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Urlaubstarifvertrag Angestellte Bekleidungsindustrie Berlin-West

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Beschreibung
Urlaubstarifvertrag (Angestellte) der Bekleidungsindustrie Berlin-West vom 19.05.1980, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1980 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Bekleidungsindustrie Berlin-West}


 

Urlaubstarifvertrag

für die Angestellten der Berliner Bekleidungsindustrie

vom 19. Mai 1980

 

Zwischen dem

Verband der Berliner Bekleidungsindustrie e.V.

einerseits,

 

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

- Landesverband Berlin -

 

sowie der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung

- Verwaltungsstelle Berlin -

andererseits,

wird folgende Urlaubsvereinbarung getroffen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der Urlaubsvereinbarung erstreckt sich

 

1. Sachlich: auf alle Betriebe der Bekleidungsindustrie (Damenoberbekleidungs- Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Kinder-, Kleinkinder- und Säuglingsbekleidungsindustrie, Damenwäsche- und Herrenwäsche-, Krawatten-, Schal- und Tücher-, Weißwaren-, Mieder- und Tischwäsche-, Sterbewäsche-, Berufsbekleidungs-, Mützen- und Damenhutindustrie; Dienstbekleidungsindustrie).

 

2. Persönlich: auf die Angestellten und kaufmännischen Auszubildenden des sachlichen Geltungsbereichs;

 

3. Räumlich: auf das Gebiet des Landes Berlin.

 

§ 2 Urlaubsanspruch

 

1. Jeder Angestellte hat in jedem Kalenderjahr einmal Anspruch auf Gewährung eines Erholungsurlaubs unter Fortzahlung des Gehalts nach Maßgabe dieser Urlaubsvereinbarung.

 

2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Urlaubsjahr ist das Eintrittsjahr in den Betrieb; die folgenden Urlaubsjahre beginnen jeweils mit dem 1. Januar.

 

3. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Angestellten für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

 

4. Der Urlaubsanspruch entfällt für das laufende Urlaubsjahr, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis vertragswidrig löst.

 

§ 3 Urlaubsdauer

 

1. Der Urlaub beträgt achtundzwanzig (28) Arbeitstage. Der Urlaub erhöht sich 1981 auf 29 Arbeitstage 1982 auf 30 Arbeitstage. Für Schwerbehinderte richtet sich der Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitstage).

 

2. Dem Angestellten stehen für jeden Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel (1/12) des Urlaubs zu. Besteht ein Arbeitsverhältnis in einem Monat mindestens 15 Kalendertage, gilt dieses bei der Urlaubsberechnung als voller Monat. Diese Regelung hat nur beim Eintritt in den Betrieb und beim Ausscheiden aus dem Betrieb Geltung. Besteht das Arbeitsverhältnis weniger als 45 Kalendertage, aber mindestens 15 Kalendertage, so ist in diesem Falle ein Zwölftel (1/12) des Urlaubs zu gewähren.

 

3. Ungekündigten Angestellten ist in der betrieblich festgelegten Urlaubszeit (§ 7) Urlaub zu gewähren. Dieser Urlaub gilt als Vorschuss, soweit dem Angestellten über den ihm zustehenden Umfang (Abs. 2) hinaus Urlaub gewährt worden ist.

 

4. Löst ein Angestellter im Verlauf eines Kalenderjahres von sich aus das Arbeitsverhältnis auf und hat er für dieses Kalenderjahr bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, kann der entsprechende Teil der Urlaubsvergütung zurückgefordert werden. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber besteht kein Rückforderungsrecht. Ein Rückforderungsrecht besteht auch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis beim Ausscheiden des Angestellten in dem Kalenderjahr bereits sieben (7) Monate bestanden hat, es sei denn, dass der Angestellte das Arbeitsverhältnis vertragswidrig gelöst hat.

 

§ 4 Urlaub für Jugendliche

 

Für Jugendliche gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für die Begriffsbestimmung der Urlaubstage gilt § 5 Ziff. 1.

 

§ 5 Urlaubstage

 

1. Urlaubstage sind alle Kalendertage, an welchen der Angestellte zu arbeiten hat. Hierbei zählen je Kalenderwoche 5 Arbeitstage, unabhängig davon, ob der Angestellte an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche arbeitet.

 

2. Krankheitstage während des Urlaubs gelten nicht als Urlaubstage, wenn der Angestellte unverzüglich nach Beginn der Erkrankung seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch ärztliches Zeugnis nachweist. Der Angestellte hat sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs oder, falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst zur Arbeitsleistung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Nachholung der durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage ist sodann festzulegen.

 

§ 6 Urlaubsvergütung

 

1. Während der Urlaubsdauer erhält der Angestellte sein regelmäßiges Monatsgehalt. Fällt der Gehaltszahlungstag in den Urlaub, ist das Gehalt vor Beginn des Urlaubs zu zahlen.

 

2. Die Vergütung für einzelne Urlaubstage errechnet sich nach § 6 des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages der Vertragsparteien für die Angestellten der Berliner Bekleidungsindustrie.

 

§ 7 Zeitpunkt des Urlaubs

 

1. Die Festsetzung des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen, wobei die Wünsche der Angestellten nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Betriebsurlaub ist zulässig. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist der Zeitpunkt des Betriebsurlaubs rechtzeitig mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

 

2. Der Jahresurlaub kann geteilt werden. Zusammenhängend ist mindestens ein Urlaub von 20 Arbeitstagen zu gewähren. Es muss durch die Urlaubsteilung sichergestellt sein, dass zwischen Weihnachten und Neujahr ausreichend Resturlaub zur Verfügung steht.

 

§ 8 Abgeltung des Urlaubsanspruchs

 

Der Urlaub ist als Freizeit zu gewähren. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist grundsätzlich nicht zulässig. Für den Fall, dass infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr voll gewährt werden kann, ist der Urlaub in Geld zu vergüten.

 

§ 9 Arbeit während des Urlaubs

 

Während des Urlaubs darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck widersprechende Arbeitstätigkeit ausüben. In diesem Falle entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung. Gezahlte Urlaubsvergütung kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.

 

§ 10 Urlaubsbescheinigung

 

Der Arbeitgeber hat dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den Umfang des für das laufende Urlaubsjahr gewährten bzw. im Rahmen des § 8 abgegoltenen Urlaubs zu erteilen. Der Angestellte ist verpflichtet, die Urlaubsbescheinigung bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

§ 11 Urlaubsgeld

 

1. Neben der Urlaubsvergütung (§ 6) erhalten die Angestellten für 1980 ein Urlaubsgeld wie folgt:

im 2. Urlaubsjahr DM 362,-

im 3. Urlaubsjahr DM 384,-

im 4. Urlaubsjahr DM 416,-

im 5. Urlaubsjahr DM 448,-

im 6. Urlaubsjahr DM 480,-

 

nach dem 6. Urlaubsjahr DM 512,-

 

2. Im 1. Urlaubsjahr hat der Angestellte einen Anspruch auf ein Teilurlaubsgeld von DM 13,- pro Monat. Für seine Berechnung gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

 

3. Jugendliche und Auszubildende erhalten ab 1. Urlaubsjahr DM 160,-.

 

4. Vom Urlaubsjahr 1981 an erhöht sich das zusätzliche Urlaubsgeld um den Prozentsatz der tariflichen Erhöhung des Akkordrichtsatzes im Lohntarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien erstellen auf dieser Grundlage jährlich eine Urlaubsgeldtabelle.

 

5. Für Teilzeitbeschäftigte bemisst sich das Urlaubsgeld nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit.

 

6. Scheidet ein Angestellter vom 2. Urlaubsjahr ab im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist ihm mindestens ein anteiliges Urlaubsgeld, und zwar für jeden Kalendermonat ein Zwölftel (1/12) des in diesem Urlaubsjahr fälligen vollen Urlaubsgeldes zu gewähren. § 3 Ziff. 2 gilt entsprechend.

 

7. Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, im Falle des § 7 Abs. 2 vor Beginn des ersten Urlaubsteiles. Es gilt als vorschussweise gewährt, soweit dem Arbeitnehmer Urlaubsgeld über den ihm zustehenden Umfang hinaus gezahlt worden ist.

 

 

§ 12 Verfall von Ansprüchen

 

Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

§ 13 Aufrechterhaltung von besonderen Vereinbarungen

 

Bereits abgeschlossene betriebliche und einzelvertragliche Urlaubsvereinbarungen werden, soweit sie günstiger sind, für ihre Geltungsdauer durch die Bestimmungen dieses Urlaubstarifs nicht berührt.

 

§ 14 Allgemeinverbindlicherklärung

 

Die Tarifvertragsparteien beantragen und betreiben gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Urlaubsvereinbarung tritt mit dem 1. Januar 1980 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Urlaubsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 23. Mai 1979 außer Kraft. Die neue Urlaubsregelung gilt ab 1. Januar 1980 für die Angestellten, die am 19. Mai 1980 betriebszugehörig sind.

 

  1. Die Urlaubsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben das Recht, den vorliegenden Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten, jeweils zum Monatsende, und zwar frühestens zum 30. April 1985, zu kündigen. Im Falle einer derartigen Kündigung gelten die bisherigen Bestimmungen bis zu ihrer tariflichen Neuregelung weiter. Ausgenommen von der vorstehend genannten Kündigungsfrist ist der § 11 - Urlaubsgeld -. Dieser kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsschluss, erstmalig jedoch zum 30. Mai 1981, gekündigt werden.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 28.04.2024 13:28




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