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Tarifvertrag Sicherung aelterer Arbeitnehmer Bekleidungsindustrie Berlin

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Beschreibung
Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer) der Bekleidungsindustrie Berlin-West vom 17.07.1974, allgemeinverbindlich ab dem 13.09.1974 {Tarifvertrag Kündigungsschutz Verdienstsicherung ältere Arbeitnehmer Bekleidungsindustrie Berlin}


 

Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer

vom 17. Juli 1974

 

Zwischen dem

Verband der Berliner Bekleidungsindustrie e.V.

 

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Berlin,

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich erstreckt sich

 

a) sachlich auf alle Betriebe der Bekleidungsindustrie (Damenoberbekleidungs-, Herren- und Knabenoberbekleidungs-, Kinder-, Kleinkinder- und Säuglingsbekleidungsindustrie, Damenwäsche- und Herrenwäsche-, Krawatten-, Schal-, Tücher-, Weißwaren-, Mieder- und Tischwäsche-, Sterbewäsche- und Mützenindustrie, Berufsbekleidungs- und Dienstbekleidungsindustrie),

 

b) persönlich auf die gewerblichen Arbeitnehmer des sachlichen Geltungsbereichs mit Ausnahme der Heimarbeiter.

 

c) räumlich auf das Gebiet des Landes Berlin.

 

§ 2 Kündigungsschutz

 

1. Einem gewerblichen Arbeitnehmer kann nach Vollendung des 55.Lebensjahres und nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis nur im Rahmen der nachfolgenden Gründe und Bestimmungen gekündigt werden:

a) bei völliger Betriebsstilllegung,

b) bei Stilllegung wesentlicher Betriebsteile,

c) in anderen sachlich oder persönlich begründeten Sonderfällen,

in Betrieben mit einem Betriebsrat jedoch nur dann, wenn der Betriebsrat nicht widerspricht. Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen. Kommt zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so werden die Tarifvertragsparteien angerufen. Bleiben auch deren Bemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen. Ausgenommen sind die Fälle, die eine begründete fristlose Entlassung rechtfertigen (§ 626 BGB in Verbindung zu § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes).

2. Für Änderungskündigungen gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen nach § 3 Ziff. 3 dieses Tarifvertrages haben.

 

§ 3 Lohnsicherung

 

1. Die Lohnsicherung wird erstmals wirksam mit Vollendung des 55. Lebensjahres und bei einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.

 

2. Arbeitnehmer, die auf ihrem Arbeitsplatz verbleiben und ihre bisherigen Leistungen ohne ihr Verschulden nicht erreichen, haben Anspruch auf mindestens 95% ihres in den letzten 6 vollen Monaten abgerechneten Durchschnittsverdienstes (ohne Zuschläge), jedoch nicht mehr als den Durchschnittsverdienst der mit gleicher Arbeit Beschäftigten.

 

3. Bei künftigen Lohnerhöhungen darf der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Arbeitnehmer seiner Gruppe.

 

4. Der Anspruch auf Leistungen nach Ziffern 2 und 3 besteht bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63.Lebensjahres.

 

5. Unter Altersruhegeld im Sinne des § 2 Ziff. 1 ist auch vorgezogenes Altersruhegeld zu verstehen.

 

6. Der Arbeitnehmer darf eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit nicht ausschlagen.

 

§ 4 Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig zum 31. Dezember 1975, gekündigt werden.

 

2. Ändern sich während der Laufzeit des Tarifvertrages die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung oder sonstige gesetzliche Grundlagen zu diesem Abkommen, so kann jede Tarifvertragspartei das Abkommen auch zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.1975 kündigen. Beide Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, in Verhandlungen über eine entsprechende Neuregelung einzutreten.




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 13.04.2024 13:20




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