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BeschreibungTarifvertrag über eine 5-Tage-Woche für das Bäckerhandwerk in NRW
vom 1. Mai 1981
Zwischen den
Bäckerinnungs-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe
einerseits
und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen und die Handwerkskammerbezirke Koblenz und Trier.
2. fachlich: für alle Bäckereibetriebe in den Bäckerinnungs-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten.
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden sowie mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.
§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit
Bis spätestens 1.7.1982 ist innerhalb der 6 Tage Arbeitswoche die wöchentliche, tarifliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass jedem Arbeitnehmer ein arbeitsfreier Werktag gewährt wird. Ein Anspruch auf einen bestimmten arbeitsfreien Werktag besteht nicht. Die Freistellung erfolgt betriebsindividuell.
§ 3 Ausnahmen
1. In den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, besteht kein Anspruch auf einen arbeitsfreien Werktag. Für die Berechnung der Arbeitszeit und der Mehrarbeit werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde gelegt.
2. Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Krankheit innerhalb einer Woche besteht kein Anspruch auf den arbeitsfreien Werktag.
3. Bei Urlaubsbeginn und Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb einer Woche gilt Abs. 2 entsprechend. Wird der Urlaub geteilt genommen, gilt diese Regelung nur für den 1. und 2. Urlaub.
4. In besonderen betrieblichen Fällen, insbesondere Notfällen, kann die wöchentliche Arbeitszeit auch auf 6 Werktage ausgedehnt werden. Dies gilt vor allem bei Ausfall von Mitarbeitern und saisonal bedingten Arbeitsmehrbelastungen.
5. Die in Ziff. 1 - 4 genannten Ausnahmen sind beschränkt auf maximal 26 Wochen pro Jahr.
§ 4 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien beantragen die AVE dieses Tarifvertrages.
§ 5 Schlussregelungen
Dieser Tarifvertrag tritt mit der AVE in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen. Nach Kündigung des Vertrages sind die Vertragsparteien gehalten, Verhandlungen aufzunehmen.
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tarifvertrag-einfuehrung-5-tage-woche-baeckerhandwerk-nrw-koblenz-trier.docx herunterladen
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