JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Bremen

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Lohnrahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk Bremen vom 25.11.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1992 {Tarifvertrag Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Bremen}


 

Bezirklicher Lohn-Rahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Bremen

vom 25. November 1991

 

Zwischen dem

Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen,

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Weser-Ems,

Bremen,

 

- andererseits -

 

wird folgender Lohn-Rahmentarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich: im Land Niedersachsen für die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten

 

b) fachlich: für Betriebe des Friseurhandwerks

 

c) persönlich: für ArbeitnehmerInnen und Auszubildende, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

 

Protokollerklärung:

Zu den genannten ArbeitnehmerInnen gehören auch die ArbeitnehmerInnen des Friseurhandwerks, die lediglich in Teilzeitarbeit oder zur Aushilfe beschäftigt werden.

 

§ 2 Art und Höhe der Löhne

 

1. Unter Zugrundelegung der im Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk (MTV-Friseurhandwerk) vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gelten die Bruttomonatslöhne für ArbeitnehmerInnen mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks gemäß des bezirklichen Lohntarifvertrages für das Friseurhandwerk im Lande Bremen.

 

2. Die pauschale Entschädigung für die Zurverfügungstellung von Kamm und Schere (gemäß Protokollnotiz zu § 5 MTV Friseurhandwerk) ist Bestandteil des Lohnes.

Lohnstufe I 1. Gesellenjahr

Lohnstufe II 2. Gesellenjahr

Lohnstufe III ab 3. Gesellenjahr

Lohnstufe IV MitarbeiterInnen, die überwiegend qualifizierte Facharbeiten ausführen, die durch langjährige Erfahrung erweiterte Kenntnisse voraussetzen.

Lohnstufe V MitarbeiterInnen, auch mit Meisterprüfung, die selbständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen, ebenso die Beratung bei Haar- und Hautpflege nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausführen können und die Auszubildende anleiten, ohne AusbilderInnen zu sein.

Lohnstufe VI MeisterInnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- od. AbteilungsleiterInnen oder AusbilderInnen gem. § 20 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz.

Lohnstufe VII MeisterInnen, die sowohl als Filial- oder AbteilungsleiterInnen als auch als AusbilderInnen gem. § 20 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz eingesetzt sind.

 

3. ArbeitnehmerInnen mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks, die lediglich in Teilzeitarbeit oder zur Aushilfe beschäftigt werden, erhalten die Stundenlöhne, die bei der für sie in Frage kommenden Lohnstufe ausgewiesen sind.

 

4. Als Gesellenjahre gelten die Zeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn nach bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks diesen Beruf ausgeübt hat.

 

5. Die ausgewiesenen Löhne sind Mindestlöhne, auf deren Zahlung ein tarifrechtlicher Anspruch besteht.

 

§ 3 Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit

 

1. ArbeitnehmerInnen, die Mehrarbeit und Nachtarbeit gemäß Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk (MTV Friseure) zu leisten haben, erhalten hierfür neben dem ihnen nach § 2 dieses Lohntarifvertrages zustehenden Lohn einen Zuschlag.

 

2. Die Zuschläge betragen je Stunde

a) für Mehrarbeit 50 v.H.

b) für Nachtarbeit 100 v.H.

 

 

3. Beim Zusammentreffen der Zuschläge werden diese nebeneinander gezahlt.

 

§ 4 Eingruppierung

 

1. Der/die ArbeitnehmerIn ist in die Lohngruppe eingruppiert, deren Merkmale er/sie erfüllt.

 

2. Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erhalten alle MitarbeiterInnen eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung.

 

3. Der Lohn der Lohngruppe für die regelmäßige Tätigkeit wird auch dann bezahlt, wenn der/die ArbeitnehmerIn vorübergehend Arbeiten einer anderen Lohngruppe ausführt.

 

4.

a) Dauert die Tätigkeit mit Merkmalen einer höhere Lohngruppe länger als 1 Monat und weniger als 6 Monate, so erhält der/die ArbeitnehmerIn nach Ablauf eines Monats für die Dauer dieser vorübergehenden Tätigkeit (einschl. des 1. Monats) den Lohn der höheren Lohngruppe.

b) Dauert die Tätigkeit in einer höheren Lohngruppe länger als 6 Monate, so ist der/ die ArbeitnehmerIn in die höhere Lohngruppe einzustufen.

c) Eine Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe kann nur durch eine schriftliche Änderungskündigung mit den tariflichen Kündigungsfristen erfolgen.

 

§ 5 Ausbildungsvergütung

 

1. Die Höhe der Ausbildungsvergütungen richtet sich nach dem bezirklichen Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende im Friseurhandwerk im Lande Bremen.

 

2. Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Erholungsurlaub entsprechend der im MTV-Friseure Nr. 3 § 10 vom 3. Juli 1991 festgelegten Dauer. (Auf JArbSchG § 19 wird hingewiesen)

 

§ 6 Günstigkeitsklausel

 

Durch Inkrafttreten dieses Tarifvertrages darf der dem einzelnen Arbeitnehmer/ der einzelnen Arbeitnehmerin gezahlte Stundenverdienst nicht gemindert werden.

 

§ 7 Aushang bzw. Auslegen dieses Lohntarifvertrages

 

Dieser Lohntarifvertrag ist an einer den ArbeitnehmerInnen jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb des Betriebes zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhändigen.

 

§ 8 Außerkrafttreten

 

Der zwischen dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk im Lande Bremen - einerseits - und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Weser-Ems - andererseits - geschlossene Lohntarifvertrag Nr. 9 vom 1. August 1986 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 sowie die Anlage 1 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 und die Anlage 2 in der Fassung vom 9. Mai 1990 des bezirklichen Lohntarifvertrages Nr. 9 tritt mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages, des bezirklichen Lohntarifvertrages und des bezirklichen Tarifvertrages über Vergütungen für Auszubildende vom 25. Nov. 1991 außer Kraft.

 

§ 9 Inkrafttreten und Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Der Tarifvertrag kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 1995.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Bremen" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

lohnrahmentarifvertrag-friseurhandwerk-bremen.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 09.03.2024 11:03




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag Friseurhandwerk HessenLohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 14 für die Beschäftigten im Friseurhandwerk Hessen vom 02.12.2002, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2003, jedoch § 8 (Entgeltumwandlung) allgemeinverbindlich ab dem 19.03.2003 Weitere Tarifverträge, die in...
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das FriseurhandwerkLohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk, vom 24. März 1995 zwischen dem Landesinnungsverband der Friseure und Kosmetiker Thüringen, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Thüringen....
  • Lohnausgleich Tarifvertrag DachdeckerTarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungs-verhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag Dachdecker), vom 5. Dezember 1995, in der Fassung vom 26. Juni 1998. Zwischen dem...
  • Lohnausgleichstarifvertrag, Geruestbaugewerbe BerlinTarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode (Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag), vom 20. Oktober 1985, i.d.F. vom 21. Februar 1991, zwischen dem...
  • Lohnrahmenabkommen Großhandel und Außenhandel Nordrhein-WestfalenLohnrahmenabkommen Großhandel und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (NRW), vom 14. März 1980, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Angestellten auch bei einer Tätigkeit außerhalb des...
  • Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk NiedersachsenLohnrahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk Niedersachen (mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen und Land Wursten) vom 29.03.1999, allgemeinverbindlich ab dem...
  • Lohnrahmentarifvertrag Gross- u. Aussenhandel NRWLohnrahmentarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfahlen ( NRW ) vom 14.03.1980, allgemeinverbindlich ab dem 01.05.1980 Kategirie: Tarifvertrag {Tarifvertrag Lohnrahmentarifvertrag Groß- Außenhandel NRW}
  • Lohntarifvertrag Elektrohandwerke und MetallhandwerkeLohntarifvertrag für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg (ohne Lohntabelle) vom 10.06.1991, für Brandenburg allgemeinverbindlich ab 01.07.1993, für Berlin allgemeinverbindlich ab 01.11.1993 
  • Lohntarifvertrag Gebaeudereiniger-Handwerk HessenLohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk in Hessen vom 01.01.2002 {Tarifvertrag Lohntarifvertrag Gebäudereiniger Hessen}
  • Lohntarifvertrag GebaeudereinigerhandwerkLohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 04.10.2003, allgemeinverbindlich ab 01.04.2004. Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sind die...

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.