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BeschreibungVerfahrenstarifvertrag
vom 20. Februar 1970
in der Fassung vom 28. Juni 1996
Zwischen der
Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg,
einerseits,
und dem
Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich:
1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und Verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
c) Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.
§ 2
Die Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. vom 20. Februar 1970 hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,66% der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.
§ 3
1. Der Beitrag wird von der dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft im Auftrage der Zusatzversorgungskasse eingezogen.
2. Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft die Höhe des errechneten Jahresbeitrages mitgeteilt. Gleichzeitig erhält er eine Beitragsaufstellung, in der die jeweiligen Zahlungstermine angegeben sind.
3. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.
§ 4
Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrages richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg, und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. vom 20.2.1970.
[Diese Fassung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.]
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