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Manteltarifvertrag Auszubildende Friseurhandwerk Bayern

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Beschreibung
Manteltarifvertrag (Tarifvertrag) für Auszubildende des Friseurhandwerks Bayern vom 01.05.1999, in der Fassung vom 04.10.2004, allgemeinverbindlich ab dem 01.06.2004 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Auszubildende Friseurhandwerk Bayern}


 

Manteltarifvertrag für Auszubildende

vom 1. Mai 1999

in der Fassung vom 4. Oktober 2004

 

Zwischen

dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks

Sitz München, Pettenkoferstraße 7, 80336 München

 

einerseits

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

Bezirk Bayern, Sitz München,

Schwanthalerstraße 64, 80336 München

 

andererseits

 

wird folgender geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Manteltarifvertrag gilt:

 

1. Räumlich: Für den Freistaat Bayern.

 

2. Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks.

 

3. Persönlich: Für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die durch einen Friseurmeister/ eine Friseurmeisterin in den genannten Betrieben ausgebildet werden.

 

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

 

1. Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.

2. Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung;

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;

4. Dauer der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit;

5. Dauer der Probezeit;

6. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung;

7. Dauer des Erholungsurlaubes;

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

3. Der Ausbildungsbetrieb trägt dafür Sorge, dass der abgeschlossene Ausbildungsvertrag zeit_ und sachgerecht bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen wird.

4. Der Ausbilder hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter unverzüglich eine rechtswirksame Ausfertigung des Ausbildungsvertrages auszuhändigen.

5. Den Auszubildenden sind die im Betrieb für die Ausbildung Berechtigten schriftlich mitzuteilen.

6. Auszubildende sollen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

 

§ 3 Ausbildungszeit

 

1. Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 37, 38 oder 39 Stunden. Die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag einvernehmlich vereinbart. In Ausnahmefällen ist aus begründetem Anlass jeweils am Beginn des neuen Ausbildungsjahres die Vereinbarung einer Änderung möglich. Die vorgeschriebenen Ruhepausen zählen nicht zur Ausbildungszeit. Die Regelung zur Vergütung ist § 7 zu entnehmen.

2. Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Werktage in der Woche zu verteilen.

Bei jugendlichen Auszubildenden darf die Ausbildungszeit an einzelnen Wochentagen auf achteinhalb Stunden angesetzt werden, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche weniger als acht Stunden beträgt.

Bei volljährigen Auszubildenden kann die tägliche Ausbildungszeit auf bis zu zehn Stunden erweitert werden. Der Zeitausgleich zur regelmäßigen Ausbildungszeit ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der vorgenommenen Verlängerung durchzuführen. Die Regelung ist im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien im Voraus einvernehmlich zu vereinbaren.

3. Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen von Berichtsheften (Ausbildungs-Nachweisen) zu geben.

4. Sofern Übungsabende zum Lernen an Modellen angesetzt werden, sind diese bis 20.00 Uhr zu beenden. Die tägliche Ausbildungszeit darf dadurch bei jugendlichen Auszubildenden nicht auf mehr als achteinhalb Stunden und bei volljährigen Auszubildenden nicht auf mehr als zehn Stunden verlängert werden. Die Mehrarbeit ist innerhalb der Kalenderwoche auszugleichen.

5. Zu Mehrarbeit, Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie Schichtarbeit dürfen jugendliche Auszubildende nicht herangezogen werden.

 

§ 4 Ruhepausen

 

1. Auszubildenden sind Ruhepausen von angemessener Dauer zu gewähren. Sie sind im Voraus unter Berücksichtigung der betrieblichen Obliegenheiten festzulegen.

Bei jugendlichen Auszubildenden betragen die Ruhepausen mindestens:

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden;

2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

 

Bei volljährigen Auszubildenden betragen die Ruhepausen mindestens:

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden;

2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

2. Die Ruhepausen müssen in angemessener, zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

3. Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie die Pausen sind nach vorheriger Abstimmung mit den betroffenen Auszubildenden festzulegen. Soweit ein Betriebsrat oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bestehen, werden diese nach den gesetzlichen Bestimmungen beteiligt.

4. Die betriebliche Regelung über die tägliche Ausbildungszeit und Pausen ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen.

5. Für die Pausen ist ein entsprechender Raum zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gefordert ist.

6. In den Ruhepausen ist eine Anwesenheit im Betrieb nicht erforderlich.

7. Nach Beendigung der täglichen Ausbildungszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

 

§ 5 Arbeitsschutz

 

Die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz sind einzuhalten. Sie sind an geeigneter Stelle auszuhängen bzw. auszulegen. Auszubildende sind über die Einhaltung und Anwendung der Vorschriften zu belehren. Geeignete Hilfsmittel (z. B. Schutzhandschuhe) sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6 Freistellung für Berufsschule und ÜBA

 

1. Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht und der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen.

2. An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten Dauer dürfen Auszubildende einmal in der Woche nicht zur Ausbildung im Betrieb verpflichtet werden.

3. Auszubildende dürfen nicht dazu verpflichtet werden, an Berufsschultagen den Betrieb aufzusuchen, wenn unter Berücksichtigung der erforderlichen Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb eine betriebliche. Ausbildungszeit von zusammenhängend zwei Stunden nicht möglich ist.

Ausfallzeiten aufgrund dieser Regelung werden nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.

4. Auf die Ausbildungszeit werden angerechnet:

1. Berufsschultage nach Abs. 2 mit acht Stunden.

2. Im Übrigen die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

5. Die Freistellung zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen bewirkt keine Minderung der Ausbildungsvergütung.

 

§ 7 Ausbildungsvergütung

 

1. Für die Höhe der Ausbildungsvergütung gelten nachfolgende Grundsätze:

a) Die Grundvergütung für die unterste Stufe in der wöchentlichen Ausbildungszeit richtet sich nach den Empfehlungen des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Friseurhandwerks in der jeweils geltenden Fassung, soweit einzelvertraglich nicht andere Regelungen vereinbart werden. Die Empfehlungen legen Mindestbeträge fest.

b) Bei 38 Stunden wöchentlicher Ausbildungszeit erhöht sich die monatliche Vergütung nach dem Grundsatz: Grundvergütung/161 x 4,33 = Erhöhungsbetrag gegenüber der Grundvergütung.

c) Bei 39 Stunden wöchentlicher Ausbildungszeit erhöht sich die monatliche Vergütung nach dem Grundsatz: Grundvergütung/161 x 10 = Erhöhungsbetrag gegenüber der Grundvergütung.

Bei Pfennigbeträgen, die sich aus den vorstehenden Berechnungen ergeben, wird auf volle DM-Beträge aufgerundet.

Der Landesinnungsverband informiert bei der Veröffentlichung seiner Empfehlungen über die relevanten Monatssätze für die Lehrvergütungen mit höherer, wöchentlicher Ausbildungszeit.

2. Die Zahlung der Ausbildungsvergütungen erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats. Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Ausbildungsvergütung, die Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

3. Wird eine erfolgreiche Vorbildung nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

4. Eine über die regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Dabei dürfen bei jugendlichen Auszubildenden 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch der/des Auszubildenden die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden. Die Vergütung für Mehrarbeit beträgt pro Stunde 1/165stel der monatlichen Ausbildungsvergütung sowie einen Zuschlag von 30 Prozent. Für die Berechnung des Zuschlags für Mehrarbeit gilt jede neu angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde.

 

§ 8 Weihnachtsgeld

 

1. Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld von 35 Prozent der Ausbildungsvergütung, sofern sie

a) am 1. Dezember im Ausbildungsverhältnis stehen und

b) nicht in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember aus eigenem Verschulden aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden.

2. Bei Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres beträgt das Weihnachtsgeld für jeden Kalendermonat des Bestehens ein Zwölftel der vereinbarten Höhe.

3. Auszubildende, bei denen das Ausbildungsverhältnis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher Umstände ruht, z. B. wegen Elternzeit oder ähnlichem, haben für die Zeit des Ruhens keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

4. Die Bestimmungen des § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Friseurhandwerk Nr. 2/2004 sind analog anzuwenden.

 

§ 9 Fahrtkosten

 

1. Fahrtkosten von und zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte trägt der Arbeitgeber, soweit die Kosten nicht durch öffentliche Zuschüsse abgedeckt werden.

2. Soweit Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen, werden die Kosten nach Abs. 1 für den günstigst-möglichen Tarif erstattet. Wenn keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu sachlich und zeitlich vergleichbaren und zumutbaren Bedingungen besteht, werden die Kosten für Privatfahrzeuge in der jeweiligen Höhe der steuerlichen Pauschalsätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet. Dabei kann der Ausbilder die Bildung von Fahrgemeinschaften verlangen, wenn dies sachlich zu zumutbaren Bedingungen möglich ist.

 

§ 10 Ausbildungsmittel und Berufskleidung

 

Der Arbeitgeber hat die zur Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen benötigten Ausbildungsmittel, insbesondere Handwerkszeug einschließlich Kämme und Scheren, Werkstoffe und erforderliche Lehrmittel, die nach den Vorschriften zur Gesundheitsvorsorge erforderliche Schutzkleidung sowie salonspezifische Berufskleidung, kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Kosten für die Instandhaltung zu tragen.

 

§ 11 Urlaub

 

1. Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

2. Der Urlaub beträgt:

1. 25 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,

2. 23 Arbeitstage für alle anderen Auszubildenden.

3. Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs wird im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden am Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden festgelegt.

4. Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Auf Verlangen des Auszubildenden sind mindestens zwei Wochen zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren.

5. In dem Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen oder beendet wird, haben die Auszubildenden für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.

6. Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der Auszubildende hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

7. Während des Urlaubs dürfen keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Verstoßen Auszubildende gegen diese Bestimmung, so können sie keine Vergütung für die betreffende Urlaubszeit beanspruchen.

8. Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.

9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

 

 

§ 12 Freistellung aus besonderen Anlässen

 

1. Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn

a) sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt;

b) sie infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen;

c) sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsbildungsverhältnis zu erfüllen;

d) sie an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder einem Heilverfahren einschließlich einer ärztlich verordneten Schonzeit teilnehmen.

2. Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

1. Zur Erfüllung allgemeiner, staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird,

a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

2. Aus folgenden Anlässen:

a) bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlung;

b) bei ambulanter, ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist;

c) zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

3. Aus folgenden besonderen Anlässen:

a) bei Eheschließung von Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern) 1 Tag

b) bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der Auszubildende die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege des/der Erkrankten deshalb selber übernehmen muss, weil eine andere Person dafür nicht zur Verfügung steht, soweit kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht, einmal im Kalenderjahr bis zu 6 Tage

c) bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage

d) beim Tode des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 3 Tage

e) beim Tode der Eltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft lebten 3 Tage

sonst 1 Tag

f) beim Tode der Schwiegereltern oder von Geschwistern 1 Tag

4. Bei volljährigen Auszubildenden aus folgenden besonderen Anlässen:

a) bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand innerhalb von zwei Jahren bis zu 2 Tage

b) bei Eheschließung des Auszubildenden 1 Tag

 

3. Auszubildende sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

4. In sonstigen, dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung erteilt werden. Hierzu kann zum Beispiel auch die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten gehören.

5. Auszubildende haben rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

6. Den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaft ÖTV wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall der Ausbildungsvergütung gewährt.

 

§ 13 Probezeit

 

1. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt höchstens drei Monate.

2. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

 

§ 14 Kündigung

 

1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist;

b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

2. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

4. Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, so kann der Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des Abs. 1b.

 

§ 15 Prüfungen

 

1. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende rechtzeitig zur Gesellen-/Abschlussprüfung angemeldet wird. Die/der Auszubildende hat das Recht, dies zu verlangen.

2. Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekanntgeworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen und die schriftlichen Unterlagen zu übergeben.

3. Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.

4. Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.

5. Wenn die Fertigkeitsprüfung bei der Gesellen- oder Zwischenprüfung an einem Sonntag durchgeführt wird, so wird der Auszubildende dafür in der Woche einen Tag freigestellt, die dem Prüfungstermin vorausgeht oder folgt.

6. Die Freistellungen nach Absatz 3 bis 5 erfolgen unter Anrechnung auf die Ausbildungszeit mit 7,5 Stunden pro Tag und Fortzahlung der Lehrvergütung.

 

§ 16 Beendigung der Ausbildung

 

1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.

2. Der Auszubildende hat den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.

3. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

4. Wenn sich das Ausbildungsverhältnis über die Dauer des vereinbarten Ausbildungsvertrages hinaus aus Gründen verlängert, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, so erhält er in der Zeit vom Ablauf des Ausbildungsvertrages bis zum nächstfolgenden Termin für eine Gesellenprüfung die Vergütung für Berufsangehörige ohne Nachweis der Gesellenprüfung gemäß dem Lohntarifvertrag für das Friseurhandwerk in der jeweils gültigen Fassung

 

§ 17 Zeugnis

 

1. Der Ausbildende hat Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

2. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere, fachliche Fertigkeiten aufzunehmen.

 

§ 18 Weiterbeschäftigung

 

1. Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so soll er dies dem Auszubildenden vier Wochen vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit mitteilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung abhängig machen. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung soll der/die Auszubildende erklären, ob er/sie in ein Arbeitsverhältnis eintreten will.

2. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 19 Geltendmachung von Ansprüchen

 

1. Beiderseitige Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

2. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für die später fällig werdenden Leistungen unwirksam zu machen.

 

§ 20 Aushändigung von Vorschriften

 

Die aushang- und auslagepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie der Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für Auszubildende im Friseurhandwerk sind an einer den Auszubildenden jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhändigen.

 

 

§ 21 Rechtsbestand

 

1. Bestehende Vereinbarungen in einzelnen Ausbildungsverträgen bleiben in ihrer rechtlichen Wirksamkeit durch den vorliegenden Vertrag unberührt, soweit sie für den Auszubildenden günstigere Bedingungen enthalten.

2. Soweit der vorliegende Vertrag keine Regelung enthält, gelten die einschlägigen Gesetze zur Berufsausbildung und zum Jugend- und Arbeitsschutz.

 

§ 22 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

 

1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, auch während der Laufzeit dieses Vertrages in Verhandlungen einzutreten, wenn sich in seiner Durchführung Schwierigkeiten oder Auslegungsfragen ergeben.

2. Erfolgt eine Einigung nicht, sind Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Vertragsparteien zu benennenden Beisitzenden. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über die Person haben sich die Vertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

§ 23 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Vertragsparteien vereinbaren, für den vorliegenden Vertrag die Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 1999 zu beantragen.

 

§ 24 Inkrafttreten

 

1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Juli 1999 in Kraft.

2. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2002.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 05.03.2024 12:09




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