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Urlaubstarifvertrag Bekleidungsindustrie Hessen

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Beschreibung
Urlaubstarifvertrag für die Bekleidungsindustrie Hessen vom 28.05.1982, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1982 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Bekleidungsindustrie Hessen}


 

Urlaubsabkommen

vom 28. Mai 1979

 

Zwischen dem

Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V.

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Bezirksleitung Frankfurt/Main,

andererseits

wird folgendes Urlaubsabkommen abgeschlossen:

 

§ 1

 

Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich:

räumlich: auf das Land Hessen,

 

fachlich: auf Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird.

Nicht erfasst werden:

 

1. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt;

 

2. Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.

 

persönlich: für

1. gewerbliche Arbeitnehmer(innen)

2. kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister(innen)

3. die in einem Ausbildungsverhältnis der Bekleidungsindustrie stehenden Personen.

 

§ 2

 

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr einen unabdingbaren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubes.

Der Urlaub beträgt:

 

a) ab 1.1.1979 für alle Arbeitnehmer 28 Arbeitstage.   Er erhöht sich ab dem Urlaubsjahr 1981 auf 29 Arbeitstage und ab dem Urlaubsjahr 1982 auf 30 Arbeitstage.

 

b) Schwerbehinderte erhalten gemäß § 44 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) vom 29. April 1974 einen zusätzlichen Urlaub von sechs Tagen im Jahr.

Der Erholungsurlaub für die Arbeitnehmer über 18 Jahre soll im Benehmen mit dem Betriebsrat dergestalt gewährt werden, dass eine Urlaubswoche in den Winter fällt.

Vier Urlaubstage können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat betriebseinheitlich und nach betrieblichen Belangen im Zusammenhang mit Feiertagen und sonstigen Ereignissen genommen und gewährt werden.

 

§ 3

 

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage beziehungsweise Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, dass fünf Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.

Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflusst.

 

§ 4

 

Der erste volle Urlaubsanspruch entsteht nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses im gleichen Betrieb (Wartezeit) für das Kalenderjahr, in dem die Wartezeit erfüllt ist. Eine frühere Betriebszugehörigkeit ist anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr unverschuldet unterbrochen war.

Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.

Arbeitnehmer, die während des Urlaubsjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten - gleichgültig, ob die Wartezeit erfüllt ist oder nicht - für jeden vollen und für jeden angefangenen Monat der Betriebszugehörigkeit (nicht Kalendermonate) in diesem Jahr ein Zwölftel des zustehenden Jahresurlaubs.

 

§ 5

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, sofern die Krankheit umgehend durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Bei Krankheit und bei Aussetzen der Arbeit mit Zustimmung des Arbeitgebers kann - wenn die Arbeitsunterbrechung länger als vier Monate dauert - der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden, es sei denn, dass die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalls im gleichen Betrieb ist.

 

 

§ 6

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

§ 7

 

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnisse eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

Je Urlaubstag ist der 65. Teil dieses Betrages zugrunde zu legen. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

 

§ 8

 

Die Aufstellung des Urlaubsplanes erfolgt durch Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat. Hierbei sind die Wünsche der Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen, soweit nicht zwingende betriebliche Belange dem entgegenstehen.

 

§ 9

 

Soweit keine Gegenteilige Abmachungen getroffen sind, gilt das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) vom 8. Januar 1963.

 

§ 10

 

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Es gilt auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum 30. April 1985 aufgekündigt werden.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 22.04.2024 14:16




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