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Verfahrenstarifvertrag Zusatzversorgungskasse Brot- u. Backwarenindustrie alte B

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Beschreibung
Verfahrenstarifvertrag für die Zusatzversorgungskasse in der Brot- und Backwarenindustrie (alte Bundesländer) vom 20.02.1970, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 28.06.1996, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1997 {Tarifvertrag Verfahrenstarifvertrag Zusatzversorgungskasse Brot- Backwarenindustrie }


 

Verfahrenstarifvertrag

vom 20. Februar 1970

in der Fassung vom 28. Juni 1996

 

Zwischen der

Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg,

einerseits,

und dem

Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie

andererseits,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

a) Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

 

b) Fachlich:

1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und Verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

 

2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

 

c) Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

 

§ 2

 

Die Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. vom 20. Februar 1970 hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,66% der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.

 

§ 3

 

1. Der Beitrag wird von der dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft im Auftrage der Zusatzversorgungskasse eingezogen.

 

2. Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft die Höhe des errechneten Jahresbeitrages mitgeteilt. Gleichzeitig erhält er eine Beitragsaufstellung, in der die jeweiligen Zahlungstermine angegeben sind.

 

3. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.

 

§ 4

 

Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrages richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. vom 20.2.1970.

[Diese Fassung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.]




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 25.04.2024 15:46




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