JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu
  • Home
  • >
  • Muster-Vorlagen
  • >
  • Entgelttarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz, Saarland

Entgelttarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz, Saarland

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz und Saarland vom 26.07.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.07.2006 (§ 2 Abschn. VII und VIII erst ab 29.03.2007) {Tarifvertrag Entgelttarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz Saarland}


 

Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland

vom 27. Juni 2006,

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,

 

- einerseits -

 

und der

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.,

Landesfachbereich 13 - Besondere Dienstleistungen,

Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland

 

- andererseits -

 

wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. räumlich für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;

 

2. fachlich für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland liegen, sowie für Geld- und Wertdienste,

 

3. persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer des Wach und Sicherheitsgewerbes, die im Separatwachdienst bei der Bundeswehr bzw. auf Objekten der Stationierungsstreitkräfte tätig sind, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Entgelte

 

Die Stundengrundentgelte betragen:

 

ab 1.7.2006 Euro/Std.

I. Revierwachdienst

Arbeitnehmer im Revierwachdienst 6,53

 

II. Separatwachdienst

a) Arbeitnehmer im Separatwachdienst 5,35

b) Pförtner im Separatwachdienst erhalten bei Ausübung dieser Funktion einen Zuschlag von Euro 0,45 je Stunde

c) Arbeitnehmer, die als Sicherungsposten gemäß den Vorschriften der DB (mit SIPO-Buch) tätig sind' 8,24

d) Arbeitnehmer in Notruf-Serviceleitstellen 6,60

e) Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" abgelegt haben müssen 7,63

f) Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" abgelegt haben müssen 7,63

 

III. Sondereinsätze

Die Entgelte bei Sondereinsätzen wie:

  • Sportveranstaltungen

  • Absperrungen

  • Ausstellungen, usw.,

die durch das Stammpersonal ausgeführt werden, unterliegen innerbetrieblicher Vereinbarung, dürfen aber nicht unter dem Stundenlohn für den Separatwachdienst (siehe II. a) liegen.

 

IV. Bundeswehr

1. Bundeswehr

1.1 Wachmann 7,38

1.2 Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr 7,94

1.3 Mitarbeiter in US-Liegenschaften 7,38

1.4 Separatwachdienst in militärischen Objekten der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte mit Dienstwaffe 8,47

Für den Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr werden für eine 12-Stunden-Schicht pauschal Euro 17,50 je Schicht vergütet.

 

2. Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung das Entgelt der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe.

 

3. Soweit von der Bundeswehr und den Stationierungsstreitkräften der Einsatz von Wachführungen verlangt wird, erhalten diese eine Funktionszulage in Höhe von Euro 0,30 je Arbeitsstunde. Dies gilt nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr.

 

4. Beschäftigte, die nach den Richtlinien der Bundeswehr zur Hundeführung ausgebildet und geprüft sind, erhalten für die Hundeführung für eine Schicht von der 1. - 12. Stunde einen Pauschalbetrag von Euro 10,00 je Schicht, von der 13. - einschl. der 24. Stunde einen Pauschalbetrag von Euro15,00 je Schicht. Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein. Die Zulage für Hundeführung wird für die Zeiten einer Wachschicht gezahlt, in denen der Wachhund geführt wird bzw. in denen die zur Hundeführung eingeteilten Wachleute sich in Bereitschaft befinden. Die Zulage für die Hundeführung wird für Zeiten nicht gezahlt, in denen sich die Wachleute in der nach dem Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ruhezeit befinden sowie Zeiten, in denen nach der jeweils zutreffenden Wachanweisung eine Hundeführung nicht vorgeschrieben ist. § 2, IV. 4. ist auch anwendbar auf Beschäftigte gemäß § 2, IV., 1.1.4.

 

V. Geld- und Wertdienste

Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:

 

Entgeltgruppe 1: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport

a) bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit

b) b) nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit

 

Die Eingruppierung hat schriftlich zu erfolgen. Die Höhe des Entgeltes beträgt

 

ab 1.7.2006 Euro/Std.

Entgeltgruppe 1 a: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit 8,88

 

Entgeltgruppe 1 b: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit 9,93

 

VI. Gehälter

Gehaltsgruppe Anfangsgehalt nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit

ab 1.7.2006 Euro/Monat ab 1.7.2006 Euro/Monat

I 1.205,33 1.227,88

II 1.489,75 1.513,96

III 1.776,36 1.800,02

IV 2.005,21 2.028,31

V 2.294,57 2.319,34

Nach jeweils zwei weiteren Jahren der Betriebszugehörigkeit ist das Gehalt fortlaufend um einen Steigerungsbetrag von Euro 15,34 zu erhöhen.

 

VII. Ausbildungsvergütungen

ab 1.7.2006 Euro/Monat

im 1. Ausbildungsjahr 410,38

im 2. Ausbildungsjahr 476,95

im 3. Ausbildungsjahr 545,73

 

VIII. Ausbildungsvergütungen

Auszubildende zur "Geprüften Fachkraft für Schutz und Sicherheit" ab 1.7.2006 Euro/Monat

im 1. Ausbildungsjahr 410,38

im 2. Ausbildungsjahr 476,95

im 3. Ausbildungsjahr 545,73

 

§ 3 Vertretung

 

Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung das Entgelt der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe.

 

§ 4 Hundehaltung

 

Für eigene Wachhunde der Wachleute, die diese auf Anordnung des Betriebes im Dienst einsetzen, erhalten diese Wachleute zur Abgeltung aller entstehenden Kosten für diejenigen Dienstschichten, in denen der Hund Verwendung findet, eine Entschädigung in Höhe von Euro 2,50 je Dienstschicht.

 

§ 5 Allgemeine Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer

 

1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. Betriebsrat und Arbeitgeber können im Einzelfall abweichend von dieser Regelung den Dienstbeginn und das Dienstende in einer Betriebsvereinbarung regeln.

 

2. Alle in den Sicherheitsdienstleistungen anfallenden Pausen können auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, so sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten.

 

3. Bisher übertariflich gezahlte Entgelte und Zulagen können bei einer Erhöhung des Stundengrundentgeltes angerechnet werden.

 

 

§ 6 Ausschlussfristen

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

§ 7 In-Kraft-Treten - Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zum 30. Juni 2007 gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Entgelttarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz, Saarland" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

entgelttarifvertrag-wach-u-sicherheitsgewerbe-rheinland-pfalz-saarland.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 16.04.2024 17:10




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Entgelttarifvertrag Wachgewerbe und Sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz und SaarEntgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland, vom 27. Juni 2006, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland, und...
  • Entgelttarifvertrag Baeckerhandwerk NRWEntgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen sowie rheinland-pfälzische Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 21.08.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2007 Kategorie: Tarifvertrag {Tarifvertrag Entgelttarifvertrag...
  • Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk BayernEntgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk Bayern vom 04.10.2004, allgemeinverbindlich ab dem 01.06.2004 {Tarifvertrag Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk Bayern}
  • Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk Niedersachsen und BremenEntgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen und der Stadt Bremen, vom 5. März 2007. Zwischen dem, Landesinnungsverband des Niedersächsischen Friseurhandwerks und der Friseurinnung Bremen einerseits, und der Vereinte...
  • Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk Rheinland-PfalzEntgelttarifvertrag des Friseurhandwerks des Bereichs der rheinland-pfälzischen Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms, sowie der Lnadkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms (Handwerkskammerbezirk Pfalz) vom...
  • Entgelttarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe ThueringenEntgelttarifvertrag einschl. Ausbildungsvergütung sowie Anhang Feuerwehr und Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen des Wach- und Sicherheitsgewerbes Thüringen vom 23.11.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.06.2007 {Tarifvertrag...
  • Entgelttarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe SachsenTarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe, vom 5. Juni 2001. Zwischen dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V., München, dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V., München, dem Bayerischen...
  • Gastspielvertrag Ein Gastspielvertrag ist ein rechtliches Dokument, das die Bedingungen festlegt, unter denen ein Künstler, sei es Musiker, Schauspieler oder ein anderer darstellender Künstler, für einen Veranstalter oder einen anderen Künstler im Rahmen einer...
  • Gehaltsrahmenabkommen Grosshandel und Aussenhandel NRW Ein Muster für das Gehaltsrahmenabkommen für den Bereich Großhandel und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen ist eine Vorlage für ein spezifisches Tarifabkommen, das die Einstufung und Entlohnung von Angestellten in diesem Sektor regelt (Stand: 1....
  • Gehaltsrahmentarifvertrag Groß- u. Außenhandel NRWGehaltsrahmentarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfahlen vom 14.02.1980, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1980 {Tarifvertrag Gehaltsrahmentarifvertrag Groß- Außenhandel NRW}

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.