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Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Niedersachsen

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Beschreibung
Lohnrahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk Niedersachen (mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen und Land Wursten) vom 29.03.1999, allgemeinverbindlich ab dem 09.10.1999 {Tarifvertrag Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Niedersachsen}


 

Lohnrahmentarifvertrag

für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen

vom 29. März 1999

gültig ab 1. April 1999

 

zwischen dem

Landesinnungsverband des Niedersächsischen Frieseurhandwerks

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems

 

- andererseits -

 

wird folgender Lohnrahmentarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. April 1999 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;

b) fachlich für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung,

c) persönlich für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

2. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.

 

§ 2 Lohnstufen

 

Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung sowie Meister/innen im Friseurhandwerk werden in Lohnstufen eingruppiert. Den Lohnstufen liegen Stellenbeschreibungen (Tätigkeitsmerkmale und Tätigkeitsbeispiele) nach Qualifikationsfortschritt für die Arbeit im Damen-, Herren- und Kosmetiksalon zugrunde. Für die Einstufung sind immer die Leistungen in den Fachsparten heranzuziehen, die betriebsüblich durch Preisaushang angeboten werden, da Art und Wertigkeit von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können.

 

Lohnstufe 1

Mindestlohn bevorzugt für Arbeitnehmer/innen nach abgeschlossener Berufsausbildung und vom Arbeitgeber nach Stellenbeschreibung nicht höher eingruppiert. Gefordert werden Tätigkeiten mit wechselnden Anforderungen, die nach Anweisung ausgeführt werden.

 

Lohnstufe 2

Im allgemeinen für Arbeitnehmer/innen des 2. Gesellenjahres bzw. wenn vom Arbeitgeber früher in diese Lohnstufe eingruppiert. Es werden Tätigkeiten mit wechselnden Anforderungen und selbständiges Arbeiten in Teilbereichen des Salonangebotes erwartet, wie

  • Basis- und modische Haarschnitte mit Frisurengestaltung

  • Beherrschen von typgerechten Frisier- und Dauerwelltechniken mit individuell richtiger Produktwahl

  • Basiswissen bei der Farbveränderung und Erstellen von einfachen Rezepturen

  • Beherrschen einfacher Strähnentechniken

  • fachliche und typgerechte Beratung in einzelnen Fachbereichen

  • Kenntnisse in der Friseurkosmetik, die über die Anforderungen in der Gesellenprüfung hinausgehen sowie in der Anwendung von salonüblichen, pflegenden und dekorativen Produkten, einschließlich Hand- und Nagelpflege

 

Lohnstufe 3

Im allgemeinen für Arbeitnehmer/innen des 3. Gesellenjahres bzw. wenn vom Arbeitgeber früher in diese Lohnstufe eingruppiert. Erwartet werden eine sehr gute fachliche Qualifikation und selbständiges Arbeiten in allen im Salon angebotenen Leistungen, wie über

  • Haarschnitte und Schnittkombinationen sowie Erstellen von typ- und trendgerechten Frisuren

  • Basiswissen in Langhaartechniken und Haarersatz (Haarteile, Zöpfe, Haarschmuck, Techniken der Haarverlängerung)

  • Beherrschen von individuellen, kreativen frisier- und typgerechten Dauerwelltechniken

  • Grundkenntnisse der Farbenlehre und Farbanalyse sowie sicheres Erstellen von Farbrezepturen; Beherrschen der Strähnentechniken in den kommerziell wichtigen Anwendungsgebieten

  • qualifizierte fachliche und typgerechte Beratung in allen Fachbereichen

  • Sicherheit in der Anwendung und Auswahl von hautkosmetischen Produkten für Pflege und Make-up, dekorative Gestaltung der Nägel

 

Lohnstufe 4

Im allgemeinen für Arbeitnehmer/innen des 4. Gesellenjahres bzw. wenn vom Arbeitgeber früher in diese Lohnstufe eingruppiert; auch mit bestandener Meisterprüfung. Die Anforderungen der Lohnstufe 3, die durch entsprechende Berufspraxis oder durch Fortbildungsmaßnahmen erworben wurden und die im Berufsbild des Friseurhandwerks aufgeführten Tätigkeiten sowie sicheres Beraten in allen Fachbereichen, sind selbständig auszuführen, wie u. a.

  • Ausführen von anspruchsvollen Haarschnitten und Schnittkombinationen; Erfüllen kreativer Frisurenwünsche

  • sicheres Beherrschen der Langhaar- und Haarverlängerungstechniken einschließlich Haarersatz und Haarschmuck

  • vollständiges Wissen und Beherrschen der gesamten Anwendungspalette von Dauerwell-, Färbe- und Strähnentechniken. Sicheres Ausführen auch ausgefallener Färbewünsche im jeweils aktuellen Stand der Technik

  • sicheres Umsetzen der pflegenden und dekorativen Friseurkosmetik in allen Anwendungsgebieten, einschließlich Farb- und Stilberatung; sicheres Beherrschen der Handpflege und Maniküre

  • Führen und Unterweisen von Auszubildenden oder Berufsanfängern in allen Teilen des Berufsbildes

 

Lohnstufe 5

Für Arbeitnehmer/innen, die sich durch besondere Leistungen und Qualifizierungen oder entsprechende Erfahrungen aus der Lohnstufe 4 herausheben.

 

Lohnstufe 6

Für Meister/innen des Friseurhandwerks, soweit sie vom Arbeitgeber als Vertreter/in des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin regelmäßig in dieser Funktion eingesetzt werden oder denen die alleinige verantwortliche Ausbildung der Auszubildenden übertragen ist; neben dem Beherrschen der Anforderungen entsprechend der Lohnstufe 4 sollen zusätzliche und umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten, wie

  • Vorbildfunktion für die Teamarbeit im Salon

  • Befähigung für die Mitarbeitermotivation

  • Erfüllen der pädagogischen Voraussetzungen für die fachliche Unterweisung der Auszubildenden

vorhanden sein.

 

Lohnstufe 7

Für Arbeitnehmer/innen, die die Voraussetzungen der Lohnstufe 6 erfüllen und als betriebsleitende Meister/innen in Salons beschäftigt werden, deren Inhaber/innen nicht die Meisterprüfung abgelegt haben oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung der Auszubildenden sind.

 

§ 3 Inkrafttreten und Laufzeit

 

Dieser Lohnrahmentarifvertrag tritt am 1. April 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31. März 2001 gekündigt werden.




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 08.03.2024 14:42




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