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Tarifvertrag Verfahren Urlaub, Lohnausgleich, Ueberbrueckungsgeld Geruestbaugewe

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Beschreibung
Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und das Überbrückungsgeld im Gerüstbaugewerbe Berlin vom 28.11.1995, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 01.01.1999, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1999 {Tarifvertrag Verfahren Urlaub Lohnausgleich Überbrückungsgeld Gerüstbaugewerbe Berlin}


 

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und das Überbrückungsgeld (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) im Berliner Gerüstbaugewerbe

vom 28. November 1995

in der Fassung vom 1. Januar 1999

 

Zwischen dem

Landesfachverband Berlin-Brandenburg

Gerüstbau-Innung e. V.

Attilastr. 126, 12105 Berlin,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Landesverband Berlin-Brandenburg

Keithstr. 1/3, 10787 Berlin,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet des Landes Berlin.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe Berlin (RTV-B) in seiner jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§ 2 Verfahren

 

Das Sozialkassenverfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des § 9 RTV-B, des § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag), des § 33 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Gerüstbaugewerbe (TV Berufsbildung) und des § 15 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV) nach den nachfolgenden Vorschriften des Tarifvertrages.

 

 

§ 3 Kassen

 

Die im Weiteren als ZVK-Gerüstbau bezeichnete Kasse ist die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG. Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

 

§ 4 Beitragshöhe und –Abführung

 

1. Arbeitgeber haben zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich und Überbrückungsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer einen Sozialkassenbeitrag von 25,8 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) abzuführen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus den Prozentsätzen für Urlaub in Höhe von 17,3 v.H., für Winterurlaubszuschuss (WUZ) in Höhe von 0,4 v.H., für Lohnausgleich in Höhe von 3,2 v.H., für Überbrückungsgeld in Höhe von 1,6 v.H., für Berufsbildung in Höhe von 2,5 v.H. und für die Zusatzversorgung in Höhe von 0,8 v.H. zusammen. In der Zeit vom 1. April 1997 bis zum Verbrauch des Betrages, der durch die Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG am 3. Dezember 1996 festgelegt wurde, wird der zu zahlende Beitrag in Höhe von 0,8 v.H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme nicht erhoben und aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG unmittelbar aus der gemäß § 9 Abs. 4 des Satzung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG gebildeten Rückstellung finanziert. In dieser Zeit erhöht sich gleichzeitig der Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Berufsbildung um 0,8 v.H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme. Bemessungsgrundlage für die gemäß § 13 Abs. 4 ZTV zu entrichtende Steuer ist die mit 0,008 vervielfachte Bruttolohnsumme. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Sozialkassenbeitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

 

2. Bruttolohn ist

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 ESTG versteuert werden,

b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.

 

3. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der ZVK-Gerüstbau für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten einen Beitrag von 20,00 DM für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses abzuführen. Soweit die vorstehenden Beitragssätze die regulären Beitragssätze gemäß § 13 Abs. 3 ZTV nicht decken, wird die Differenz unmittelbar aus der bei der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Beitragsausgleich finanziert. Ist keine ausreichende Rückstellung vorhanden, so ist der in Satz 1 genannte Beitrag entsprechend zu erhöhen.

 

4. Der Sozialkassenbeitrag ist für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zugunsten der Sozialkasse als Einzugsstelle einzuzahlen.

 

5. Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag oder dessen Teile zu hoch oder zu niedrig sind, um die tariflich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

 

6. Die Sozialkasse kann die ihr zustehenden Beitragsansprüche mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.

 

§ 5 Zusatzversorgungskarte für Angestellte

 

1. Der Arbeitgeber muss für jeden Angestellten eine für das laufende Kalenderjahr geltende Zusatzversorgungskarte für das Gerüstbaugewerbe (Zusatzversorgungskarte) führen.

Sie besteht aus den Teilen A, B und C sowie einem Ausweisblatt über die Arbeitnehmernummer.

 

2. Teil A bezeichnet den Arbeitnehmer, für den die Zusatzversorgungskarte ausgestellt ist. Teil B ist Anforderungsschein für die Zusatzversorgungskarte des Folgejahres und zugleich zur Erfassung der vom Arbeitgeber im Kalenderjahr eingegangenen Arbeitsverhältnisse und der abgeführten Beiträge bestimmt.

Teil C enthält dieselben Angaben wie Teil B, er dient dem Arbeitnehmer als Beschäftigungs- und Beitragsnachweis.

 

3. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt der Zusatzversorgungskarte den darin enthaltenen "Ausweis über die Arbeitnehmernummer" auszuhändigen.

 

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Rückseite des Teiles B mit Durchschrift auf der Rückseite des Teiles C unter Angabe seiner Betriebskontonummer

a) die Beschäftigungsdauer mit genauen Daten,

b) die Höhe der für den Beschäftigungszeitraum angefallenen und abgeführten Beiträge.

 

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zusatzversorgungskarte nach Vornahme der erforderlichen Eintragungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember hinaus hat der Arbeitgeber den Teil C spätestens zum 28. Februar an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser muss den Empfang bescheinigen.

 

6. Wurde der Teil B nicht als Anforderungsblatt für die Zusatzversorgungskarte des Folgejahres verwendet, so ist er spätestens bis zum 28. Februar an die Sozialkasse einzusenden.

 

§ 6 Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer

 

1. Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ist von der Sozialkasse eine Arbeitnehmernummer zu vergeben und ein Nachweis hierüber zu erstellen.

 

2. Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer gehört zu den Arbeitspapieren und ist dem Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung und dem Arbeitnehmer bei Ende der Beschäftigung auszuhändigen.

 

3. Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer, der bei Arbeitsantritt keinen Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer vorlegt, von der Sozialkasse einen solchen Nachweis bzw. die Vergabe einer Arbeitnehmernummer anzufordern.

 

4. Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer berechtigt den Arbeitnehmer zur Anforderung eines Anspruchs- und Leistungsnachweises von der Sozialkasse.

 

§ 7 Monatliche Meldung

 

1. Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats der Sozialkasse die Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer und den Sozialkassenbeitrag sowie die für die Ermittlung der tariflichen Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Überbrückungsgeldansprüche notwendigen Daten zu melden.

 

2. Die Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung umfasst:

 

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,

2. den für den Monat fällig gewordenen Gesamtbetrag bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer,

3. den für den Monat fällig gewordenen Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten,

4. die Anzahl aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes für den Monat, getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten.

 

3. Auf besondere Anforderung der Sozialkasse sind Namen und Anschriften der im Lohnabrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.

 

4. Meldungen sind auf von der Sozialkasse zur Verfügung gestellten Formularen oder mittels durch sie genehmigter Medien vorzunehmen.

 

5. Werden im Meldezeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

 

6. Meldungen sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte, hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.

 

7. Gerät der Arbeitgeber mit der Meldung der für die Ermittlung der tariflichen Ansprüche notwendigen Daten in Verzug, kann der letzte gemeldete Bruttolohn als auch für den offenen Meldezeitraum als gemeldet gelten. Wurde bisher keine Meldung vorgenommen oder hat sich die Zahl der Arbeitnehmer gegenüber der letzten vorgenommenen Meldung erhöht, so kann die Sozialkasse eine Ersatzmeldung für die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmer auf Grundlage des Gesamttarifstundenlohnes der Lohngruppe III (Gerüstbaumonteur) multipliziert mit der in den Meldezeitraum fallenden Regelarbeitszeit vornehmen. Ist die Meldung unvollständig, so kann die Sozialkasse Ersatzmeldungen aufgrund ihr vorliegender glaubhafter Lohnabrechnungen einzelner gewerblicher Arbeitnehmer vornehmen.

 

 

§ 8 Gewährung von Urlaub

 

1. Der aufgrund der Meldungen durch die Sozialkasse ermittelte unverbrauchte tarifliche Urlaubsanspruch jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber monatlich und auf Anfrage mitgeteilt.

 

2. Bis zu Beginn des Urlaubs erworbene Urlaubstage und Urlaubsvergütung, deren Ermittlungsgrundlagen der Arbeitgeber noch nicht zu melden brauchte, sind bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs anhand der betrieblichen Lohnunterlagen zu schätzen.

 

3. Gewährter tariflicher Urlaub ist unter Angabe der Urlaubstage sowie der Höhe der ausgezahlten Urlaubsvergütung aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer zu melden. Die ausgezahlten Urlaubsvergütungen sind darüber hinaus zu summieren.

 

4. Die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung ist vom Arbeitgeber auf dem Formblatt durch Unterschrift rechtsverbindlich zu bestätigen.

 

§ 9 Erstattung von Urlaubsvergütungen

 

1. Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gem. § 8 ausgezahlte und ermittelte Urlaubsvergütung einschließlich Winterurlaubszuschuss mit einem Zuschlag von 20% als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz).

 

2. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht worden ist.

Sofern Erstattungsansprüche nach Ablauf von mehr als 2 Monaten seit Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht worden sind, kann die Sozialkasse diese mit Überzahlungen von Urlaubsvergütungserstattungen verrechnen, die infolge verspäteter oder nicht eingereichter Erstattungen sowie Mitteilungen über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sind.

Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung einer dem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr gewährten Urlaubsvergütung zuzüglich des Sozialaufwandserstattungssatzes. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsvergütung hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind.

 

 

§ 10 Gewährung von Lohnausgleich

 

1. Der Sozialkasse sind auf Anforderung die für die Ermittlung des Anspruches auf Lohnausgleich notwendigen Daten durch den Arbeitgeber zu melden.

2. Die Prüfung, ob der Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem der Lohnausgleichszeitraum beginnt, mindestens 91 Kalendertage Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbaugewerbes nachweist, obliegt der Sozialkasse, die der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dem Arbeitgeber.

3. Die Auszahlung des Lohnausgleiches ist vom Arbeitgeber auf einem Formular durch Unterschrift zu bestätigen. Das Formular ist der Sozialkasse einzureichen; es gilt als Erstattungsantrag.

 

§ 11 Erstattung von Lohnausgleich

 

1. Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die ausgezahlten und bestätigten tariflichen Lohnausgleichsbeträge mit einem Zuschlag von 45% als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz).

2. Der Erstattungsanspruch gem. Absatz 1 verfällt, wenn er nicht bis zum 31. Juli geltend gemacht wird.

3. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht der Erstattungsanspruch nur für solche Zeiträume, für die Beiträge entrichtet werden.

 

§ 12 Gewährung der Übergangsbeihilfe

 

Beansprucht der Arbeitnehmer Übergangsbeihilfen gemäß § 5 des Lohnausgleichs-Tarifvertrages, so hat er der Sozialkasse unter Vorlage des Nachweises über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Ist der Anspruch berechtigt, zahlt die Sozialkasse die Übergangsbeihilfe an den Arbeitnehmer aus.

 

§ 13 Gewährung von Überbrückungsgeld

 

1. Der Sozialkasse sind auf Anforderung die für die Ermittlung des Anspruches auf Überbrückungsgeld und des Erstattungsanspruches notwendigen Daten durch den Arbeitgeber zu melden. Bei Ausscheiden eines gewerblichen Arbeitnehmers, sind der Sozialkasse für diesen die bis zum Ausscheiden noch nicht gemeldeten Ausfallstunden mit Anspruch auf Überbrückungsgeld unverzüglich mitzuteilen.

 

2. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung obliegt dem Arbeitgeber.

 

3. Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist vom Arbeitgeber auf einem Formular durch Unterschrift zu bestätigen. Das Formular ist der Sozialkasse einzureichen; es gilt als Erstattungsantrag.

 

4. Dem Erstattungsantrag ist der Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit über die Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld bzw. von Wintergeld für Ausfallstunden einschließlich der Abrechnungsliste beizufügen oder nachzureichen. Der Bewilligungsbescheid ist für Ausfallstunden in den Monaten Januar, Februar und März bis 30. September, für Ausfallstunden in den Monaten November und Dezember bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen.

 

5. Mit dem Erstattungsantrag erklärt sich der Arbeitgeber mit der Unterrichtung der Sozialkasse über den Inhalt eines rechtskräftig gewordenen Rücknahmebescheides durch die Bundesanstalt für Arbeit einverstanden.

 

§ 14 Erstattung von Überbrückungsgeld

 

1. Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber das ausgezahlte und bestätigte tarifliche Überbrückungsgeld, höchstens jedoch 75 v.H. des Tarifstundenlohnes der für den Arbeitnehmer maßgebenden Berufsgruppe. Das tarifliche Überbrückungsgeld für Arbeitnehmer, die für Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, erstattet die Sozialkasse höchstens in Höhe von 75 v.H. des um 41 v.H. erhöhten Tarifstundenlohnes für Gerüstbaumonteure (Lohnausgleichshöchstbetrag). Die Erstattung von Überbrückungsgeld erfolgt mit einem Zuschlag von 45% auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz).

 

2. Die Sozialkasse ist berechtigt, Erstattungsbeträge gem. Absatz 1 vom Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn nicht gemäß § 13 Absatz 4 die Berechtigung des Erstattungsanspruches nachgewiesen wurde oder wenn ein Bewilligungsbescheid durch die Bundesanstalt für Arbeit rechtskräftig zurückgenommen wurde. Der Rückforderungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, solange über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Wintergeld nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn der Nachweis Ablauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 4 nachgeholt wurde.

 

3. Der Erstattungsanspruch gem. Absatz 1 verfällt, wenn er nicht bis zum auf den Schlechtwetterzeitraum folgenden 30. September geltend gemacht wird.

 

4. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht der Erstattungsanspruch nur für solche Zeiträume, für die Beiträge entrichtet werden.

 

§ 15 Bescheinigung der Arbeitnehmeransprüche und der erhaltenen Leistungen (Anspruchs- und Leistungsnachweis)

 

1. Mit Ablauf jedes Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf besondere Anforderung des Arbeitnehmers bescheinigt die Sozialkasse dem Arbeitnehmer

a) die durch den einzelnen Arbeitgeber im laufenden Jahr gemeldete jeweilige Dauer der Beschäftigung,

b) die Höhe des während der Beschäftigungszeit gemeldeten Bruttolohnes,

c) den Resturlaubsanspruch des Vorjahres, aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsvergütung,

d) die Zahl der in der gemeldeten Beschäftigungszeit angefallenen Urlaubsberechnungstage aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsvergütung,

e) die Anzahl der durch die Arbeitgeber gemeldeten Ausfallstunden für Zeiten der Kurzarbeit,

f) die Anzahl der durch die Arbeitgeber gemeldeten Ausfalltage für Krankheit und Wehrübung,

g) die Anzahl der durch die Arbeitgeber gemeldeten witterungsbedingten Ausfallstunden,

h) den auf der Basis der vorstehenden Angaben ermittelten Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsvergütung,

i) die durch die Arbeitgeber gemeldete Zahl der gewährten Urlaubstage,

j) die durch die Arbeitgeber gemeldete ausgezahlte Urlaubsvergütung, einschl. der vom Arbeitgeber oder der Sozialkasse gezahlten Urlaubsabgeltungen,

k) den sich aus den vorstehenden Angaben und den tariflichen Bestimmungen als Differenz ergebenden verbleibenden Anspruch auf Urlaubstage (Resturlaubsanspruch, noch verfügbarer Anspruch aus dem laufenden Jahr, Entschädigungsanspruch),

l) die durch die Arbeitgeber bzw. die Sozialkasse gemeldeten und gewährten Lohnausgleichszahlungen und Übergangsbeihilfen

m) die durch die Arbeitgeber gemeldeten und gewährten Überbrückungsgelder,

 

1. Diese Bescheinigung dient auch zum Nachweis der im Gerüstbaugewerbe eingegangenen Arbeitsverhältnisse, der zurückgelegten Beschäftigungstage und des Bruttolohns.

2. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses sowie Änderungen des Status eines Arbeitnehmers auf von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu melden und die Beschäftigungszeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bescheinigen.

 

§ 16 Verzugszinsen

 

Befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug, so hat die Sozialkasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatzes.

 

§ 17 Verfallfrist

 

1. Die Ansprüche der Sozialkasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB entsprechend.

3 .Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

§ 18 Rückforderung von Leistungen

 

Hat die Sozialkasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Sozialkasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen entsprechend § 16 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Sozialkasse entsprechend zu berichtigen.

§ 19 Prüfungsrecht

 

1. Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

 

2. Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse Mahn- und Prüfungskosten zu erstatten, die sich aufgrund eines Meldeverzuges ergeben. Die Mahnkosten betragen DM 5,- pro Mahnung, die Prüfkosten DM 400,- pro Tagewerk (DM 50,- pro Prüfstunde).

 

§ 20 Ausschluss von Erstattungen

 

Erstattungen können nicht beansprucht werden, wenn das bei der Sozialkasse bestehende Beitragskonto einen Debetsaldo aufweist, die Meldepflicht gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nicht erfüllt wurde, oder Rückforderungsansprüche der Sozialkasse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

 

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kassen ist Berlin.

 

§ 22 Verfahrensvereinfachung

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die ZVK-Gerüstbau und die Sozialkasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

 

§ 23 Allgemeinverbindlicherklärung

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages unverzüglich zu beantragen.

 

§ 24 Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1997, gekündigt werden.

Die Regelungen der §§ 13 und 14 können abweichend davon mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Juli eines jeden Jahres, erstmalig zum 31. Juli 1997, gekündigt werden. In diesem Falle ist der in § 4 geregelte Gesamtbeitrag hinsichtlich des für die Erstattung des Überbrückungsgeldes vorgesehenen Anteils zu ändern.

Abweichend von Absatz 1 kann dieser Tarifvertrag außerdem befristet ab dem 1.4.1996 mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Monats bis letztmalig zum 31.12.1996 gekündigt werden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.04.2024 15:26




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