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Urlaubstarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Bekleidungsindustrie NRW

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Beschreibung
Urlaubstarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) der Bekleidungsindustrie der nordrhein-westfälischen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster vom 13.05.1980, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1980 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Bekleidungsindustrie NRW Arnsberg Detmold Münster}


 

Urlaubstarifvertrag

für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Westfalen

vom 13. Mai 1980

 

Zwischen dem

Verband der Bekleidungsindustrie für Westfalen, Bielefeld

 

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung

 

wird folgender Urlaubstarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1

Der Tarifvertrag gilt

räumlich: für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmolder und Münster,

fachlich: für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe,

persönlich: für Arbeitnehmer, die eine der Invalidenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben.

 

§ 2

 

Jeder gewerbliche Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubs. Dieser beträgt

 

ab dem Kalenderjahr 1979 28 Arbeitstage

ab dem Kalenderjahr 1981 29 Arbeitstage und

ab dem Kalenderjahr 1982 30 Arbeitstage.

 

Von dem Erholungsurlaub können 5 Tage im Winter und weitere 6 Tage im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Ereignissen gewährt werden.

 

§ 3

 

Als Arbeitstage gelten alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Hierbei zählen je Woche 5 Arbeitstage als Urlaubstage, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche zu arbeiten hat.

Krankheitstage, die auf einen Urlaubstag fallen, werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

 

§ 4

 

Je nach den betrieblichen Belangen kann der Urlaub für alle Arbeitnehmer gleichzeitig oder einzeln gewährt werden. In Betrieben, die geschlossen Urlaub nehmen, können Sonderwünsche bezüglich einer anderweitigen Urlaubsgewährung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt § 87 Abs. 1 Ziffer 5 des Betriebsverfassungsgesetzes.

 

§ 5

 

1. Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen und für jeden angefangenen Monat der Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des ihnen in diesem Jahr zustehenden Urlaubs.

 

2. Abweichend von Ziffer 1) haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, die in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden weil,

a) wegen Eintritts in den Ruhestand oder Erwerbsunfähigkeit Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird oder

b) aufgrund einer Kündigung nach § 10 Abs. 1 MuSchG das Arbeitsverhältnis beendet wird. § 8d MuSchG bleibt davon unberührt.

 

3) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

4) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

§ 6

 

Der Urlaubsanspruch muss spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden, andernfalls erlischt er.

 

§ 7

 

Wer bis zum 17.5.1979 aus dem Betrieb ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch aufgrund der Neuregelung in diesem Tarifvertrag.

 

§ 8

 

Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Urlaubsvereinbarungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

 

§ 9

 

Im Übrigen gelten das Bundesurlaubsgesetz vom 8.1.1963 in der Fassung vom 29.10.1974 bzw. die besonderen gesetzlichen Urlaubsbestimmungen.

 

§ 10

 

Dieser Tarifvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 2 Monaten erstmals zum 30.4.1985, danach mit der gleichen Frist jeweils zum Jahresende gekündigt werden.




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 14.04.2024 17:57




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