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BeschreibungTarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 30. April 1981
Zwischen der
Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes,
Saarbrücken,
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar,
Mainz,
andererseits
wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlich: Das Saarland
2. Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer, ausgenommen sind Auszubildende.
3. Fachlich: Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, auch fachfremde Betriebe, die Maler- und Lackiererarbeiten ausführen.
§ 2
1. Mit Wirkung ab 1. Mai 1981 wird die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen für Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks des Saarlandes vereinbart. Höhe der Leistung
2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich DM 52,-.
§ 3 Leistungsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Nach Erfüllung der Wartezeit wird die Leistung ab dem Eintrittstag in den Betrieb erbracht. Saison- und witterungsbedingte Unterbrechungen lösen keine erneute Wartezeit aus.
2. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb endet der Anspruch mit dem letzten vollen Kalendermonat der Beschäftigung.
3. In Monaten, in denen der Arbeitnehmer nicht voll arbeitet, wird die Leistung anteilig für die Zeit erbracht, in der er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt oder tarifliche Freistellung hat.
4. Anteilige Zahlung im Sinne der Ziffer 3.3 ist ein Betrag von DM 2,40 je Arbeitstag der Fünf-Tage-Woche.
5. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat und dadurch der Begünstigungsrahmen des Vermögensbildungsgesetzes ausgeschöpft ist.
6. Die Leistung ist monatlich, spätestens zum 20. des folgenden Kalendermonats, zu erbringen und in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
7. Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet. Dies gilt nicht für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung.
§ 4 Anlagearten und Verfahren
1. Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen den in § 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen.
2. Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigten jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung, bis der Arbeitnehmer dies nachgeholt hat. Die vermögenswirksame Leistung wird in diesem Fall erstmals für den auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgenden Kalendermonat erbracht.
3. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
§ 5 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1985, gekündigt werden.
2. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinn des Vermögensbildungsgesetzes und des Zukunftssicherungsgesetzes anrechnen, die er bereits auf Grund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
3. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
4. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.
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