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BeschreibungLohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen
vom 31. März 2005
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen
Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V.,
Landesgruppe Hessen,
- einerseits -
und der
ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirk Hessen,
- andererseits -
wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohn- und Gehaltstarifvertrag gilt:
a) räumlich: für das Land Hessen;
b) fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes;
c) persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Lohn- und Gehaltstarifvertrages eingesetzt werden.
Dieser Lohn- und Gehaltstarifvertrag gilt nicht für Aushilfskräfte gemäß 8 Abs. 1, Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.
Alle Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Löhne
Die Mindestlöhne betragen in den nachfolgenden Lohngruppen
ab 1.5.2005 Euro/Stunde ab 1.7.2006 Euro/Stunde
I. Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst [nach DIN 77200 Revierwachdienst] 7,10 7.21
II. Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst im Nachtdienst [nach DIN 77200 Separatwachdienst]
5,69 5,78
III. Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst im Tagesdienst [nach DIN 77200 Separatwachdienst]
6,61 6,72
IV. Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst bei Bewachungsobjekten [nach DIN 77200 Separatwachdienst]
a) der Bundeswehr 7,19 7,30
- Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr 7,90 8,03
b) der US-Stationierungsstreitkräfte sowie sonstige US-militärische Anlagen 7,22 7,34
- im 8-Stunden-Dienst 8,49 8,62
c) Bereitschaftszeiten im Betreibermodell der Bundeswehr pauschal pro Schicht 30,42 30,91
V. Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst (nach DIN 77200 Veranstaltungsdienst, Postendienst) bei - Messen, Veranstaltungen - Telefondiensten - Parkplatzüberwachung 6,03 6,13
VI. Sicherheitsmitarbeiter mit IHK-Werkschutzfachkraftprüfung, die auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitgebers als geprüfte Werkschutzfachkraft eingesetzt werden 8,75 8,89
VII. a) Sicherheitsmitarbeiter mit IHK-Werkschutzfachkraft-Prüfung, die in Kernkraftwerken Dienst versehen, die sich in Betrieb befinden und die auf Wunsch des Auftraggebers als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft eingesetzt werden 9,31 9,46
b) Sachbearbeitung im Objektschutz und sonstigen Serviceleistungen in Kernkraftwerken 11,41 11,59
c) Strahlenschutz-Helfer in kerntechnischen Anlagen Strahlenschutz-Helfer sind Facharbeiter, die den Lehrgang "Grundwissen Strahlenschutz und Dekontamination" ohne praktische Erfahrung und Fachkunde-Erwerb im Strahlenschutz Stufe 3 gem. BMU-Richtlinie absolviert haben und als solche eingesetzt werden 13,48 13,69
d) Strahlenschutz-Werker in kerntechnischen Anlagen Strahlenschutz-Werker sind Facharbeiter, die den Lehrgang "Grundwissen Strahlenschutz und Dekontamination" mit praktischer Erfahrung und Fachkunde-Erwerb im Strahlenschutz Stufe 3 gem. BMU-Richtlinie absolviert haben und als solche eingesetzt werden 13,95 14,18
e) Strahlenschutz-Fachkraft in kerntechnischen Anlagen Strahlenschutz-Fachkraft sind Fachkräfte, die erfolgreich eine IHK-Prüfung zur Strahlenschutz-Fachkraft gem. § 46 Abs. 1 BbiG bestanden haben und als solche eingesetzt werden 16,62 16,89
VIII. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitgebers als solche eingesetzt werden 10,50 10,50
IX. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitgebers als solche eingesetzt werden
im 1. Ausbildungsjahr pro Monat 400,00 400,00
im 2. Ausbildungsjahr pro Monat 450,00 450,00
im 3. Ausbildungsjahr pro Monat 500,00 500,00
X. Sicherheitsmitarbeiter mit IHK-Werkschutzmeisterprüfung, die auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitgebers als Werkschutzmeister eingesetzt werden 12,09 12,28
XI. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notrufzentralen [nach DIN 77200 Notruf- und Serviceleistelle] 7,46 7,58
XII. Sicherheitsmitarbeiter bei: - U-Bahnen [nach DIN 77200 Sicherungs- und Kontrolldienst im ÖPNV] - S-Bahnen [nach DIN 77200 Sicherungs- und Kontrolldienst im ÖPNV] - der Deutschen Bahn AG [nach DIN 77200 Sicherungs- und Kontrolldienst im ÖPNV] - Citystreifen im kommunalen Auftrag [nach DIN 77200 kommunale Citystreife] 11,57 11,75
XIII. Fahrgastkontrolleure im öffentlichen Personennahverkehr [ÖPNV] [nach DIN 77200 Prüfdienst zur Einnahmensicherung] 10,34 10,51
XIV. Sicherheitsmitarbeiter, die als Fluggastkontrolleure im Auftrag von Fluggesellschaften tätig sind 9,84 9,99
XV. Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen 8,38 8,51
XVI. Mitarbeiter, die als Hilfspolizist zur Überwachung des ruhenden Verkehrs im Auftrag einer Kommune tätig sind [nach DIN 77200 HIPO] 10,24 10,41
XVII. Mitarbeiter, die zur Entstempelung von Kraftfahrzeugen im Auftrag eines öffentlichen Arbeitgebers eingesetzt sind 10,24 10,41
§ 3 Lohnzulagen
Zu den in § 2 aufgeführten Löhnen werden folgende Zulagen gewährt:
ab 1.5.2005 Euro ab 1.7.2006 Euro
1. Wachführer, die mit der Führung einer Gruppe von mehr als 5 Sicherheitsmitarbeitern beauftragt sind und als Wachführer ernannt sind pro Stunde 0,52 0,53
2. Sicherheitsmitarbeiter, die zu Springern ernannt sind, Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig pro Monat 33,70 34,23
3. Kontrolleure Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig pro Monat 51,85 52,68
4. Sicherheitsmitarbeiter der Lohngruppe IV erhalten bei Einsatz in Munitions- oder Treibstofflagern eine Zulage von pro Stunde 0,26 0,27
5. Sicherheitsmitarbeiter der Lohngruppe IV, die den Kontroll- und den Bereitschaftsdienst laut Wachanweisung mit einem Diensthund ausüben und eine entsprechende Hundeführerausbildung haben, erhalten eine Zulage von pro Schicht 3,11 3,16
6. Feuerwehrmann mit Truppmannausbildung, die auf Wunsch des Auftragsgebers und der Arbeitgebers eingesetzt werden pro Stunde 0,51 0,52
§ 4 Gehälter
Die monatlichen Grundgehälter betragen in den Gehaltsgruppen
ab 1.5.2005 Euro/Monat ab 1.7.2006 Euro/Monat
I. Büroaushilfskräfte 1.339,86 1.361,30
II. Schreibkräfte 1.339,86 1.361,30
III. Sekretärin 1.593,80 1.619,30
IV. Sachbearbeiter/in 1.593,80 1.619,30
V. Personalsachbearbeiter/in 1.849,80 1.879,40
VI. Finanzbuchhalter/in 2.103,73 2.137,39
VII. Lohnbuchhalter/in 2.103,73 2.137,39
Soweit nach Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers das nach diesem Tarifvertrag vereinbarte Grundgehalt das tatsächlich mit dem jeweiligen Tarifvertrag vereinbarte Gehalt unterschreitet, gilt die Differenz zwischen dem Grundgehalt des jeweiligen Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag und dem tatsächlich vereinbarten Gehalt als übertarifliche Zulage. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen bleiben hiervon allerdings unberührt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf diese übertarifliche Zulage, Erhöhungen des Tarifgrundgehaltes und sonstige nach diesem Tarifvertrag gewährte Zusatzvergütungen durch einseitige Erklärung mit dem Wirksamwerden von Erhöhungen und Gewährung sonstiger Vergütungen anzurechnen.
Das Recht zur Anrechnung von Tariferhöhungen und sonstigen tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen endet, sobald das Grundgehalt und die sonstigen tariflichen Vergütungen die Höhe des vertraglich vereinbarten Gehaltes erreicht haben.
Für die Berechnung von Tariferhöhungen ist das jeweilige Grundgehalt des jeweiligen Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag zugrunde zu legen und nicht das vertraglich vereinbarte Gehalt, solange das Grundgehalt nicht die Höhe des vertraglich vereinbarten Gehaltes erreicht hat.
Die Anrechnung der Tariferhöhungen auf die Differenz zwischen Grundgehalt und Vertragsgehalt sind durch den Arbeitgeber zulässig.
Unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers, künftig auch übertarifliche Zulagen, die das Grundgehalt und die sonstigen Vergütungen nach dem Tarifvertrag überschreiten, mit Tariferhöhungen und sonstigen Vergütungen zu verrechnen und widerruflich zu gestalten.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
1. Bisher bestehende günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben bestehen, soweit in diesem Tarifvertrag nicht anders lautend geregelt.
2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im gegenseitigen Einvernehmen einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu stellen.
§ 6 Ausschlussfrist
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten angerechnet werden müssen, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Zusendung der Entgeltabrechnung kann an die letzte, vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Geltendmachen von Ansprüchen ausgeschlossen.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf gerichtlich geltend gemacht wird [§ 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz].
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz].
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft und ist mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 30. Juni 2007 schriftlich kündbar. Gleichzeitig tritt der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 16.8.2003 gültig vom 1.8.2003 außer Kraft.
2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages neue Verhandlungen noch während der Kündigungsfrist aufgenommen werden.
Anhang zum LOHN- UND GEHALTSTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen
gültig vom 1. Mai 2005 - 30. Juni 2007
Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (Sipo]
Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet und geprüft ist und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener-Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber = AG genannt - eingesetzt wird.
§ 1 Vergütung
Die Vergütung beträgt pro Stunde 10,27 Euro. Die Höhe des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung sowie weitere Sonderzahlungen ergeben sich aus den jeweils gültigen Lohn- und Manteltarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen.
§ 2 Tarifgebundenheit
Für Sicherungsposten gelten unabdingbar die o. a. Bedingungen, die die entsprechenden Positionen im Lohntarifvertrag ersetzen.
§ 3 Besitzstand
Bisher bestehende günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben bestehen.
§ 4 Gültigkeit
Dieser Anhang zum Lohn- und Gehaltstarifvertrag tritt ab 1. Mai 2005 in Kraft. Die Laufzeit ist an den übrigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen gebunden.
Protokollnotiz zum LOHN- UND GEHALTSTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen
gültig vom 1. Mai 2005 - 30. Juni 2007
"Betriebliche Altersvorsorge"
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes bzw. -gehalts für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt bzw. genutzt und abgeführt werden können. Alles Weitere bleibt individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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