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Manteltarifvertrag Bekleidungsindustrie Unterfranken

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Beschreibung
Manteltarifvertrag (Angestellte) der Bekleidungsindustrie des bayerischen Regierungsbezirks Unterfrankfen vom 12.06.1978, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 10.06.1992, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1992 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Bekleidungsindustrie Unterfranken}


 

Manteltarifvertrag

für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken

vom 12. Juni 1978

 

Zwischen dem

Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie

Aschaffenburg und Unterfranken e.V.

8750 Aschaffenburg, Ludwigstraße 11

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Bezirksleitung Nordbayern

8670 Hof, Weißenburgstraße 11

 

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

Landesverband Bayern, Fachgruppe Textil

8000 München 2, Türkenstraße 9

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Vertrag gilt:

Räumlich: Für den Regierungsbezirk Unterfranken.

Fachlich: Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Bekleidungsindustrie.

Persönlich: Für Angestellte.

 

Angestellte im Sinne dieses Vertrages sind kaufmännische und technische Angestellte, soweit sie im Sinne des § 3 Abs. 1, AVG, angestelltenversicherungspflichtig sind.

 

Als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten nicht:

a) Vorstandsmitglieder und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen,

b) Geschäftsführer und Betriebsleiter, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind.

 

 

 

§ 2 Einstellung und Kündigung

 

A) Einstellung

 

1. Bei Einstellung des Angestellten sind mindestens folgende Bedingungen schriftlich festzuhalten:

a) Vorgesehene Tätigkeit; eine Verwendung in gleichwertigen und einfacheren, nicht aber höherwertigen Tätigkeiten bei gleichem Gehalt bleibt vorbehalten, unbeschadet der Regelung in § 7, Abs. 7.

b) Tarifliche Gehaltsgruppe.

c) Höhe des Monatsgehalts.

d) Kündigungsfrist.

e) Probezeit.

Dem Angestellten ist eine Ausfertigung dieser Anstellungsbedingungen auszuhändigen.

2. Die Probezeit soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten, kann aber in Ausnahmefällen auf sechs Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung werden hiervon nicht berührt. Das befristete Probearbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf, falls nicht mindestens eine Woche vor Ablauf der vereinbarten Probezeit eine Erklärung über eine Weiterbeschäftigung abgegeben wird.

 

B) Kündigung

 

1. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu hören.

2. Kündigungen und Änderungskündigungen sind innerhalb von vier Tagen, nachdem sie ausgesprochen sind, schriftlich zu bestätigen. Auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung hat die Bestätigung keinen Einfluss.

3. Für die Kündigungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Der Angestellte hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Auf Verlangen ist es ihm innerhalb von acht Tagen nach der Kündigung auszuhändigen.

 

§ 3

 

S. Neufassung durch TV Nr. 12004/009.

 

§ 4 Zuschlagspflichtige Arbeiten

 

S. Neufassung durch TV Nr. 12004/009.

 

 

§ 5 Bezahlte Freistellung aus besonderem Anlass

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat unter Fortzahlung seines persönlichen Durchschnittsverdienstes Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er diese wegen folgender Ereignisse versäumt:

2.

a) bei eigener Eheschließung für 2 Tage

b) bei eigener Silberhochzeit für 1 Tag

c) bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern für 1 Tag

d) beim Tod des Ehegatten für 2 Tage

e) bei Todesfällen in der Hausgemeinschaft - Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kindern und Geschwistern - für 1 Tag

f) bei Teilnahme an der Beerdigung der unter d) u. e) genannten Familienangehörigen für 1 Tag

g) bei Niederkunft der Ehefrau für 2 Tage

h) beim Umzug mit eigener Wohnungseinrichtung sowie bei Gründung eines eigenen Hausstandes im Zusammenhang mit der Eheschließung sofern das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, jedoch höchstens einmal im Jahr für 1 Tag

i) bei Arbeitsjubiläen nach 25, 40 und 50 Jahren Betriebszugehörigkeit für jeweils 1 Tag

3. Fällt ein unter Ziffer 1 aufgeführtes Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag, so ist die Freizeit im zeitlichen Zusammenhang, z.B. an dem unmittelbar nachfolgenden oder vorhergehenden Arbeitstag zu gewähren.

 

4. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung entfällt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach dem Ereignis unentschuldigt der Arbeit fernbleibt.

 

§ 6 Mitteilungspflicht und Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

 

1. Ist ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so hat er diese Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

2. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines persönlichen Durchschnittsverdienstes in folgenden Fällen:

a) bei Vorladung vor Behörden, falls nicht anderweitig ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles besteht; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer Beteiligter in eigener Sache ist;

b) bei der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, soweit eine Vergütung damit nicht verbunden ist, für die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit;

c) bei Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, jedoch höchstens für 10 Stunden im Verlauf eines Krankheitsfalles; als Krankheitsfälle gelten auch Vorsorgeuntersuchungen und amtsärztlich angeordnete Untersuchungen; Soweit eine Bescheinigung verlangt wird, sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.

d) bei schwerer Erkrankung eines zur Hausgemeinschaft gehörenden Kindes im Alter von 12 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt und eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann, bis zu 3 Tagen im Jahr, in entsprechenden Fällen haben Arbeitnehmer für Kinder bis zu 12 Jahren für die Dauer des Anspruchs nach § 45 Abs. 2 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

3. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, so ist dem hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz bei Fortzahlung des persönlichen Durchschnittsverdienstes die erforderliche Freizeit zu gewähren.

 

§ 7 Gehaltsregelung

 

1. Die Gehaltsgruppen-Einteilung wird durch den Gehaltstarifvertrag geregelt.

2. Der Angestellte wird bei seiner Einstellung in die für ihn in Betracht kommende Gehaltsgruppe des Gehaltstarifvertrages eingestuft. Für die Einstufung ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern ausschließlich die Art der tatsächlichen Arbeit des Angestellten maßgebend.

3. Die Gewährung einer ständigen Leistungszulage ist dem Angestellten schriftlich mitzuteilen.

4. Werden Leistungszulagen in Form von Prämien mit der Produktionshöhe oder - güte gekoppelt, so sind dem Angestellten auf Wunsch die Unterlagen für die Berechnung des Zulagesystems bekannt zu geben und zu erläutern.

5. Übt ein Angestellter dauernd mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedene Gehaltsgruppen fallen, so wird er entsprechend der überwiegenden Tätigkeit eingestuft. Für die Ausübung der höheren Tätigkeit ist entsprechend dem Umfang dieser Tätigkeit eine Leistungszulage zu gewähren, die bei Aufrücken in die höhere Gehaltsgruppe in Wegfall kommt.

6. Bei Ereignissen, die nach den tariflichen Bestimmungen eine Erhöhung des Gehalts auslösen, tritt die Erhöhung rückwirkend vom 1. desjenigen Monats in Kraft, in welchen das Ereignis fällt.

7. Aushilfsweise geleistete Tätigkeit oder vorübergehende Vertretung eines einer höheren Gehaltsgruppe angehörenden Angestellten durch einen Angestellten einer niedrigeren Gehaltsgruppe begründet dann für die Zeit der Aushilfe oder Vertretung einen Anspruch auf die Gehaltsbezüge der höheren Gehaltsgruppe, wenn die Aushilfe oder Vertretung länger als sechs Wochen dauert.

8. Bezieht ein Angestellter Fixum und Provision, so muss sein Einkommen das tarifliche Monatsgehalt im Durchschnitt des Kalenderjahres erreichen.

 

9. Beim Tode des Angestellten ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Kindern unter 21 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, unter der Voraussetzung, dass der Angestellte den Genannten auch tatsächlich Unterhalt gewährt hat, das Gehalt nach folgender Staffelung weiterzuzahlen: bis zu 5 jähriger Betriebszugehörigkeit für den Sterbemonat, nach mehr als 5 jähriger Betriebszugehörigkeit für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat, nach mehr als 10 jähriger Betriebszugehörigkeit für den Sterbemonat und die darauf folgenden zwei Monate, nach mehr als 15 jähriger Betriebszugehörigkeit für den Sterbemonat und die darauf folgenden drei Monate. Dabei können Leistungen aus Unterstützungseinrichtungen, die der Arbeitgeber überwiegend selbst finanziert, angerechnet werden. Die Zahlung des Arbeitgebers an einen der nach Abs. 1 Bezugsberechtigten wirkt für den Arbeitgeber befreiend.

 

§ 8 Urlaub

 

Für den Urlaub gilt das jeweilige Urlaubsabkommen für die Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken.

 

§ 9

 

S. Neufassung durch TV Nr. 12004/009.

 

§ 10 Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

 

1. Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen möglichst in dem Monat, in dem die Leistung erfolgte, ausbezahlt werden, spätestens jedoch bei der diesem Monat folgenden Gehaltsabrechnung.

2. Ansprüche auf Vergütungen gem. Abs. 1 sind binnen zwei Monaten nach erfolgter Abrechnung über den Leistungsmonat geltend zu machen.

3. Der Urlaubsanspruch ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres geltend zu machen.

4. Alle übrigen Ansprüche aus einem zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifvertrag sind binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen zwei Monaten nach dem Ausscheiden, geltend zu machen. Diese letzte Frist gilt auch für den Urlaubsanspruch.

5. Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 4 müssen schriftlich, und wenn diese erfolglos bleibt, innerhalb der vorgesehenen Fristen durch Klageerhebung geltend gemacht werden.

6. Nach Ablauf der oben genannten Fristen können keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

 

§ 11 Fortzahlung des Gehaltes bei Erkrankung

 

1. Bei mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während eines von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Heilverfahren ist das Gehalt für die Dauer von 6 Wochen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, entsprechend § 63 HGB bzw. § 133c Abs.2 GewO weiter zu zahlen.

2. Dauert in unverschuldeten Fällen dieser Art die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, so ist dem Angestellten in jedem Jahre der Betriebszugehörigkeit nicht mehr als einmal über die gesetzliche Regelung hinaus ein Krankengeld-Zuschuss zu zahlen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

3. Der Krankengeldzuschuss berechnet sich:

a) für Angestellte, die keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen haben, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 75 Prozent des Nettogehalts,

b) für Angestellte, die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen haben, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 85 Prozent des Nettogehalts.

4. Der Krankengeldzuschuss wird nach folgender Staffelung gezahlt: Nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit für 2 Wochen, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit für 7 Wochen, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit für 12 Wochen.

5. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Betriebsunfall, so erhält der Angestellte ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit den Krankengeldzuschuss bis zur Dauer von 12 Wochen. Für Wegunfälle gilt die Regelung der Ziffern 3 und 4.

6. Bei Angestellten, welche kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend. Auf den Krankengeldzuschuss können Leistungen angerechnet werden, die vom Betrieb bzw. auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte dem Angestellten aus Anlass längerer Krankheit über 6 Wochen hinaus zufließen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

2. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Arbeitszeit in den §§ 3 und 4 können mit Zweimonatsfrist erstmals zum 30. April 1979 gekündigt werden.

3. Außer Kraft gesetzt wird der Manteltarifvertrag vom 8. Dezember 1965 und der Zusatz-Tarifvertrag vom 17.1.1956.

4. Bestehende günstigere betriebliche und einzelvertragliche Regelungen werden durch den Abschluss dieses Tarifvertrages nicht berührt.

5. Die Parteien beantragen gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 31.03.2024 10:30




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