

 

Pos.

Art der Arbeit

 

Mörtelbett Std

Dünnbett Std.

 

B. Bodenbeläge

 

Die Preise verstehen sich einschließlich Ausgießen und ordnunsgemäßem Reinigen

 

1.

Vier- und Sechsecke ab 138 mm, einschl. feinkeramische Fliesen 100 x 200 (41 - 50 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,65

1,15

 

Gruppe B

1,55

1,05

2.

Vier- und Sechsecke ab 115 mm (51 - 70 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,90

1,40

 

Gruppe B

1,80

1,30

3.

Vier- und Sechsecke ab 100 mm (71 - 100 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,15

1,65

 

Gruppe B

2,05

1,55

4.

Ornamentfliesen mit runden und geschwungenen Kanten

 

 

 

4.1

bis 50 Stück je m²

 

 

 

 

Gruppe A

1,90

1,40

 

Gruppe B

1,80

1,30

4.2

Über 50 Stück je m²

 

 

 

 

Gruppe A

2,70

2,20

 

Gruppe B

2,55

2,05

5.

Bodenfliesen "Rosenspitz" oder ähnliche Verlegemuster mit geraden Kanten, Achtecke mit Einlagen Zuschlag zur Grund- (Mittel-) Fliese

 

10%

10%

6.1

Klinker und Spaltplatten und feinkeramische Fliesen 240 x 115 mm (26 - 40 Stück m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,40

0,90

 

Gruppe B

1,30

0,80

6.2

Klinker, feinkeramische Fliesen und Spaltplatten 200 x 100 mm (41 - 50 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,60

1,10

 

Gruppe B

1,50

1,00

7.1

Klinker, feinkeramische Fliesen und Spaltplatten im Fischgrätmuster verlegt Zuschlag

 

10%

10%

7.2

Diagonal verlegte Böden Zuschlag

 

10%

10%

8.

Randeinfassungen mit Schenkelplatten (Kopf- und Längsschenkel) Zuschlag je lfd.m.

 

0,30

0,10

9.1

Zement-Asphalt- und Kunststeinplatten 20/20 bis 40/40 (6 - 25 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,30

-

 

Gruppe B

1,10

-

9.2

feinkeramische Fliesen, Ziegelton- und Klinkerplatten 20/20 bis 40/40 (6 - 25 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,40

0,90

 

Gruppe B

1,30

0,80

9.3

Platten wie vor, jedoch über 40/40 cm Seitenlänge oder über 30 mm Stärke Zuschlag

 

10%

10%

9.4

Verlegen großformatiger Bodenplatten auf Kies oder Splitt im Freien

 

 

freie Vereinbarung

10.1

Solnhofer Platten, andere Natursteinplatten sowie Cottoplatten (6 - 20 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

1,60

1,10

 

Gruppe B

1,50

1,00

10.2

Rückseitiges Spachteln der Natursteinplatten, sofern erforderlich, nach Anweisung Zuschlag

0,20

0,20

10.3

Bei Verlegung im Römischen Verband

 

 

 

 

Zuschlag

25%

25%

 

10.4

Spalten von Cotto-Platten

 

0,10

11.

Riemchen

 

 

 

11.1

Format 20/4 (101 - 125 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,65

2,15

 

Gruppe B

2,55

2,05

11.

Format 24/4 und 20/5 (81 - 100 Stück m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,30

1,80

 

Gruppe B

2,20

1,70

11.3

Format 24/5 (71 - 80 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,10

1,60

 

Gruppe B

2,00

1,50

11.4

Format 24/6 und 24/5,2 (61 - 70 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,05

1,55

 

Gruppe B

 

 

11.5

Format 24/7.1 (51 - 60 Stück/m²)

 

1,95

1,45

 

Gruppe A

1,85

1,35

 

Gruppe B

1,75

1,25

11.6

Alle Formate diagonal oder im Fischgrätmuster verlegt

 

 

 

 

Zuschlag

10%

10%

12.

Mosaik

 

 

 

12.1

Mosaik rechtwinkelig, rückseitig geklebt

 

 

 

 

Gruppe A

1,85

1,35

 

Gruppe B

1,70

1,20

12.2

Mosaik mit runden und geschwungenen Kanten, mehreckige Formate, rückseitig geklebt

 

 

 

 

Gruppe A

2,10

1,60

 

Gruppe B

1,95

1,45

12.3

Mosaik mit vorderseitiger Papierverklebung

 

 

 

 

Zuschlag

0,55

0,55

12.4

Mosaik vorderseitig mit Lochpapier (Fugenbild sichtbar) beklebt

 

 

 

 

Zuschlag

0,40

0,40

13.1

Gully-Einsatz einpassen und versetzen Zuschlag

Stück

0,25

0,25

13.2

Zusätzliche Arbeiten wie z.B. Gehrungen schneiden, auskleiden von versenkten Gullys

 

freie Vereinbarung

 

14.

Fußabstreifer versetzen je lfd.m. Abwicklung

 

0,40

-

 

15.1

Winkeleisen versetzen je lfd.m.

 

0,20

0,10

 

15.2

Winkeleisen versetzen mit Pratzen und Stemmarbeiten je lfd.m.

 

0,45

0,45

 

15.3

Balkonrandprofile aus Metall oder Kunststoff versetzen

lfd.m.

0,45

0,25

 

16.1

Beläge aus gekörnten, gerippten, gekuppten und bruchrauhen Platten und Stegmosaik

 

 

 

 

 

Zuschlag

6%

6%

 

16.2

Beläge mit Pyramiden- oder Waffelprofil

 

 

 

 

 

Zuschlag

15%

15%

 

17.

Beläge in Maschinenhäusern, Kesselhäusern und ähnlichen Räumen, soweit sich Erschwernisse ergeben

 

freie Vereinbarung

 

 

18.1

Auflegen von Isoliermaterial (einlagig) in Rollen oder Platten ohne Unterlage einschließlich Randstreifen

0,07

-

 

18.2

Folie, Isolierpapier oder Trennlage auslegen je Lage/m²

 

0,03

-

 

19.

Runde und geschweifte Haulinie, sichtbar, pro lfd.m.

 

0,55

0,55

 

20.1

Zementgebundener, abgeriebener, verlegegerechter Unterboden als Untergrund für die Dünnbettverlegung oder Mörtelbett bis 50 mm Dicke herstellen bei Gestellung eines Mischers

0,50

-

 

20.2

Wie vor, jedoch Gestellung von verarbeitungsfähig angeliefertem Fertigmörtel

 

 

 

 

 

Abschlag

0,10

-

 

20.3

Mehrstärken je 10 mm

 

 

 

 

 

Zuschlag

0,08

-

 

20.4

Mehrstärken bei verarbeitungsfähig angeliefertem Fertigmörtel je 10 mm

 

 

 

 

 

Zuschlag

0,05

-

 

20.5

Metalleinlagen einarbeiten (Bewehrung)

 

0,10

-

 

21.

Dekorplatten, die nur in einer Richtung verlegt werden können, Zuschlag

 

10%

10%

 

Treppen

 

 

 

 

 

22.1

Treppenstufen aus Werkstücken

 

 

 

 

 

Trittstufe

lfd.m.

0,70

-

 

 

Setzstufe

lfd.m.

0,30

22.2

 

 

Winkelstufen

lfd.m.

1,00

-

 

23.

Treppenstufen aus Fliesen oder Mosaik. Bei Treppenabwicklung

 

 

 

 

 

von 45 cm bis 50 cm

lfd.m.

 

 

 

23.1

Mosaik

 

 

 

 

s

vorderseitig geklebt

 

 

-

 

 

rückseitig geklebt

 

 

-

 

 

runde Kanten

 

 

-

 

s

vorderseitig mit Lochpapier

 

 

 

 

s

beklebt (Fugenbild sichtbar)

 

 

-

 

23.2

Formate 10/10 cm; 7,5/15 cm 108/108 mm

 

 

2,65

1,24

 

23.3

Formate 15/15 cm; 15/20 cm; 10/20 cm auch Schenkelplatten mit kurzem oder langem Schenkel

 

1,62

0, 85

 

23.4

Format 11,5/24 cm auch Schenkelplatten mit kurzem oder langem Schenkel

 

1,55

0,81

 

23.5

Formate 10/30 cm; 15/30 cm;

 

 

 

 

 

20/20 cm

 

 

 

 

 

20/30 cm

 

 

 

 

 

25/25 cm

 

 

 

 

 

30/30 cm

 

1,52

0,79

 

23.6

Mit Kopfausbildung der Auftrittstufe mit Schenkelplatten oder Treppenprofilen, wenn Gehrungsschnitte erforderlich sind Zuschlag je Kopf

 

0,25

0,25

 

23.7

Formate 20/30 cm bis 30/30 cm wenn die Auftrittsbreite nicht geschnitten werden muß

 

1,30

0,75

 

23.8

Treppenbeläge gewendelt Vorderkante gemessen Zuschlag je lfd.m.

 

30%

30%

 

23.9

Mit Kopfausbildung bei gewendelten Treppen Zuschlag je Kopf

 

0,40

0,40

 

 

C. Wandbeläge

 

 

30.

Vierecke und Rechtecke mit einem Flächeninhalt von 0,02 - 0,10 m² (10 - 50 Stück je m²)

 

 

 

30.1

Normale Wandfliesen, einfarbig und geflammt sowie Dekor- und Relieffliesen nach allen Richtungen verlegbar

 

 

 

 

Gruppe A

2,10

1,10

 

Gruppe B

2,00

1,05

30.2

Verlegen von Dekor- und Relieffliesen nur in einer Richtung zu verlegen und Schachbrettverlegung sowie Verlegen von Dekorstreifen (Bordüren) und Einstreuungen (nur Fläche der Sonderfliesen)

 

 

 

 

Zuschlag

0,25

0,25

30.3

Dekorstreifen (Bordüren) kleiner als die Grundfliese

 

 

 

 

Zuschlag

lfd.m.

0,25

0,15

 

Zuschlag für Schnitt

lfd.m.

0,03

0,03

30.4

Steinzeugfliesen auch Feinsteinzeug (16-50 Stück/m²)

 

 

 

 

Zuschlag

-

0,10

30.5

Natursteinfliesen (16-50 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

-

1,70

 

Gruppe B

-

1,50

30.6

Für rückseitiges Spachteln auf Anweisung

 

 

 

 

Zuschlag

-

0,20

30.7

Ornamentfliesen mit runden und geschwungenen Kanten, einzeln verlegt

 

freie Vereinbarung

 

31.

Vierecke ab 100 x 100; 75 x 150 und Vilbo 108 x 108; mit einem Flächeninhalt von 0,01 - 0,02 m² (86 - 100 Stück je m²)

 

 

 

31.1

Normale Wandfliesen, einfarbig und geflammt sowie Dekorfliesen in allen Richtungen verlegbar

 

 

 

 

 

Gruppe A

3,00

1,70

 

Gruppe B

2,90

1,60

31.2

Verlegen von Dekor- und Relieffliesen nur in einer Richtung zu verlegen und Schachbrettverlegung sowie Verlegen von Dekorstreifen und Einstreuungen (nur Fläche der Sonderfliesen)

 

 

 

 

Zuschlag

 

0,40

0,40

31.3

Dekorstreifen (Bordüren) kleiner als die Grundfliesen

 

 

 

 

Zuschlag

lfd.m.

0,20

0,20

 

Zuschlag für Schnitt

lfd.m.

0,03

 

31.4

Ornamentfliesen mit runden und geschwungenen Kanten, einzeln verlegt

 

freie Vereinbarung

 

31.5

Bilder, die nach Nummern oder nach Verlegeplan bzw. Vorlagen verlegt werden müssen, oder die ein vorheriges Auflegen erfordern

 

freie Vereinbarung

 

32.

Spaltplatten

 

 

 

32.1

Vierecke und Rechtecke mit einem Flächeninhalt von 0,03 - 0,06 m² (16 - 33 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,00

1,10

 

Gruppe B

1,90

1,05

32.2

Vierecke mit einem Flächeninhalt von 0,02 - 0,03 m² (34 - 50 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,10

1,20

 

Gruppe B

2,00

1,15

32.3

Vierecke mit einem Flächeninhalt von 0,015 - 0,02 m² (51 - 67 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,60

1, 60

 

Gruppe B

2,50

1,50

32.4

Für Schwimmbecken und Außenfassaden (ab 1. Obergeschoß)

 

 

 

 

Zuschlag

5%

5%

33.

Großformatige rechteckige Wandplatten mit einem Flächeninhalt von mehr als 0,10 m² je Platte im Floating-Buttering-Verfahren

 

 

 

 

Gruppe A

-

1,60

 

Gruppe B

-

1,50

34.

Gehrungen, Jollyschleifen mit geeigneter Maschine (keine Flex.) mit beidseitigem Schliff

 

 

 

34.1

Normale Platten je lfd.m. fertige Außenecke

 

0,25

0,25

34.2

Ornamentfliesen mit runden und geschwungenen Kanten je lfd.m. fertige Außenecke

 

0,80

0,80

35.

Für bruchrauhe Solnhofer und unglasierte, genarbte Platten

 

 

 

 

Zuschlag

5%

5%

36.

Klinkerplatten und Riemchen waagrecht verlegt

 

 

 

36.1

Format 20/4 cm (101 - 125 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

3,70

2,30

 

Gruppe B

3,60

2,20

36.2

Format 24/4 und 20/5 cm (81 - 100 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

3,40

2,10

 

Gruppe B

3,30

2,00

36.3

Format 24/5 cm (68 - 80 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

3,00

1,80

 

Gruppe B

2,90

1,70

36.4

Format 24/6 und 24/5,2 cm (51 - 67 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,70

1,60

 

Gruppe B

2,60

1,50

36.5

Format 24/7,1 (34 - 50 Stück/m²)

 

 

 

 

Gruppe A

2,10

1,20

 

Gruppe B

2,00

1,15

36.6

Riemchen stehend verlegt Zuschlag zur entsprechenden

 

 

 

 

Position

10%

-

36.7

Riemchen stehend im Verband verlegt, Zuschlag zur entsprechenden

 

 

 

 

Position

 

Freie Vereinbarung

36.8

Bei Verkleidungen bis auf eine Höhe von 3 m wird ein Zuschlag von 30% auf vorstehende Position gegeben wenn die verlegte Fläche nicht mehr als 30% der Gesamtfläche (Fenster und Türen übermessen) erreicht

 

 

 

36.9

Bei Verlegung an Außenfassaden Zuschlag ab 1.

 

 

 

 

Obergeschoß

5%

-

37.

Mosaik

 

 

 

37.1

Mosaik rechtwinkelig, rückseitig geklebt

 

 

 

 

Gruppe A

-

1,40

 

Gruppe B

-

1,30

37.2

Mosaik mit runden und geschwungenen Kanten, mehreckige Formate, rückseitig geklebt

 

 

 

 

Gruppe A

-

1,70

 

Gruppe b

-

1,60

37.3

Mosaik mit vorderseitiger Papierverklebung

 

 

 

 

Zuschlag

-

0,55

37.4

Mosaik vorderseitig mit Lochpapier (Fugenbild sichtbar) beklebt

 

 

 

 

Zuschlag

-

0,40

37.5

Bei Verwendung von Profilen aus Einzelsteinen

 

 

 

 

Zuschlag

lfd.m.

-

0,50

38.1

Zellensteine einseitig gemessen ohne Formstücke

 

 

 

 

11.5/11.5/5.0 - 5.9

4,39

-

 

15/15 5.0 - 5.9

3,46

-

 

24/11.5/5.0 - 5.9

3,46

-

38.2

Zellensteine mit Kehlsteinen beiderseitig Zuschlag pro lfd.m.

 

0,52

-

38.3

Zellensteine mit Kehlsteinen einseitig Zuschlag pro lfd.m.

 

0,27

-

38.4

Türzargen Zuschlag pro Stück

 

2,18

-

39.1

Waprotect 32 mm stark pro m²

 

3,50

-

 

48 mm stark pro m²

 

3,75

-

39.2

Türzargen Zuschlag pro Stück

 

1,50

-

39.3

Bei Herstellung von Verankerung und Bewehrung durch den Leger Zuschlag

 

10%

-

40.

Decken, Stürze, Dachschrägen Zuschlag auf die entsprechenden Positionen Zuschlag

 

66 2/3%

33 1/3 %

41.

Bögen, Zuschlag auf die entsprechenden Positionen Zuschlag

 

90%

90%

42.1

Putztüren mit Zarge oder Magneten einsetzen und auslegen

Stück

0,75

0,75

42.2

Putztüren wie vor mit Mosaik Auslegen

Stück

1,10

1,10

42.3

Lüftungs- und Revisionsrahmen mit eingeschraubten Fliesen Einsetzen

Stück

0,35

0,35

42.4

Wannenuntertritt einschließlich Untersicht gefliest oder geglättet Zuschlag pro Stück

 

0,60

0,60

42.5

Pfeiler an Wanne

Stück

0,80

0,80

42.6

Handgriff an der Wanne ausbilden

Stück

0,50

0,50

43.1

Formenplatten 15/15 cm, wenn Stemmarbeiten notwendig sind

Stück

0,35

0,35

43.2

Formenplatten 15/15 cm ganz vertieft

Stück

0,70

0,70

43.3

Bei Format 30/15 cm das Doppelte der vorgenannten Sätze

 

 

 

44.1

Schrägschnitt, wenn sich die sichtbare Schnittlinie auf Null verjüngt, alle Plattenformate, ausgenommen Mosaik und Riemchen, waagrecht verlegt je lfd.m. Schnittlinie

 

0,40

0,40

44.2

Schnittlinie wie vor bei Riemchen und Mosaik je lfd.m. Schnittlinie

 

0,75

0,75

44.3

Wandverkleidung auf abgesetztem Treppensockel oder ohne Sockel auf Stufe verlegt, alle Plattenformate, ausgenommen Mosaik, je lfd.m. Schnittlinie

 

0,20

0,20

44.4

Wandverkleidungen wie vor, jedoch aus Mittel- und Kleinmosaik je lfd.m. Schnittlinie

 

0,50

0,50

45.

In Rundung zu verlegende Wand

 

freie Vereinbarung

 

46.

Bottiche aller Art

 

freie Vereinbarung

 

47.

Schaufensterauslagen verkleiden

 

freie Vereinbarung

 

48.

Verkaufstische, Labortische o.ä.

 

freie Vereinbarung

 

49.

Brausebecken ausfliesen

 

freie Vereinbarung

 

50.

Zykloma-Wandbelag

 

freie Vereinbarung

 

51.

Verlegen nach Verlegeplan und/oder festgelegten Maßangaben

 

freie Vereinbarung

 

52.1

Kantenschutzeisen versetzen

lfd.m.

0,40

0,20

52.2

Kantenschutzeisen versetzen mit Stemmarbeiten

lfd.m.

0,70

0,70

53.

Grundierung nach Anweisung bei Wand und Boden

 

-

0,04

54.

Verputzen von Wandflächen nach Anweisung

 

freie Vereinbarung

 

 55.

Fensterverkleidungen, Türverkleidungen ohne andere Wandverkleidung im gleichen Raum

 

freie Vereinbarung

 

56.

Schwimmbecken

 

 

 

56.1

Wandplatten an den Wänden wie Pos. Wandbelag

 

 

 

56.2

Anlegung und Einteilung des Beckens sowie des Gefälles

 

freie Vereinbarung

 

56.3

Bodenbeläge aller Größen wie Pos. Bodenbeläge

 

 

 

56.4

Bodenbelag mit einer Neigung über 25% Zuschlag

 

35%

-

56.5

Beckenumrandung aus Formsteinen über Schrägfliesen (freihängend)

lfd.m.

1,50

-

56.6

Beckenumrandung aus Formsteinen auf Wandbelag aufgesetzt

lfd.m.

1,00

-

56.7

Überlaufrinnen aus Formsteinen

lfd.m.

1,50

-

56.8

Stehleiste hergestellt aus Wandplatten (Abdeckung), wenn vom Leger geschnitten werden muß Zulage lfd. m.

 

0,15

-

56.9

Schräge aus Wandplatten (hierunter ist die Schräge über der Überlaufrinne zu verstehen)

lfd.m.

0,80

 

56.10

Startblöcke fluchten, schneiden der Schräge

 

freie Vereinbarung

 

56.11

Startleinenhalter, Trennseilhalter und Halterungen für Wasserballtore

 

freie Vereinbarung

-

56.12

Versetzen von Steigleitersprossen aus Formsteinen (aus einem Stück) einschl. Armierung (Einzelteile)

Stück

2,00

-

57.

Aufzugschächte Zuschlag

 

10%

 

10%

 

58.

Spiegelkästen einsetzen

Stück

 

freie Vereinbarung

59.

Alternative Abdichtungen

 

 

 

59.1

als einlagige Spachtelung

-

0,25

59.2

bei zweimaligem Rollen

-

0,40

59.3

Gewebeeinlage Zuschlag

-

0,10

59.4

Dichtbandeinlage

lfd.m.

0,10

0,10

59.5

Rohrdurchführungen eindichten mit Manschette je Stück

 

-

0,10

59.6

Gully eindichten mit Manschette,

Stück

-

0,15

 

D. Sockel und Rinnen

 

 

70.1

Sockel bis 10 cm Höhe einschl. Berlinsockel

lfd.m.

0,30

0,25

70.2

Treppensockel, abgestuft verlegt

lfd.m.

0,60

0,50

70.3

Treppensockel, abgestuft verlegt mit fertigen Teilen

lfd.m.

0,40

0,35

70.4

Sockel aus Platten 10/10 cm

lfd.m.

0,35

0,30

70.5

Sockel aus Platten 10/10 cm abgestuft verlegt

lfd.m.

0,70

0,60

71.

Sockel aus halbierten Bodenplatten Zuschlag je lfd.m. Schnittfläche

 

0,03

0,03

72.1

Sockel mit angeformter Hohlkehle 15/10 cm und 25/8 cm

lfd.m.

0,50

0,40

72.2

Sockel aus Mosaik

lfd.m.

-

0,40

73.1

Hohlkehlen (waagrecht und senkrecht) mit rechtwinkeliger Rückseite

pro lfd.m.

0,28

0,25

73.2

desgleichen (waagrecht und senkrecht) mit runder Rückseite sowie Eckleisten

pro lfd.m.

0,36

0,33

74.

Blockleisten aus Natursteinen

pro lfd.m.

0,30

0,27

75.1

Rinnen aus Rinnsteinen 15/15 cm

lfd.m.

0,60

-

75.2

desgl. aus 2 Hohlkehlsockeln zusammengesetzt (liegend)

lfd.m.

1,10

 

75.3

desgl. mit Zwischenstück

lfd.m.

1,20

 

75.4

desgl. aus 2 Hohlkehlsockeln stehend und Zwischenstück

lfd.m.

1,40

 

75.5

desgl. besonders tief oder besondere Ausführung

 

freie Vereinbarung

 

 

 

E. Sonstiges

 

80.

Rippenstreckmetallwand

 

 

 

 80.1

Aufrabitzen mit Rippenstreckmetall in vorhandenem T-Eisen-Gerippe

je m²

3,23

 

80.2

desgl. ohne Eisenkonstruktion

je m²

3,74

 

80.3

Bei Anlagen mit bis zu höchstens 2 Türen oder Durchgangsöffnungen mit Sturz innerhalb eines Raumes werden die Tür- und andere Durchgangsöffnungen übermessen, bei Anlagen darüber hinaus die Türen und andere Durchgangsöffnungen abgezogen

 

 

 

80.4

Türzargen Zuschlag pro Stück

 

2,18

-

81.

Zementspritzwurf

je m²

0,15

 

82.

Ausfugen mit Fugeisen

 

 

 

82.1

Wand und Boden 240 x 115 mm Zuschlag

je m²

1,20

1,20

82.2

Wand und Boden 240 x 71 mm

Zuschlag

je m²

1,60

1,60

82.3

Wand und Boden 240 x 52 mm

Zuschlag

je m²

2,00

2,00

82.4

Säureverfugung mit 2-komponentigem Material Zuschlag

0,50

0,50

82.5

wie vor, jedoch bei profilierter Oberfläche

Zuschlag

 

0,75

 

0,75

 

82.6

elastische Fugen, Anschluß- und Bewegungsfugen ausspritzen mit 1-komponentigem Material bis 10 mm über 10 mm

lfd.m.

lfd.m.

0,10

 

0,15

0,10

0,15

83.1

Einmauern von Badewannen nur Längsseite eine Stirnseite Untertritt oder Pfeiler als Zuschlag

Stück Stück Wanne

1,50

0,75

0,50

-

-

-

83.2

Einmauern von Duschwannen

Seite

0,40

 

 

 

 

 

 

 

 

84.1

Statische Dehnungsfugen in Wand- und Bodenbelägen, Anlegen und hohlfugig bis auf den Untergrund ausführen Mindestbreite 10 mm

lfd.m.

0,10

-

84.2

Sind dabei Schneidearbeiten Notwendig

lfd.m.

0,15

0,05

84.3

Offene Fugen bei der Dünnbettverlegung und für die Schalldämmung werden nicht besonders vergütet

 

 

 

85.

Glasbausteine

 

freie Vereinbarung

 

86.

Ausführen farbiger Verfugungen Zuschlag

je m²

0,07

0,07

 

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 11.11.2023 14:42




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