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Manteltarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Hessen

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Beschreibung
Manteltarifvertrag mit Anhang Sicherungsposten (SIPO) und Protokollnotiz für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen vom 03.02.2003, allgemeinverbindlich ab dem 28.06.2003 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe SIPO Hessen}


 

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

vom 3. Februar 2003

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V.,

Bad Homburg, Landesgruppe Hessen

 

- einerseits -

 

und der

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Hessen,

Frankfurt am Main

 

-andererseits -

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Dieser Manteltarifvertrag gilt

räumlich: für das Land Hessen;

fachlich: für alle Betriebe des Wach- u. Sicherheitsgewerbes;

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages eingesetzt werden.

Ausgenommen davon sind Aushilfskräfte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

2. Definition von Aushilfs-, Teil- und Vollzeitbeschäftigten:

1. Ein Aushilfsarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Einstellung zur Aushilfe einen plötzlich und vorübergehend auftretenden Bedarf an Arbeitskräften abdeckt.

2. Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden überschreitet, die aber nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV fallen und monatlich nicht die Arbeitszeiten gemäß § 8 Abs. 1. - 4. dieses Manteltarifvertrages erreichen.

Teilzeitbeschäftigte, die vorübergehend über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitszeit leisten und dadurch die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, sind nicht als Vollzeitbeschäftigte anzusehen.

3. Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die als Vollzeitbeschäftigte eingestellt wurden und deren Arbeitszeit sich nach den Arbeitszeiten gemäß § 8 Abs. 1. - 4. dieses Manteltarifvertrages richtet.

 

 

§ 2 Tarifgebundenheit und Mitbestimmung

 

1. Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dass dieser Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird.

2. Regelungen, die über diesen Manteltarifvertrag hinausgehen und eine Besserstellung der Arbeitnehmer innerhalb eines dem Manteltarifvertrag unterliegenden Unternehmens zur Grundlage haben, können durch Betriebsvereinbarung entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. durch Einzelvereinbarung vorgenommen werden.

 

§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

 

A. Bestimmungen für die Einstellung

 

1. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten.

2. Dem Arbeitgeber sind vor Beschäftigungsbeginn unverzüglich diejenigen Unterlagen zu übergeben, die erforderlich sind, um das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren auf Beschäftigungserlaubnis einleiten zu können. Unwahre Angaben bei der Einstellung können zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

3. Die Probezeit beträgt 3 Monate.

Sie kann einzelvertraglich um bis zu 3 Monate auf längstens 6 Monate verlängert werden.

4. Die Kosten für die Einstellungsuntersuchungen gemäß BGV C7 trägt der Arbeitnehmer.

 

B. Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Das Arbeitsverhältnis endet:

1. durch Kündigung;

2. durch Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen;

3. bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Abweichende Regelungen sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich;

4. wenn die Erlaubnisbehörde; für amerikanische Objekte die RSO (Regional Security Officer) oder die COR (Contracting Officer Representative) die Zustimmung zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigert oder entzieht, mit sofortiger Wirkung;

5. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter vollendet wird.

 

2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden. Einzelvertraglich kann eine längere Frist vereinbart werden.

3. Nach Vollendung der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Einzelvertraglich kann eine längere Frist vereinbart werden.

 

Darüber hinaus sind folgende Fristen einzuhalten:

 

a. bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende,

b. bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende,

c. bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende,

d. bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende,

e. bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende.

 

4. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 BGB wird durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

5. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

C. Arbeitspapiere und Zeugnisse

 

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere und ein Zeugnis ausgehändigt. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses einmal im Kalenderjahr und bei Wechsel des Vorgesetzten.

 

D. Rückgabe von anvertrauten Gegenständen

 

Beim Ausscheiden hat der Arbeitnehmer die ihm durch den Betrieb anvertrauten bzw. zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen zurück zu geben.

Für durch eigenes Verschulden abhanden gekommene oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschädigte Gegenstände hat der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung Ersatz zu leisten.

 

 

§ 4 Arbeits- und Verhaltenspflichten

 

1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.

Vollzeitbeschäftigte, die eine Nebenbeschäftigung ausüben möchten, bedürfen hierfür der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

2. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Über jedes Arbeitsversäumnis (Dienstverhinderung bzw. Dienstwiederaufnahme) ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4. Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses betreffen, wie z. B. Familienstandsänderungen, die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Eintritt einer Berufsunfähigkeit, der Bezug einer Unfallrente etc., sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

5. Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Betriebsarzt, den medizinischen Dienst oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ihm zugewiesene Tätigkeit tauglich bzw. frei von ansteckenden Krankheiten ist.

Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Die Kosten der Untersuchung trägt während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber.

 

§ 5 Bekleidung und Ausrüstung

 

1. Das Tragen von Dienstkleidung ist vorgeschrieben. Diese wird vom Arbeitgeber gestellt, ausgenommen Schuhe und Unterwäsche. Näheres kann in einer betrieblichen Kleiderordnung geregelt werden.

Die Dienstkleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Das Gleiche gilt für die erforderlichen sonstigen durch den Arbeitgeber gestellten Ausrüstungsgegenstände.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm im sauberen und tragfähigen Zustand übergebenen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Ordnung zu halten. Notwendige Reparaturen veranlasst der Arbeitgeber und trägt die Kosten.

3. Wer Kleidungsstücke oder Ausrüstungsgegenstände schuldhaft verliert oder beschädigt, hat dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung zu ersetzen.

4. Der Arbeitnehmer darf die gelieferten Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände nur im Dienst und auf dem Weg von und zur Arbeit tragen und benutzen.

5. Ist das Tragen von Schutzkleidung durch die jeweils gültigen BG-Vorschriften oder sonstige Bestimmungen vorgeschrieben, so wird diese unentgeltlich durch den Arbeitgeber gestellt. Dies gilt auch für Sicherheitsschuhe.

6. Wird keine Kleidung zur Ausübung des Wach- und Sicherheitsdienstes gestellt, wird ein monatliches Kleidergeld von Euro 75,-- gezahlt. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten das monatliche Kleidergeld im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1.- 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

7. Die Kosten für die Erteilung eines vom Arbeitgeber geforderten Waffenscheines trägt der Arbeitgeber.

 

§ 6 Betriebszugehörigkeit

 

Als Betriebszugehörigkeit wird die Zeit angerechnet, die der Arbeitnehmer zusammenhängend beim gleichen Arbeitgeber im Sicherheitsgewerbe bzw. bei mehreren Arbeitgebern, jedoch zusammenhängend im gleichen Objekt geleistet hat.

 

§ 7 Lohn- und Gehaltsbestimmungen

 

1. Die Höhe der Vergütung wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.

2. Der Vergütungszeitraum umfasst in der Regel einen Kalendermonat.

Die Gesamtvergütung ist spätestens am 15. des Folgemonats auszuzahlen. Bei bargeldloser Zahlung gilt dies entsprechend.

3. Der Gesamtvergütung ist eine Abrechnung beizufügen, die das / den regelmäßigen Bruttogehalt/-lohn, die tariflichen Zuschläge unter Angabe der jeweiligen Arbeitsstunden, die gesetzlichen Abzüge und das / den Gesamtnettogehalt/-lohn ausweist.

4. Werden Arbeitnehmer übertariflich bezahlt, werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gemäß § 10 dieses Manteltarifvertrages nach dem übertariflichen Gehalt/Lohn (Grundgehalt/Stundenlohn gemäß Tarifvertrag plus übertarifliche Zulage) berechnet.

 

§ 8 Arbeitszeit

 

1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden ausschließlich der Pausen.

Sie darf in einem Berechnungszeitraum von 3 auf einander folgenden Monaten im Durchschnitt 174 Stunden nicht überschreiten. Auf den einzelnen Monat gesehen, beträgt die maximale Arbeitszeit 200 Stunden.

2. Im Revierwach-, Funkstreifen- und Kontrolldienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, auf bis zu 10 Stunden verlängert werden.

Sie darf grundsätzlich 210 Stunden monatlich nicht überschreiten und darf um höchstens 30 Stunden auf maximal 240 Stunden monatlich verlängert werden.

3. Im Objektsicherungsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (40 %) fällt.

Sie darf grundsätzlich 240 Stunden monatlich nicht überschreiten und darf um höchstens 24 Stunden auf maximal 264 Stunden monatlich verlängert werden.

4. Im Objektsicherungsdienst im militärischen Bereich kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, auf 24 Stunden verlängert werden, wenn in diese Arbeitszeit regelmäßig 50 % Arbeitszeit, 25 % Arbeitsbereitschaft und 25 % Ruhezeit fallen.

Sie darf grundsätzlich 240 Stunden monatlich nicht überschreiten und darf um höchstens 24 Stunden auf maximal 264 Stunden monatlich verlängert werden.

5. Die Arbeitszeit beginnt und endet entweder im Betrieb oder an einem vom Betrieb angeordneten Einsatzort.

6. Bei wechselnden Einsatzstellen in einer Schicht gelten die Wegezeiten als Arbeitszeit.

 

§ 9 Pausen, Ruhezeiten und Freizeit

 

1. Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Sie sollen pro Arbeitstag und Schicht eine Stunde nicht überschreiten und soweit als möglich beweglich sein und sich nach den betrieblichen Belangen im Sinne des Kunden und des Arbeitgebers richten.

Spätestens nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden hintereinander ist eine Pause zwingend einzulegen.

2. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Pause.

3. Bei täglichen Arbeitszeiten von über 10 bis zu 12 Stunden werden Pausen voll bezahlt.

Diese Regelung gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2. - 4.

4. Die Ruhezeit zwischen 2 Arbeitsschichten bzw. 2 Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden betragen.

5. Wird ein Arbeitnehmer zu einer 24-Stunden-Schicht eingeteilt, ist ihm im Anschluss daran eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.

6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch

1. nach sieben auf einander folgenden Arbeitstagen auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 36 Stunden;

2. einmal im Kalendermonat auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 72 Stunden, wenn er im 24-Stunden-Schichtrhythmus eingeteilt ist.

7. Die zusammenhängende Freizeit nach Abs. 6 a) soll grundsätzlich einmal im Kalendermonat auf ein Wochenende fallen; in diesem Fall beträgt die zusammenhängende Freizeit mindestens 48 Stunden.

 

§ 10 Zeitzuschläge

 

1. Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag gezahlt.

2. Mehrarbeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages ist nur die angeordnete und geleistete Arbeit, die die Arbeitszeit

 

gemäß § 8 Abs. 1: im Durchschnitt von 3 auf einander folgenden Monaten 174 Stunden im Monat überschreitet;

gemäß § 8 Abs. 2 von 210 Stunden im Monat überschreitet;

gemäß § 8 Abs. 3: von 240 Stunden im Monat überschreitet;

gemäß § 8 Abs. 4: von 240 Stunden im Monat überschreitet.

 

3. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % je Arbeitsstunde

 

gemäß § 8 Abs. 1: ab der im Durchschnitt von 3 auf einander folgenden Monaten geleisteten 175. Stunde pro Monat;

gemäß § 8 Abs. 2: ab der 211. Stunde pro Monat;

gemäß § 8 Abs. 3: ab der 241. Stunde pro Monat;

gemäß § 8 Abs. 4: ab der 241. Stunde pro Monat.

 

4. Für Nachtarbeit (als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr) und dienstplanmäßige Sonntagsarbeit (als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr)

25 % pro Stunde.

5. Für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit (planmäßig ist die Bekanntgabe des jeweiligen Wochen-/Monatsdienstplanes 4 Tage vor dessen In-Kraft-Treten)

50 % pro Stunde.

6. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr

100 % pro Stunde.

7. Für Arbeit am 24.12. und 31.12., die zwischen 12:00 und 24:00 Uhr geleistet wird

100 % pro Stunde.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag gezahlt. Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen nach Punkt 3 und Punkt 5, sind beide Zuschläge zu zahlen.

8. Werden Arbeitnehmer an dienstplanmäßig freien Tagen (auf Grundlage eines Wochen-/Monatsdienstplanes), ausgenommen § 10 Punkt 5, aus dringenden betrieblichen Gründen zur Arbeitsleistung herangezogen, kann diese Arbeitsleistung innerhalb von 4 Kalenderwochen durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen werden.

 

§ 11 Urlaubsanspruch

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von vollen Kalendertagen (00:00 bis 24:00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Anspruch auf den Jahresurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Diese ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen.

3. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer:

1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben;

2. wenn sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden;

3. wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden.

 

4. Scheiden Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 28 Kalendertage.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten diesen Urlaubsanspruch im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1. - 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

5. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

7. Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit den Arbeitnehmern für das laufende Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

8. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dem stehen berechtigte Belange des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 14 auf einander folgende Kalendertage umfassen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder dringende, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaubstage aus dem abgelaufenen Kalenderjahr verfallen spätestens mit Ablauf des 31.3. des folgenden Kalenderjahres.

9. Urlaub gemäß Abs. 8 ist zwei volle Kalendermonate vor Urlaubsantritt schriftlich zu beantragen. Wird ein Urlaubsantrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung durch den Arbeitgeber abgelehnt, so gilt dieser als genehmigt.

Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten wird, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn der bereits genehmigte Urlaub aus betrieblichen Gründen vor Urlaubsantritt seitens des Arbeitgebers zurückgezogen wird.

10. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubs ist erneut festzulegen.

11. Auf den Jahresurlaub werden Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich an die Kur unmittelbar anschließende Nachkur, wenn der Kurarzt diese zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält, nicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Badekuren (Kururlaub), für die der Sozialversicherungsträger nur Zuschüsse leistet und durch welche die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird.

12. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

13. Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Zusatzurlaub.

14. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

II. Höhe des Urlaubsanspruches

 

1. Der Grundurlaub für Arbeitnehmer beträgt

ab 1.1.2003 34 Kalendertage

ab 1.1.2005 35 Kalendertage.

 

2. Neben dem Grundurlaub erhält jeder Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von

mehr als 2 Jahren 1 Kalendertag Zusatzurlaub,

mehr als 4 Jahren 2 Kalendertage Zusatzurlaub,

mehr als 6 Jahren 4 Kalendertage Zusatzurlaub,

mehr als 8 Jahren 7 Kalendertage Zusatzurlaub.

Der Zusatzurlaub im Rahmen der o. g. Betriebszugehörigkeitsdauer wird in dem Urlaubsjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer seine jeweilige Betriebszugehörigkeit vollendet hat. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

3.

1. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches werden die innerhalb des Urlaubszeitraumes liegenden Samstage, Sonntage, Feiertage und Freischichttage mitgerechnet.

2. Liegen vor und nach einem zusammenhängenden Urlaubszeitraum von mehr als 5 Tagen Freischichttage, wird nur 1 Freischichtzeitraum auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

3. Bei einzelnen Kurzurlauben von 1 - 5 Tagen, werden bei Erreichen von jeweils 5 Urlaubstagen zusätzlich 2 Urlaubstage auf den bestehenden Urlaubsanspruch angerechnet und vergütet, bis der Gesamturlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres verbraucht ist.

 

III. Urlaubsentgelt

 

1. Als Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag 1/364 des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen), welches der Arbeitnehmer vor Antritt des Urlaubs erhalten hat.

2. Eine Verminderung des Urlaubsentgeltes unterbleibt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit hatte.

3. Bei weniger als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit errechnet sich das Urlaubsentgelt entsprechend anteilig nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer.

 

§ 12 Arbeitsversäumnis und Sonderurlaub

 

1. Über jedes Arbeitsversäumnis ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.

2. Ist der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen nicht in seiner Person liegenden Grund oder ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, wird das Gehalt bzw. der Lohn, soweit die Notwendigkeit des Arbeitsversäumnisses sowie die Unmöglichkeit einer Erledigung außerhalb der Arbeitszeit feststeht, fortbezahlt (Lohnausfallprinzip). Eine entsprechende Bescheinigung, die das Arbeitsversäumnis begründet, ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.

3. Ein Arbeitsversäumnis unter Fortzahlung des Gehaltes bzw. des Lohnes im Sinne dieses MTV liegt für die Dauer des unumgänglichen Fernbleibens vom Arbeitsplatz in folgenden Fällen vor:

1. bei Erfüllung von staatsbürgerlichen Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer Kraft Gesetz während der Arbeitszeit nicht entziehen kann;

2. bei Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher und polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch eigenes Verschulden des Arbeitnehmers veranlasst sind;

3. bei amtsärztlichen oder kassenärztlichen Untersuchungen, sofern diese nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind, wobei dies nachzuweisen ist;

4. bei Teilnahme an Tarifverhandlungen und an Sitzungen der Tarifkommission am Tage der Tarifverhandlungen.

4. Gehalt bzw. Lohn wird für die Dauer eines Sonderurlaubes wie folgt weiterbezahlt:

a. bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt über 40 km Entfernung (Luftlinie), jedoch nur einmal im Kalenderjahr 1 Tag,

b. bei eigener Eheschließung 1 Tag,

c. bei silberner Hochzeit 1 Tag,

d. bei der Niederkunft der Ehefrau / Lebensgefährtin 2 Tage,

e. beim Tode von Ehegatten, Lebensgefährten/in, Kind 2 Tage,

f. beim Tode eines Elternteiles 1 Tag,

g. Arbeitsjubilare erhalten bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit im Jubiläumsjahr 3 Tage.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten ihr/ihren Gehalt/Lohn im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1. - 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

Der vorstehend aufgeführte Sonderurlaub wird nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anlass gewährt. Eine nachträgliche Einbringung des Sonderurlaubes ist ausgeschlossen.

5. Das Gehalt bzw. der Lohn des Arbeitnehmers wird um einen der Arbeitsbefreiung entsprechenden Betrag gekürzt, wenn und soweit der Arbeitnehmer aus dem gleichen Anlass, der die Arbeitsbefreiung begründet hat, gegen Dritte einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall hat oder ihm von anderer Seite tatsächlich eine solche gewährt wird. Eine Kürzung kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer eine unberechtigte Arbeitsbefreiung veranlasst hat.

6. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Lohnes gewährt werden.

 

§ 13 Krankenbezüge

 

1. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er dies unverzüglich, und zwar vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitzuteilen.

2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf des 3. Tages der Erkrankung, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich und zwar ebenfalls vor Arbeitsbeginn nach seiner ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit, sowohl die Fortdauer anzuzeigen, als auch eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

3. Als Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen für jeden Krankheitstag (Krankheitstage sind Kalendertage) 1/364 des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen), welches der Arbeitnehmer vor Beginn der Krankheit erhalten hat. Basis für diese Berechnung ist das/der 100 %-ige Gehalt/Lohn gemäß § 7 Abs. 4 (Einmalzahlungen ausgenommen).

Bei weniger als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit errechnet sich die Entgeltfortzahlung entsprechend anteilig nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer vor dem Beginn der Krankheit.

4. Ein von einem Sozialversicherungsträger angeordneter Kuraufenthalt steht einer durch Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit gleich, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

5. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter, z. B. durch Verkehrsunfall eingetreten, besteht gegenüber dem Arbeitgeber Mitteilungspflicht wegen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des fortgezahlten Entgeltes.

 

§ 14 Sterbegeld

 

1. Hinterlässt der Arbeitnehmer einen Ehegatten oder der Personalabteilung gemeldeten Lebensgefährten (Änderung der Meldung nur alle 2 Jahre möglich) und/oder unterhaltsberechtigte Kinder, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, ist den Hinterbliebenen eine einmalige Beihilfe als Sterbegeld zu gewähren.

Diese Beihilfe beträgt bei einer Beschäftigungszeit

von mehr als 1 bis 5 Jahren 100 %

von mehr als 5 bis 10 Jahren 150 %

von mehr als 10 Jahren 200 %

des letzten voll abgerechneten monatlichen Bruttogehalts bzw. -lohnes (Einmalzahlungen ausgenommen).

Kinder erhalten die Beihilfe längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

2. Bei Tod in Folge eines Arbeitsunfalls, der weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in der zweifachen Höhe der unter Abs. 1 aufgeführten Prozentsätze.

3. Eine Zahlung entfällt, wenn durch eine betriebliche Vereinbarung oder durch eine gleichwertige Regelung (Versicherung) die Beihilfe gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, trägt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen der durch betriebliche Vereinbarung gesicherten Beihilfe und der vorgenannten Beihilfe.

4. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen zum Erlöschen. Steuern und sonstige Abgaben werden vom Sterbegeldempfänger getragen.

 

§ 15 Urlaubsgeld

 

1. Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld.

2. Das Urlaubsgeld beträgt für jeden Urlaubstag Euro 7,50.

Bei finanzieller Urlaubsabgeltung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsgeldes. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Ausscheiden den Urlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht nehmen konnte.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1. - 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

3. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das Urlaubsgeld für den beantragten Urlaubszeitraum vor Urlaubsantritt auszuzahlen.

 

§ 16 Jahressonderzahlung

 

1. Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr mit der Gehalts-/ Lohnauszahlung November eine Jahressonderzahlung.

2. Die Jahressonderzahlung beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von mehr als 1 bis zu 3 Jahren 15,0 %

von mehr als 3 bis zu 7 Jahren 27,5 %

von mehr als 7 bis zu 10 Jahren 30,0 %

von mehr als 10 Jahren 45,0 %

des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen).

3. Das Volumen der Jahressonderzahlung verringert sich um 2,5 % je Fehltag, d. h., dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung ab dem 40. Fehltag im Berechnungszeitraum entfällt.

4. Als Fehltage gelten:

5. Tage der Arbeitsunfähigkeit,

6. unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit,

7. Freistellungen von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung.

Tage der Arbeitsunfähigkeit, die auf Grund eines Arbeitsunfalls entstanden sind, gelten nicht als Fehltage.

8. Stichtag für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und die Ermittlung der Fehltage ist der 31.10. eines jeden Kalenderjahres.

 

§ 17 Jubiläumszuwendung

 

Aus Anlass des Arbeitsjubiläums erhält der Arbeitnehmer mit der Gehalts- / Lohnabrechnung des laufenden Monats, in dem das Jubiläum vollendet ist, als Einmalzahlung

bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit Euro 310,--

bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit Euro 620,--.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Jubiläumszuwendung im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1. - 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

 

§ 18 Vermögenswirksame Leistungen

 

1. Arbeitnehmer erhalten ab dem 13. Monat der Betriebszugehörigkeit für jeden Kalendermonat, in dem ihnen Gehalt, Lohn oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuss zur Vermögensbildung. Dieser Zuschuss beträgt Euro 13,30.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss zur Vermögensbildung im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1. - 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

2. Der Zuschuss zur Vermögensbildung ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften weiterzuleiten.

 

§ 19 Fahrgeld

 

Benutzen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers in Ausübung des Dienstes ein eigenes Fahrzeug, erhalten sie nachfolgenden Ersatz für Auslagen:

a. bei Benutzung eines Fahrrades Euro 15,00 monatlich,

b. bei Benutzung eines Mopeds Euro 30,00 monatlich,

c. bei Benutzung eines Motorrades Euro 0,15 pro km,

d. bei Benutzung eines PKW Euro 0,36 pro km.

 

§ 20 Ausbildung

 

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, während der Arbeitszeit betriebsbedingte und angeordnete Ausbildung durchzuführen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, an dieser Ausbildung teilzunehmen.

2. Wird aus betrieblichen Gründen die Ausbildung während einer geplanten (auf Grundlage eines Wochen-/Monatsdienstplanes) Freischicht durchgeführt, wird die Ausbildungszeit mit dem anteiligen Grundgehalt bzw. mit dem vereinbarten Stundenlohn gemäß § 7 Abs. 4 vergütet.

Darüber hinaus ist ein Zuschlag von 50 % für jede Ausbildungsstunde nur dann zu zahlen, wenn durch diese Ausbildungsstunden, die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers gemäß § 8 Abs. 1. - 4. tatsächlich überschritten wird.

Zwischen Arbeitsende und Ausbildungsbeginn bzw. zwischen Ausbildungsende und Arbeitsbeginn muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.

 

§ 21 Erlöschen von Ansprüchen

 

1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenpartei geltend gemacht werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 1 Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

§ 22 Besitzstandsregelung

 

Bisherige bestehende günstigere einzelvertragliche Regelungen sowie die bis zum Abschluss dieses Manteltarifvertrages erworbenen Urlaubsansprüche bleiben bestehen.

 

§ 23 Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im gegenseitigen Einvernehmen einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit zu stellen.

 

§ 24 Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von sechs Wochen, jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. März 2006, schriftlich von jeder Tarifvertragspartei gekündigt werden.

2. Mit In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages tritt der am 31. August 1998 abgeschlossene Manteltarifvertrag sowie eventuelle Anhänge oder Protokollnotizen außer Kraft.

 

Anhang zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

vom 3. Februar 2003

 

Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (Sipo)

 

Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet und geprüft ist und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener-Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber = AG genannt - eingesetzt wird.

 

§ 1 Arbeitszeit

 

1. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen sollte täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden betragen. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird.

 

2. Beginn und Ende der Arbeitszeit Beginn und Ende der Arbeitszeit werden im Rahmen der Mitbestimmungsvorschriften des BetrVG mit dem Betriebsrat festgelegt. Die Arbeitszeit beginnt an der AG-Sammelstelle des Bautrupps für die jeweilige Baustelle/Einsatzstelle, wenn es keine AG-Sammelstelle gibt, an der Baustelle/Einsatzstelle.

 

3. Arbeitstage Arbeitstage sind alle Wochentage, und zwar montags bis sonntags, einschließlich gesetzlicher Feiertage. Für Arbeit an einem Sonntag und/oder an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Arbeitnehmer in der davor liegenden oder den darauf folgenden zwei Wochen einen freien Tag (zusätzliche Freischicht).

 

§ 2 Tätigkeitsbereich

 

Für den Fall des Auftragswiderrufes oder des Auftragsverlustes bei dem AG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit und/oder einen anderen Einsatz auf Bau-/Einsatzstellen des Unternehmens zuweisen. Dem Arbeitnehmer stehen dann für mindestens 13 Wochen weiterhin die Behandlung nach diesem Anhang und die Bezahlung nach dem Anhang des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages zu, soweit die neuen Bedingungen nicht günstiger sind.

 

§ 3 Funktionszulage

 

Die Lohnzulage für einen Sicherungsposten als Sicherungsaufsicht (Sakra) beträgt 12 % des Stundenlohnes gemäß Anhang (Sipo) zum gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen.

 

§ 4 Zuschläge

 

Auf den Stundenlohn für Sicherungsposten werden folgende Zuschläge vergütet:

 

1. Mehrarbeit Mehrarbeit sind über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus für den AG geleisteten Arbeitsstunden. Außerdem sind alle an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (inkl. dem 24. und 31.12. je ab 12:00 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt 25 % des Stundenlohnes.

 

2. Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist die Zeit an einem Sonntag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 50 % des Stundenlohnes.

 

3. Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit ist die Zeit an einem Feiertag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Dies gilt für gesetzliche Feiertage und zusätzlich für Arbeiten am 24. und 31.12. je ab 12:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 100 % des Stundenlohnes.

 

4. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 20 % des Stundenlohnes.

 

5. Tunnelarbeit Tunnelarbeiten sind Arbeiten in einem Tunnel ab 50 m Länge. Der Zuschlag beträgt 5 % des Stundenlohnes.

 

6. Mehrere Zuschläge Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervon sind die Zuschläge gemäß § 4 Abs. 1 Mehrarbeit, § 4 Abs. 4 Nachtarbeit und § 4 Abs. 5 Tunnelarbeit.

 

 

 

§ 5 Kündigung

 

Es gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen.

 

§ 6 Tarifgebundenheit

 

Für Sicherungsposten gelten unabdingbar die o. a. Bedingungen, die die entsprechenden Positionen in den jeweils gültigen Mantel-/Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen ersetzen.

Im Übrigen gilt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen.

 

§ 7 Gültigkeit

 

Dieser Anhang zum Manteltarifvertrag tritt ab 1. April 2003 in Kraft. Die Laufzeit ist an den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen gebunden.

 

Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

vom 3. Februar 2003 - gültig ab 1. April 2003

 

Protokollnotiz zu § 21 Erlöschen von Ansprüchen

 

Ist das Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit nicht gemäß den Bedingungen der Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen ausgestaltet, tritt anstelle der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Einsprüche müssen innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 29.03.2024 13:28




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