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Urlaubstarifvertrag Arbeitnehmer Bekleidungsindustrie Unterfranken

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Beschreibung
Urlaubstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie des bayerischen Regierungsbezirks Unterfranken vom 13.05.1980, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1980 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Arbeitnehmer Bekleidungsindustrie Unterfrankfen}


 

Urlaubsabkommen

für die Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Unterfranken

vom 13. Mai 1980

 

Zwischen dem

 

Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie

Aschaffenburg und Unterfranken e.V.

8750 Aschaffenburg, Ludwigstraße 11

 

einerseits

und der

 

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Bezirksleitung Nordbayern

8670 Hof, Weißenburgstraße 11

 

und der

 

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

Landesverband Bayern,

Fachgruppe Textil

8000 München 2, Türkenstraße 9

 

andererseits

wird folgendes Urlaubsabkommen vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Räumlich: Für das Gebiet des Regierungsbezirks Unterfranken.

Fachlich: Für Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird; in diesen Betrieben werden jedoch Abteilungen, in denen Hüte, Pelzbekleidung, Lederhandschuhe, Schirme, Bettfedern, Steppdecken, Bettpolster und Matratzen hergestellt, bearbeitet und verarbeitet werden, nicht erfasst. Betriebe der Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Hüten, Pelzbekleidung, Lederhandschuhen, Schirmen, Bettfedern, Steppdecken, Bettpolstern und Matratzen werden nur mit Abteilungen erfasst, die andere Bekleidung industriell herstellen. Es werden weiter nicht erfasst:

1. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 des TVG nachwirkt;

2. Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).

 

§ 2 Rechtsgrundlage des Urlaubsanspruchs

 

1. Rechtsgrundlagen des Urlaubsanspruchs sind das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963, in der Fassung von 1974, die besonderen gesetzlichen und die nachfolgenden Bestimmungen.

 

2. Hinsichtlich des Urlaubsplanes gelten die Bestimmungen des § 87 Betriebsverfassungsgesetz.

 

§ 3 Urlaubsjahr

 

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Urlaubsanspruch

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2. Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden

Jahr Werktage (einschl. von 5 und ab 1982 von 6 Samstagen) Arbeitstage (ohne Anrechnung von Samstagen sofern die Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche verteilt ist)

1980 33 28

1981 34 29

ab 1982 36 30

 

Vom Jahresurlaub sind 18 Werktage (bzw. 15 Arbeitstage) als Grundurlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen, es sei denn, dass in der Person des Arbeitnehmers liegende dringliche Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

 

3. Sechs Urlaubstage sollen vorzugsweise in Wintermonaten genommen werden; Abweichungen davon können betrieblich vereinbart werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Die über vier Wochen hinausgehenden Urlaubstage können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat betriebseinheitlich und nach betrieblichen Belangen im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Ereignissen genommen und gewährt werden.

 

6. Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 haben außer dem tariflichen Jahresurlaubsanspruch Anspruch auf den gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub von 6 Arbeitstagen (§ 44 SchwbG).

 

§ 5 Urlaubsentgelt

 

1. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen bzw. in einem entsprechenden Abrechnungszeitraum (3 Monate) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

 

2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

 

3. Einzeln eingebrachte Urlaubstage werden mit dem tatsächlich entstandenen Lohnausfall für die betriebsüblich regelmäßige Arbeitszeit vergütet.

 

4. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

 

§ 6 Wartezeit

 

Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die in § 7 des Urlaubsabkommens genannten Fälle.

 

§ 7 Teilurlaub

 

1. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.

 

2. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

3. Ein Monat ist voll anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer in dem Monat für mehr als 12 Tage Entgelt oder Krankengeld erhalten hat.

 

§ 8 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

 

1. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

2. Die Festlegung von Betriebsurlaub ist vorrangig.

 

3. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ein nach diesem Urlaubsabkommen entstandener Teilurlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

4. Kündigt ein Arbeitnehmer, der die Wartezeit erfüllt hat, innerhalb von 4°Wochen nach Beendigung des Jahresurlaubs, so kann ein evtl. zu viel gewährtes Urlaubsentgelt zurückverlangt, bzw. bei seinem Ausscheiden einbehalten werden, jedoch höchstens bis zu fünf Urlaubstagen.

 

5. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Der Anspruch auf Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanteils entfällt bei vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und im Falle einer von dem Arbeitnehmer verschuldeten rechtswirksamen fristlosen Entlassung.

 

6. Für Angestellte gilt: Der Anspruch auf Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanteiles entfällt bei vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten und im Falle einer von dem Angestellten verschuldeten rechtswirksamen fristlosen Entlassung. Hat der Angestellte in den ersten 3 Jahren seiner Betriebszugehörigkeit aus Gründen, die in seiner Person liegen, während des Urlaubsjahres länger als 3 Monate tatsächlich nicht gearbeitet, so entfällt der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanteil. Dies gilt nicht für Arbeitsversäumnisse infolge Betriebsunfalls.

 

§ 9 Ausschluss von Doppelansprüchen

 

1. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

 

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

§ 10 Anspruch bei Arbeitsunterbrechungen

 

Bei Arbeitsunterbrechung durch den Arbeitnehmer, die nicht bedingt ist durch Krankheit, Betriebsunfall oder Mutterschutzfristen, verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Arbeitsunterbrechung um ein Zwölftel.

 

§ 11 Unterbrechung des Urlaubs

 

1. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

2. Muss angetretener Urlaub auf Veranlassung der Betriebsleitung unterbrochen werden, so erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Urlaubstag je unterbrochene Urlaubswoche, wenn die Unterbrechung jeweils eine volle Urlaubswoche gedauert hat. Die notwendige Dauer der An- und Rückreise wird nicht auf den Urlaub angerechnet.

 

§ 12 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

 

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

 

§ 13 Urlaubsgeld

 

1. Alle Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zur Urlaubsvergütung ein Urlaubsgeld, dessen Höhe sich aus dem jeweils geltenden Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag ergibt.

 

2. Bei Teilzeitarbeit beträgt das Urlaubsgeld ein Vierzigstel für jede Arbeitsstunde, die üblicherweise je Woche gearbeitet wurde.

 

3. Als Stichtag für die Berechnung des Jugendlichen alters und der Betriebszugehörigkeit gilt der 1. Januar.

 

4. Das Urlaubsgeld wächst mit jedem vollen Monat der Beschäftigung um ein Zwölftel des gesamten Betrages an. Es wird in seinem Gesamtbetrag fällig, wenn der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seines Jahresurlaubs antritt.

 

5. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so beträgt der Urlaubsgeldanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des Urlaubsjahres bestand. Ein Monat ist voll anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer in einem Monat für mehr als 12 Tage Entgelt oder Krankengeld erhalten hat.

 

6. Bei Arbeitsvertragsbruch und rechtswirksamer fristloser Entlassung verfällt der Anspruch auf ein noch nicht zur Auszahlung gekommenes Urlaubsgeld. Sofern die Auszahlung bereits erfolgt ist, muss das nach der Zwölftelung zu viel erhaltene Urlaubsgeld zurückgezahlt werden.

 

§ 14 Einzelvertragliche Regelungen

 

Unberührt bleiben einzelarbeitsvertragliche Abmachungen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

1. Das vorstehende Urlaubsabkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Urlaubsabkommen vom 17. Mai 1979 außer Kraft.

 

2. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1980 endete, haben keinen Anspruch auf die Erhöhung des Urlaubsgeldes.

 

3. Das Urlaubsabkommen kann mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 30. April 1985 gekündigt werden. Der § 13 Urlaubsgeld kann mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 30. April 1981 gekündigt werden.

 

4. Die Parteien beantragen die Allgemeinverbindlichkeit.

 

5. Die Parteien behalten sich eine Widerrufsfrist bis 10. Juni 1980, 12.00 Uhr vor.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 13.04.2024 15:38




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