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BeschreibungEntgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland
vom 27. Juni 2006,
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
- einerseits -
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.,
Landesfachbereich 13 - Besondere Dienstleistungen,
Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. räumlich für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;
2. fachlich für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland liegen, sowie für Geld- und Wertdienste,
3. persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer des Wach und Sicherheitsgewerbes, die im Separatwachdienst bei der Bundeswehr bzw. auf Objekten der Stationierungsstreitkräfte tätig sind, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Entgelte
Die Stundengrundentgelte betragen:
ab 1.7.2006 Euro/Std.
I. Revierwachdienst
Arbeitnehmer im Revierwachdienst 6,53
II. Separatwachdienst
a) Arbeitnehmer im Separatwachdienst 5,35
b) Pförtner im Separatwachdienst erhalten bei Ausübung dieser Funktion einen Zuschlag von Euro 0,45 je Stunde
c) Arbeitnehmer, die als Sicherungsposten gemäß den Vorschriften der DB (mit SIPO-Buch) tätig sind' 8,24
d) Arbeitnehmer in Notruf-Serviceleitstellen 6,60
e) Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" abgelegt haben müssen 7,63
f) Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" abgelegt haben müssen 7,63
III. Sondereinsätze
Die Entgelte bei Sondereinsätzen wie:
Sportveranstaltungen
Absperrungen
Ausstellungen, usw.,
die durch das Stammpersonal ausgeführt werden, unterliegen innerbetrieblicher Vereinbarung, dürfen aber nicht unter dem Stundenlohn für den Separatwachdienst (siehe II. a) liegen.
IV. Bundeswehr
1. Bundeswehr
1.1 Wachmann 7,38
1.2 Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr 7,94
1.3 Mitarbeiter in US-Liegenschaften 7,38
1.4 Separatwachdienst in militärischen Objekten der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte mit Dienstwaffe 8,47
Für den Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr werden für eine 12-Stunden-Schicht pauschal Euro 17,50 je Schicht vergütet.
2. Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung das Entgelt der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe.
3. Soweit von der Bundeswehr und den Stationierungsstreitkräften der Einsatz von Wachführungen verlangt wird, erhalten diese eine Funktionszulage in Höhe von Euro 0,30 je Arbeitsstunde. Dies gilt nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr.
4. Beschäftigte, die nach den Richtlinien der Bundeswehr zur Hundeführung ausgebildet und geprüft sind, erhalten für die Hundeführung für eine Schicht von der 1. - 12. Stunde einen Pauschalbetrag von Euro 10,00 je Schicht, von der 13. - einschl. der 24. Stunde einen Pauschalbetrag von Euro15,00 je Schicht. Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein. Die Zulage für Hundeführung wird für die Zeiten einer Wachschicht gezahlt, in denen der Wachhund geführt wird bzw. in denen die zur Hundeführung eingeteilten Wachleute sich in Bereitschaft befinden. Die Zulage für die Hundeführung wird für Zeiten nicht gezahlt, in denen sich die Wachleute in der nach dem Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ruhezeit befinden sowie Zeiten, in denen nach der jeweils zutreffenden Wachanweisung eine Hundeführung nicht vorgeschrieben ist. § 2, IV. 4. ist auch anwendbar auf Beschäftigte gemäß § 2, IV., 1.1.4.
V. Geld- und Wertdienste
Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
Entgeltgruppe 1: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport
a) bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit
b) b) nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit
Die Eingruppierung hat schriftlich zu erfolgen. Die Höhe des Entgeltes beträgt
ab 1.7.2006 Euro/Std.
Entgeltgruppe 1 a: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit 8,88
Entgeltgruppe 1 b: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit 9,93
VI. Gehälter
Gehaltsgruppe Anfangsgehalt nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit
ab 1.7.2006 Euro/Monat ab 1.7.2006 Euro/Monat
I 1.205,33 1.227,88
II 1.489,75 1.513,96
III 1.776,36 1.800,02
IV 2.005,21 2.028,31
V 2.294,57 2.319,34
Nach jeweils zwei weiteren Jahren der Betriebszugehörigkeit ist das Gehalt fortlaufend um einen Steigerungsbetrag von Euro 15,34 zu erhöhen.
VII. Ausbildungsvergütungen
ab 1.7.2006 Euro/Monat
im 1. Ausbildungsjahr 410,38
im 2. Ausbildungsjahr 476,95
im 3. Ausbildungsjahr 545,73
VIII. Ausbildungsvergütungen
Auszubildende zur "Geprüften Fachkraft für Schutz und Sicherheit" ab 1.7.2006 Euro/Monat
im 1. Ausbildungsjahr 410,38
im 2. Ausbildungsjahr 476,95
im 3. Ausbildungsjahr 545,73
§ 3 Vertretung
Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung das Entgelt der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe.
§ 4 Hundehaltung
Für eigene Wachhunde der Wachleute, die diese auf Anordnung des Betriebes im Dienst einsetzen, erhalten diese Wachleute zur Abgeltung aller entstehenden Kosten für diejenigen Dienstschichten, in denen der Hund Verwendung findet, eine Entschädigung in Höhe von Euro 2,50 je Dienstschicht.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer
1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. Betriebsrat und Arbeitgeber können im Einzelfall abweichend von dieser Regelung den Dienstbeginn und das Dienstende in einer Betriebsvereinbarung regeln.
2. Alle in den Sicherheitsdienstleistungen anfallenden Pausen können auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, so sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten.
3. Bisher übertariflich gezahlte Entgelte und Zulagen können bei einer Erhöhung des Stundengrundentgeltes angerechnet werden.
§ 6 Ausschlussfristen
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 7 In-Kraft-Treten - Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zum 30. Juni 2007 gekündigt werden.
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