JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Lohntarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Hamburg

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Lohntarifvertrag mit Protokollnotiz für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hamburg vom 18.08.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.10.2006 {Tarifvertrag Lohntarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe Hamburg}


 

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg

vom 18. August 2006

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Hamburg

 

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Landesbezirk Hamburg

 

wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Tarifvertrag gilt:

 

a) räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg

 

b) fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes und der Geld- und Wertdienste, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen

 

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

 

§ 2 Löhne

 

Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne vereinbart:

 

ab 1.10.2006 ab 1.10.2007 Euro/Std. Euro/Std.

 

I. Revierdienst 6,48 6,60

 

II. Separatwachdienst im zivilen Bereich

1. Allgemeiner Wach- und Pförtnerdienst (Ein- und Ausgangskontrollen sowie Streifengänge, Bedienung der Kontrollstationen etc.). 6,34 6,45

2. Besonderer Wach- und Pförtnerdienst, Ein- und Ausgangskontrollen sowie Streifengänge. Auf Anordnung des Arbeitgebers regelmäßig weitere Tätigkeiten z. B. Personal- und Beladungskontrollen, Arbeitszeitkontrollen, Überprüfung /Verwaltung von Arbeitskarten, Verkehrsdienst, Telefondienst, Überprüfung technischer Anlagen (Heizung, Lüftung etc.) und Beobachtung technischer Vorgänge. Der Sicherheitsmitarbeiter muss Kenntnisse im Brandschutz und in den Unfallverhütungsvorschriften besitzen oder an mindestens zwei anerkannten Werkschutzlehrgängen teilgenommen haben. 6,50 6,62

3. Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer. Der Einsatz im Werkschutzdienst erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder ist arbeitsvertraglich vereinbart.

8,29 8,44

4. Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter mit eigenem Wachbegleithund je Stunde 0,51 0,51

 

III. Sicherheitsmitarbeiter bei Objekten der Behörden

1. Sicherheitsmitarbeiter beim Einsatz im Pförtner-, Aufsichts- und Wechseldienst (Ein- und Ausgangskontrollen, Telefondienst).

6, 50 6,62

2. Tagesaufsicht 6,77 6,89

3. Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter mit eigenem Wachbegleithund je Stunde 0,51 0,51

 

IV. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen

1. Sicherheitsmitarbeiter 6,42 6,52

2. Schichtführer 7,32 7,43

3. Hundeführer, der als Streifenposten mit Wachbegleithund eingesetzt ist, erhält eine Zulage von Euro 0,51 je Stunde, jedoch höchstens für 12 Stunden pro Wachschicht. Eingeschlossen in diese Zulage ist Fütterung, Pflege und Ausbildung des Wachbegleithundes.

4. Bei Schichten unter 24 Stunden wird ein Zuschlag von 20 % des Stundengrundlohnes je Wachstunde gezahlt.

 

V. Sonderdienst

1. Personalüberwachung, Verkehrsregelung, Absperr- und Kontrolldienstleistende auf Ausstellungen, Messen, bei sportlichen Veranstaltungen u. dgl. 7,15 7,26

2. Kassendienstleistende auf Ausstellungen, Messen, bei sportlichen Veranstaltungen u. dgl. 8,92 8,92

3. Sicherheitsmitarbeiter in der Notruf/Serviceleitstelle entsprechend den VdS-Richtlinien und -Vorschriften. 7,61 7,72

 

VI. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Sicherheitsmitarbeiter Persönliche Voraussetzungen: Sicherheitsmitarbeiter im ÖPNV ist, wer eine Ausbildung als Sicherheitskraft im ÖPNV gemäß den Vorgaben des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend im Sicherheits- und Ordnungsdienst auf Bahnhöfen/Haltestellen und zur Zugbegleitung eingesetzt ist. 8,79 8,92

 

VII. Geld- und Wertdienste

1. Fahrer und Begleiter von Geld- und Wertdiensten auf gepanzerten Fahrzeugen. 10, 55 10,71

2. Sicherheitsmitarbeiter, die die Tätigkeit gemäß Ziff. 1. in der Probezeit leisten. 9,73 9,88

3. Sicherheitsmitarbeiter, soweit sie nicht unter Ziff. 1. oder 2. fallen.

9,46 9,60

 

VIII. Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen

1. Entgeltgruppe I - Servicedienstleistungen 7,51 7,51

2. Entgeltgruppe II - Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG

in der Probezeit 7,95 7,95

nach der Probezeit 8,30 8,30

3. Entgeltgruppe III - Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG

in der Probezeit 9,35 9,35

nach der Probezeit 10,39 10,39

 

Funktionszulagen an Verkehrsflughäfen

Zusätzlich zum tariflichen Stundengrundlohn wird für die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Fachfunktionen eine Funktionszulage in Ausübung der Funktion gezahlt, wenn der Mitarbeiter für diese Funktion ausdrücklich ernannt wurde.

Vorgesetzten- und Fachfunktionen sind flughafenspezifisch und nicht grundsätzlich vorhanden. Sie werden nach den betrieblichen und auftragsgebundenen Notwendigkeiten definiert.

Die jeweilige Funktionszulage wird zusätzlich zum tariflichen Stundengrundlohn gezahlt.

Die Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruch begründende Funktion letztmalig ausgeübt wurde.

 

Funktionszulagen:

Teamleiter 0,50 Euro

Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU Verordnung 1138/2004

im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) pro Stunde 1,05 Euro

im 12-Stunden-Schicht-Dienst pro Stunde 0,60 Euro

 

§ 3 Futtergeld für Wachbegleithunde

 

Das Futtergeld für betriebsfremde Wachbegleithunde beträgt pro Tag Euro 2,56.

 

 

§ 4 Ausbildungsvergütung

 

Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen monatlich

 

im 1. Ausbildungsjahr 375,00 Euro, ab dem 1.10.2007 Euro 400

im 2. Ausbildungsjahr 425,00 Euro

im 3. Ausbildungsjahr 475,00 Euro

 

§ 5 Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

 

Auf die jeweiligen Stundengrundlöhne werden folgende Zuschläge gezahlt:

 

1. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %. Er wird grundsätzlich ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde fällig, abweichend davon ab der 186. Monatsarbeitsstunde bei den Geld- und Wertdiensten.

 

2. Für geleistete Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen (Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie am 24. und 31. Dezember jeweils ab 14:00 Uhr, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag) ist ein Zuschlag von 100 % zu zahlen.

 

3. Für geleistete Arbeit an Sonntagen, die keine Feiertage sind, ist ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Für geleistete Arbeit an Sonntagen, die Feiertage sind, ist ein Zuschlag von 100 % zu zahlen.

 

4. Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 15 % bezahlt.

 

5. Beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Zuschläge gemäß Ziffer 2. und 3. wird nur der höhere Zuschlag gezahlt.

 

§ 6 Ausschlussfrist

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfaßt.

 

§ 7 Geltungsdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft.

 

2. Dieser Tarifvertrag ist beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. September 2008 kündbar.

 

3. Der Lohntarifvertrag vom 31. März 2003 wird bis zum 30. September 2006 verlängert.

 

4. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach erfolgter Kündigung Tarifverhandlungen aufzunehmen.

 

1. Protokollnotiz zum LTV vom 31. Oktober 2005 Betriebliche Altersvorsorge

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und abgeführt werden können.

Alles Weitere bleibt individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.

 

2. Protokollnotiz zum LTV vom 31. Oktober 2005

 

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Wach- und Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des Lohntarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind.

Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Entgelttarifvertrag tarifiert sind, so gilt die folgende Lohngruppe:

Arbeitnehmer als Servicepersonal Euro 7,51 Stundengrundlohn

Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages finden im vollen Umfang Geltung.

Wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach dem Termin des In-Kraft-Tretens dieser Protokollnotiz geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von der Kündigungsfrist des Lohntarifvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Protokollnotiz mit Monatsfrist zum Monatsende zu.

 

3. Protokollnotiz zum LTV vom 31. Oktober 2005

 

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die Fachkraft für Schutz und Sicherheit mindestens nach der Lohngruppe in § 2, Ziffer II. 3. (Werkschutz) entlohnt werden muss, soweit der Einsatz im Werkschutz auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgt oder arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Dies gilt auch für die "Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft".

 

4. Protokollnotiz zum LTV vom 31. Oktober 2005

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass bei Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge gemäß § 5 des Lohntarifvertrages, dieser außerordentlich mit sofortiger Wirkung bzw. mit Wirkung ab dem Wegfall der Steuerfreiheit gekündigt werden kann. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle umgehend in Verhandlungen einzutreten.

 

5. Protokollnotiz zum LTV vom 31. Oktober 2005

 

In den Lohngruppen § 2 Ziffer VII. 1, 2, 3 wird der Mehrarbeitszuschlag in Abänderung von § 5 Ziffer 1. des LTV einheitlich ab der 198. Stunde gezahlt.

 

6. Protokollnotiz zum LTV vom 31. Oktober 2005

 

Die Tarifvertragsparteien treffen folgende Klarstellungen:

 

1. Es wird eine Allgemeinverbindlichkeit des Lohntarifvertrages angestrebt.

 

2. Es besteht Einigkeit, dass für Tätigkeiten der Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Hamburg die für das gesamte Bundesgebiet geltenden tariflichen Regelungen des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, Entgeltrahmentarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen und Überleitungstarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, alle vom 21.09.2005, Anwendung finden und den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ersetzen.

 

3. Für den Fall, dass für die Entgeltgruppe III/Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG keine Allgemeinverbindlichkeit erlangt wird und die Ausschreibungsbedingungen im Rahmen einer Auftragsvergabe für Unternehmen, die der Tarifgemeinschaft des BDWS nicht zugehörig sind, eine Unterschreitung der Lohngruppe um bis zu 5 % ermöglichen, vereinbaren die Parteien, dass für den Fall einer Auftragserteilung an ein dem BDWS zugehöriges Verbandsunternehmen der Tariflohn dieser Entgeltgruppe sich auf den der Ausschreibung zu Grunde gelegten Lohn verändert, wobei maximal eine Reduzierung der Vergütung in der Lohngruppe um 5 % erfolgen kann.

 

4. Der Stundenlohn für die Entgeltgruppe III/Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG trägt dem Umstand Rechnung, dass die tägliche Tätigkeit an den Gates auf Grund unterschiedlicher Abflugszeiten üblicherweise in nicht unerheblichem Umfang durch Pausen unterschiedlicher Länge unterbrochen wird.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Lohntarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Hamburg" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

lohntarifvertrag-wach-u-sicherheitsgewerbe-hamburg.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 08.09.2023 13:10




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.