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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Geruestbauerhandwerk Berlin

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (gewerbliche Arbeitnehmer) im Gerüstbauerhandwerk Berlin vom 13.06.1985, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21.02.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.07.1991 für Berlin-West und ab dem 01.04.1992 für Berlin-Ost {Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen Gerüstbauerhandwerk Berlin}


 

Tarifvertrag

über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und

Montagefirmen von Gerüsten in Berlin

vom 13. Juni 1985

i.d.F. vom 21. Februar 1991

 

Zwischen dem

Landesfachverband Berlin,

Gerüstbau-Innung e.V.,

Berlin,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Landesverband Berlin,

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlich: Das Gebiet des Landes Berlin in den Grenzen nach dem 3. Oktober 1990.

2. Betrieblich und Persönlich: Alle Arbeitnehmer und Auszubildende (Anlernlinge) in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages - gültig ab 1. Januar 1982 in der Fassung vom 13. Januar 1984 - für die gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin - fallen.

 

§ 2 Voraussetzung für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

 

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des 4. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (4. VermBG) vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1984 I S. 201) in Höhe von 0,30 DM je geleistete Arbeitsstunde zu gewähren.

 

2. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Lohnabrechnungszeitraumes an zu zahlen, der dem Lohnabrechnungszeitraum folgt, in dem der Arbeitnehmer alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß dieses Tarifvertrages erfüllt hat.

 

§ 3 Vorrand des Tarifvertrages

 

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden.

 

§ 4 Anrechenbarkeit gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers

 

Hat der Arbeitgeber aufgrund des 4. VermBG vermögenswirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden angerechnet werden.

 

§ 5 Verfahren

 

 

1. Die eventuellen Eigenleistungen des Arbeitnehmers und die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.

 

2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Arbeitnehmer hat diese Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.

 

3. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.

 

4. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen und eventuelle Eigenleistungen in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen.

 

§ 6 Verjährung

 

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.

Die Bestimmungen des § 11 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und Montagefirmen in Berlin gelten nicht für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

 

§ 7 In-Kraft-Treten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Er ist erstmalig kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 30. Juni 1988. Danach kann er jeweils mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.

Der Tarifvertrag vom 1. Juni 1972 tritt mit dem 30. Juni 1985 außer Kraft.

Die Tarifvertragsparteien beantragen gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 22.04.2024 16:07




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