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BeschreibungTarifvertrag über Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetzes
Zwischen dem
Groß- und Außenhandelsbund Niedersachsen e.V.,
Hannover,
einerseits
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen, Hannover,
andererseits
wird folgender
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen
vom 5. Juni 1981
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Niedersachsen;
fachlich: für die Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe mit Ausnahme des Landhandels;
persönlich: für alle kaufmännischen und technischen Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildende.
§ 2 Anspruch
1. Der Arbeitgeber erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 930).
2. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht
für Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen, sofern nicht zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt ist.
3. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in welcher der Anspruchsberechtigte für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
4. Kein Anspruch besteht für den Zeitraum, für welchen dem Arbeitnehmer weder Gehalt noch Lohn noch Vergütung für Auszubildende zusteht.
5. Der Anspruch erlischt mit dem Ende des Vertragsverhältnisses.
§ 3 Höhe der Leistung
1. Die vermögenswirksamen Leistungen betragen für jeden Kalendermonat:
1981 1982 1983 1984
DM DM DM DM
39,- 46,- 46,- 52,-
2. Teilzeitbeschäftigte ab 20 Stunden wöchentlich erhalten anteilig vermögenswirksame Leistungen entsprechend dem Verhältnis der tariflichen Wochenarbeitszeit zur einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte unter 20 Stunden wöchentlich erhalten keine Leistungen.
§ 4 Fälligkeit
Die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag sind monatlich fällig. Durch Betriebsvereinbarungen können andere Fälligkeitszeitpunkte festgelegt werden.
§ 5 Anrechnung
1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer anrechnen, die er für den gleichen Zeitraum bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
3. Bei Änderungen des Dritten Gesetzes über Vermögensbildung können die Vertragsparteien diesen Tarifvertrag den gesetzlichen Änderungen anpassen, wenn dies aus rechtlichen Gründen notwendig erscheint. Davon wird die Höhe der Leistung nach § 3 dieses Tarifvertrages nicht berührt.
§ 6 Anlagearten und Verfahren
1. Arbeitnehmer und Auszubildende bestimmen gemäß § 6 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung die Art der vermögenswirksamen Anlagen und das Anlageinstitut oder Anlageunternehmen selbst.
Für jedes Kalenderjahr kann nur ein Anlageinstitut oder Anlageunternehmen gewählt werden. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
2. Bei zusätzlicher Anlage vermögenswirksamer Leistungen gemäß § 4 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung ist die gleiche Anlageart und das gleiche Anlageinstitut oder Anlageunternehmen zu wählen.
3. Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigten spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihm innerhalb eines Monats die gewählte Anlageart sowie das Anlageinstitut oder Anlageunternehmen unter Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen mitzuteilen.
4. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten daraus keine Nachteile entstehen.
5. Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den dem Unterrichtszeitpunkt folgenden Kalendermonat erbracht.
6. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
§ 7 Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
Zur Erledigung von Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung dieses Tarifvertrages ergeben, kann ein Tarifschiedsgericht angerufen werden, dass aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern besteht. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, können die Beisitzer einen unparteiischen Vorsitzenden hinzuziehen.
§ 8 In-Kraft-Treten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Er ist erstmals kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1984.
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