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Tarifvertrag Errichtung Zusatzversorgungskasse Brot- u. Backwarenindustrie alte

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse in der Brot- und Backwarenindustrie (alte Bundesländer) vom 20.02.1970, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 28.06.1996, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1997 {Tarifvertrag Errichtung Zusatzversorgungskasse Brot- Backwarenindustrie alte Bundesländer}


 

Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

vom 20. Februar 1970

in der Fassung vom 28. Juni 1996

 

Zwischen der

Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg,

 

einerseits,

 

und dem

Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V.

 

andererseits,

 

wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

 

b) Fachlich:

1. Für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

 

c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe - ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

 

 

 

 

§ 2 Gemeinsame Einrichtung

 

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie" in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden "Zusatzversorgungskasse" genannt.

 

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

 

Zweck der "Zusatzversorgungskasse" ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen

zur Erwerbsunfähigkeitsrente

oder

zum Altersruhegeld

im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

 

§ 4 Aufbringung der Mittel

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet in jedem Kalenderjahr 0,66% der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt wird, an die "Zusatzversorgungskasse" zu zahlen.

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die "Zusatzversorgungskasse" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der "Zusatzversorgungskasse" gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30.6. eines Kalenderjahres.

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

 

§ 5 Leistungsbedingungen

 

 

1. Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

a) Wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Altersruhegeldes (Versicherungsfall) vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist, beträgt die Rente 63,- DM je Monat.

b) Tritt der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 ein, beträgt die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld DM 58,- je Monat wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt DM 61,- je Monat wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt DM 65,- je Monat wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt DM 70,- je Monat wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt DM 76,- je Monat wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt DM 82,- je Monat wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

2. Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung 18,- DM/Monat gezahlt. Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie, nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.

3. Die Wartezeit nach Nr. 1 Abs. 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden. Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

a) Arbeitslosigkeit

b) Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

c) in Betrieben des Bäckerhandwerks.

Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet. Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder in das Altersruhegeld muß die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sein. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

  • das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetzes beendet worden ist;

  • das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o.ä.) beendet worden ist;

  • das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist - das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit und/oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.

4. Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

a) das 35. Lebensjahr vollendet hat und

b) entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versorgungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 nach 10 Jahren - 25 v.H. nach 20 Jahren - 50 v.H. nach 30 Jahren - 75 v.H. der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe. Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

5. Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers bei der Antragstellung auf Beihilfe ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" geltend gemacht werden können. Unverfallbare Teilansprüche aus der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" werden auf die Leistung der Kasse angerechnet. Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Er werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.

6. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 Abs. 1 bis 4 geregelten Fälle zur "Zusatzversorgungskasse". Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt. Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

7. Die Nummern 1 - 6 finden auch Anwendung auf die in § 1c genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfaßten Betrieb in einem Betrieb im Sinne des § 1b (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

8. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden. Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.

 

§ 6 Kosten

 

Die "Zusatzversorgungskasse" trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.

 

§ 7 Auslage des Tarifvertrages

 

Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer-/innen auszulegen.

 

§ 8 Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.

Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der "Zusatzversorgungskasse" gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die "Zusatzversorgungskasse" ist der Sitz der Einrichtung.

 

§ 10 Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

 

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der "Zusatzversorgungskasse" auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.

 

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

 

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Die Kündigung ist erstmals zulässig zum 31. Dezember 2002.

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.

 

 

§ 12 In-Kraft-Tretensbestimmungen

 

[Diese Fassung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.]

 

Durch den Übernahmevertrag vom 30. Juli 1979 ist der Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V., Düsseldorf, ab 1. Januar 1979 in die nachstehend genannten Tarifverträge als Tarifvertragspartei eingetreten.

 

1. Tarifvertrag über die Errichtung einer "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie" vom 20. Februar 1970;

2. Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970;

3. Tarifvertrag über Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie VVaG vom 25. Oktober 1976;

4. Protokollnotiz vom 28. Februar 1977 zu § 3 der Anlage zu § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 25. Oktober 1976.

Es gelten die in diesen Tarifverträgen vereinbarten Kündigungsbestimmungen.

Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

[Vorspann]

Zwischen

der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg,

 

einerseits,

 

und

dem Bundesverband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V.,

 

andererseits

 

vom 20. Februar 1970.

 

§ 1 Leistungsgewährung

 

1. Die "Zusatzversorgungskasse" gewährt Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31.12.1971

a) erstmalig eine der oben genannten Renten erhält, und

b) die Wartezeit erfüllt hat.

2. Die Zahlung von Leistungen der "Zusatzversorgungskasse" beginnt ab 1.1.1972.

3. Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils 3 Monate gezahlt.

4. Die Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente und zum Altersruhegeld werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Ziff. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

5. Die Beihilfe wird im Regelfall bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (Altersruhegeld). Eine vorzeitige Gewährung von Altersruhegeld aus der Sozialversicherung löst

a) bei Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersruhegeld bei Arbeitslosigkeit, Altersruhegeld bei Frauen),

b) bei Vollendung des 62. Lebensjahres (Altersruhegeld für Schwerbehinderte, Erwerbsunfähige, Berufsunfähige)

c) bei Vollendung des 63. Lebensjahres (Flexibles Altersruhegeld)

einen Anspruch auf Beihilfegewährung aus. Die Bestimmungen des § 2 sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die dort festgelegten Wartezeiten bis zum Beginn des vorzeitigen Altersruhegeldanspruchs abgeleistet wurden.

 

6. Die Zahlung der Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Zahlungsvierteljahres, in dem der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber dem Versicherungsträger weggefallen ist.

 

§ 2 Wartezeiten

 

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages gestanden hat.

Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

 

a) Arbeitslosigkeit

b) Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente.

c) in Betrieben des Bäckerhandwerks.

 

Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder in das Altersruhegeld muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sein.

 

 

§ 3 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

 

1. Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

a) das 35. Lebensjahr vollendet hat und

b) entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

2. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziff. 1 nach 10 Jahren - 25 v.H. nach 20 Jahren - 50 v.H. nach 30 Jahren - 75 v.H. der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe. Bei der Berechnung ist die in § 5 Buchstabe a) und b) des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

3. Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Versicherten bei der Antragstellung auf Beihilfe nach § 5 des Tarifvertrages ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" geltend gemacht werden können. Ein etwa erforderlicher Finanzausgleich ist zwischen den Kassen zu vereinbaren. Unverfallbare Teilansprüche aus der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" werden auf die Leistungen der Kasse angerechnet. Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen. Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Überschlussbeteiligung gewährt.

4. Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzungen aus der Ziff. 1 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 geregelten Fälle zur "Zusatzversorgungskasse". Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.

5. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

 

§ 4 Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten

 

1. Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der "Zusatzversorgungskasse" unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2. Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind außer den Nachweisen über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen:

a) für die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Bescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat,

b) für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers.

3. Jeder Empfänger von Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.

4. Werden die verlangten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung.

5. Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der "Zusatzversorgungskasse" sofort angezeigt werden. Jeder Beihilfeempfänger hat im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

6. Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der "Zusatzversorgungskasse" zurückgefordert werden.

 

§ 5 Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

 

1. Ansprüche auf Kassenleistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

2. Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

 

§ 6 Verwendung vom Überschüssen

 

Die erzielten Überschüsse der "Zusatzversorgungskasse" werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugewiesen, soweit sie nicht zur Auffüllung oder Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage zu verwenden sind.

Die Rückstellung für Überschussbeteiligung ist ausschließlich zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Beitragsermäßigung zu verwenden.

Sobald die Rückstellung für Überschussbeteiligung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der "Zusatzversorgungskasse" oder eine angemessene Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

Protokollnotiz

zum Tarifvertrag

über Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages

über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie VVaG

vom 20. Februar 1970

 

Protokollnotiz zu § 3:

Die Regelung erfasst nur Fälle, in denen ein Arbeitnehmer mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb zugleich aus dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausscheidet.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 21.04.2024 12:43




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