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Arbeitszeitabkommen Angestellte Bekleidungsindustrie Hamburg

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Beschreibung
Arbeitszeitabkommen (Angestellte) der Bekleidungsindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein vom 07.06.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1991. Der Tarifvertrag ist nur in Hamburg allgemeinverbindlich. {Tarifvertrag Arbeitszeitabkommen Bekleidungsindustrie Hamburg}


 

Arbeitszeitabkommen

vom 7. Juni 1991

 

Zwischen dem

Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V.

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf,

 

- andererseits -

 

wird folgendes Arbeitszeitabkommen geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.    Räumlich: Für die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein.

 

2. Fachlich: Für alle Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie für die Betriebe der  Bekleidungsveredlungs- und -Aufbereitungsindustrie.

 

3.    Persönlich: Für alle kaufmännischen, technischen Angestellten und Auszubildenden.

 

§ 2 Arbeitszeit

 

1.    Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt bis zum 30.4.1992 38,5 Stunden.

 

2.   Sie verkürzt sich: ab dem 1.5.92 um 1/2 Stunde auf 38 Stunden ab dem 1.5.93 um 1/2 Stunde auf 37,5 Stunden ab dem 1.5.94 um 1/2 Stunde auf 37 Stunden

 

3.  Hiervon werden jeweils zum 1.5.92 und 1.5.93 1,4% auf die dann wirksam werdenden Tarifbelastungen angerechnet.

 

4.  Die Grundvergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt bis zum 30.4.92 unverändert je Stunde 1/168 des Bruttomonatsgehaltes. Ab dem 1.5.92 beträgt die Grundvergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit je Stunde 1/162 des Brutto-Monatsgehaltes.

 

§ 3 Kündigung

 

Dieser Tarifvertrag ist am 1. Mai 1991 in Kraft getreten und kann erstmals zum

30. April 1995 mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.12.2023 12:21




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