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Mantelergaenzungstarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz, Saarl

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Beschreibung
Mantelergänzungstarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland 27.06.2006, allgemeinverbindlich ab dem 29.03.2007 {Tarifvertrag Mantelergänzungstarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz Saarland}


 

Mantelergänzungstarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland

vom 27. Juni 2006

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Rheinland-Pfalz/ Saarland

 

- einerseits -

 

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Rheinland-Pfalz und Saarland

 

- andererseits -

 

wird folgender Mantelergänzungstarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1. räumlich für die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland

 

2. fachlich für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland liegen, sowie für Geld- und Wertdienste.

 

3. persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die im Separatwachdienst bei der Bundeswehr bzw. auf Objekten der Stationierungsstreitkräfte tätig sind, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Arbeits- und Verhaltenspflichten

 

1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

 

2. Der Arbeitnehmer hat sich schriftlich zu verpflichten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

3. Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig oder nachteilig werden können, vor einer Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Abmahnungen.

 

4. Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses betreffen, z. B. Familienstandsänderungen, die Zuerkennung der Schwerbehinderten Eigenschaft, der Eintritt einer Berufsunfähigkeit, der Bezug einer Unfallrente etc., sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

 

5. Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Betriebsarzt, den medizinischen Dienst oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ihm zugewiesene Tätigkeit tauglich bzw. frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Die Kosten der Untersuchung trägt während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber.

 

§ 3 Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeitszuschläge

 

1. Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

 

2. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Zuschlag von 100 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt.

 

3. Für die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Nachtarbeitszuschlag von 10 % zum Stundengrundentgelt gezahlt.

 

4. Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die im Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland jeweils angegebene monatliche Regelarbeitszeit, ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen.

 

5. In Fällen, in denen mehrere Zuschläge zusammenfallen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu gewähren. Dies gilt nicht für den Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschlag. Diese sind neben den anderen Zuschlägen zu zahlen.

 

§ 4 Fahrgeld und Fahrradvergütung

 

1. Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seinem regelmäßigen Arbeitsplatz werden nicht ersetzt. Muss der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Betriebes vorübergehend seinen regelmäßigen Arbeitsplatz wechseln und entstehen dadurch erhöhte Fahrtkosten, so sind diese zu erstatten.

 

2. Benutzt der Arbeitnehmer auf Wunsch des Betriebes im Dienst sein eigenes Fahrrad, erhält er hierfür monatlich eine Entschädigung von 12,78 Euro, mindestens 0,46 Euro pro Schicht.

 

§ 5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt sich nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 6 Urlaub

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt mindestens 27 Werktage.

 

2. Der Urlaub beträgt nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Bewachungsgewerbe:

 

von mehr als 3 Jahren 29 Werktage

von mehr als 6 Jahren 31 Werktage

von mehr als 8 Jahren 33 Werktage

von mehr als 10 Jahren 34 Werktage.

 

Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den Beschäftigungsjahren. Maßgebend ist das Dienstalter, das der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres erreicht.

 

3. Das Urlaubsentgelt wird nach dem Gesamtbruttoentgelt der letzten sechs Beschäftigungsmonate vor Urlaubsantritt berechnet und ist mit Fälligkeit der jeweiligen Monatsabrechnung auszuzahlen. Bei der Berechnung des täglichen Urlaubsentgeltes ist von einem Divisor von 156 bezogen auf das Gesamtbruttoentgelt auszugehen.

 

4. Neu eingetretene und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

 

5. Die Einteilung des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt. Der Urlaub ist nach Möglichkeit in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres zu gewähren.

 

6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 7 Jubiläumszuwendung

 

Aus Anlass des Arbeitsjubiläums erhält der Arbeitnehmer als Einmalzahlung

 

bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 204,52 Euro

bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit 511,29 Euro

bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit 766,94 Euro.

 

Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf diese Zuwendung.

 

§ 8 Sterbebeihilfe

 

1. Stirbt ein Arbeitnehmer nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, so ist an die Hinterbliebenen ein Zuschuss zu den Beerdigungskosten in Höhe von einem Monatsentgelt, nach neunjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von zwei Monatsentgelten als Beihilfe zu zahlen.

 

2. Bei Betriebsunfällen einschließlich Arbeitsunfällen und Wegeunfällen im Sinne des SGB bzw. der RVO mit tödlichem Ausgang, ist unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, an den oder die erbberechtigten Hinterbliebenen das Entgelt für zwei Monate nach dem Sterbemonat zu zahlen.

 

§ 9 Kündigung

 

Die Kündigungsfrist beträgt ab dem 6. Beschäftigungsjahr 35 Tage zum Schichtschluss.

 

§ 10 Weihnachtsgeld

 

1. Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 102,26 Euro, wenn er seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber gestanden hat.

 

2. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld anteilig.

 

3. Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch.

 

4. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Auszahlung des November-Entgeltes. Eine Rückzahlungsforderung ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. Betriebsrat und Arbeitgeber können im Einzelfall abweichend von dieser Regelung den Dienstbeginn und das Dienstende in einer Betriebsvereinbarung regeln.

 

2. Alle in den Sicherheitsdienstleistungen anfallenden Pausen können auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, so sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten.

 

3. Soweit in Betrieben auf Grund von betrieblichen Vereinbarungen günstigere Arbeitsbedingungen bestehen, behalten diese ihre Gültigkeit.

 

§ 12 Sonderregelungen Geld- und Werttransport

 

1. Zuschläge Am 24. und 31.12. wird ab 16:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % bezahlt.

 

2. Gruppenunfallversicherung Der Arbeitnehmer im Geld- und Werttransport ist im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung mindestens wie folgt zu versichern:

 

38.346,89 Euro im Todesfall

76.693,78 Euro bei Invalidität

511,29 Euro für Bergungskosten.

 

§ 13 Ausschlussfristen

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

§ 14 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmals zum 30. September 2010 gekündigt werden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.04.2024 14:58




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