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Tarifvertrag Erstattungsverfahren Berufsbildung Dachdeckerhandwerk BRD

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Beschreibung
Tarifvertrag über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk Deutschland vom 04.10.1978, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 29.08.2001, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.2005, jedoch § Nr. 3 allgemeinverbindlich ab dem 29.12.2001 {Tarifvertrag Erstattungsverfahren Berufsbildung Dachdeckerhandwerk Deutschland}


 

Tarifvertrag

über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im

Dachdeckerhandwerk

vom 4. Oktober 1978

in der Fassung vom 29. August 2001

 

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks,

- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

- Bundesvorstand -, Frankfurt/Main,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (in den Grenzen von 1991).

 

2. Fachlicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Auszubildende (Lehrlinge), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben

 

§ 2 Verfahren

 

In Ausführung der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk vom 26. Juli 1978 und des § 2 letzter Halbsatz des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, der Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 wird für die Berufsbildung das folgende Verfahren festgelegt.

§ 3 Meldung des Ausbildungsverhältnisses

 

1. Der Ausbildungsbetrieb hat für jeden Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine Kopie (Ablichtung, Durchschrift, beglaubigte Abschrift) des von der Innung oder der Handwerkskammer bestätigten Ausbildungsvertrages bei der für ihn zuständigen anerkannten Ausbildungsstätte einzureichen.

2. Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

 

3. Der Ausbildende hat der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Einzugsstelle) den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die Einzugsstelle erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die der Ausbildende dem Auszubildenden auszuhändigen hat

 

.§ 4 Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung

 

1. Die anerkannte Ausbildungsstätte meldet der Einzugsstelle die von ihr benötigten Daten der Ausbildungsverhältnisse. Veränderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, sind der Einzugsstelle ebenfalls mitzuteilen. Die Einzugsstelle erhält das Recht, Einblick in die bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte hinterlegten Ausbildungsverträge zu nehmen. Nach Abschluss einer Ausbildungsmaßnahme fordert die anerkannte Ausbildungsstätte die in § 8 Ziffer 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vorgesehene pauschale Erstattung der Kosten unter Angabe der Anzahl der Tage der überbetrieblichen Ausbildung sowie der Anzahl der Tage, an denen der Auszubildende internatsmäßig untergebracht war, bei der Einzugsstelle an. Als anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des Tarifvertrages über die Berufsbildung und dieses Tarifvertrages gelten nur überbetriebliche Ausbildungsstätten, die in eine bei der Einzugsstelle geführten Liste eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Als überbetriebliche Ausbildung gelten dabei Maßnahmen mit einer zusammenhängenden Unterweisung von 40 Stunden je Woche. Das Gleiche gilt für anerkannte Lehrgänge von kürzerer Ausbildungsdauer im Vollzeitunterricht.

 

2. Zur Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Nr. 3.1 Tarifvertrag Berufsbildung überweist die Kasse dem Arbeitgeber den festgestellten Erstattungsbetrag (jeweils bis zum Ende des Folgemonats, nachdem der Einlösungsschein bei ihr einging). Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

 

3. Die Erstattung von Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 8 Nr. 3.2 Tarifvertrag Berufsbildung erfolgt durch Überweisung an den Träger der Ausbildungsstätte. Die Kasse ist nicht berechtigt, diese Erstattung mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen den Arbeitgeber aufzurechnen.

 

4. Die Gewährung der Leistungen gemäß § 8 Ziffer 3.4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk erfolgt durch Überweisung an den Träger der überbetrieblichen Ausbildung. Die nach Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ausschl. Zweckbindung zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk ist in geeigneter Form nachzuweisen.

 

§ 5 Verfahrensvereinfachungen

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Lohnausgleichskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

 

§ 6 Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1980 gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 09.09.2023 11:26




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