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Tarifvertrag Ausbildungsverguetungen Friseurhandwerk Rheinland-Pfalz

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Beschreibung
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen des Friseurhandwerks des Bereichs der rheinland-pfälzischen Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms, sowie der Lnadkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms (Handwerkskammerbezirk Pfalz) vom 11.06.2001, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.2001 {Tarifvertrag Ausbildungsvergütungen Friseruhandwerk Rheinland-Pfalz}


 

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen

vom 11. Juni 2001

 

Zwischen dem

Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks,

Sitz Kaiserslautern

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirk Rheinland-Pfalz, Sitz Mainz

 

- andererseits -

 

wird folgender Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich: Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen und Worms Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz)

 

b) fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen und Theaterfriseurgewerbes

 

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden

 

§ 2 Vergütungen

 

Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses erhält der/die Auszubildende eine monatliche Vergütung in Höhe:

 

ab 1.1.2002 (Euro)

im 1. Ausbildungsjahr 640,00 DM 327,00

im 2. Ausbildungsjahr 740,00 DM 378,50

im 3. Ausbildungsjahr 890,00 DM 455,00

 

§ 3 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz zu beantragen. Der Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks verpflichtet sich gegenüber der Gewerkschaft ÖTV, die Beantragung innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung durch beide Parteien vorzunehmen.

Die Gewerkschaft ÖTV verpflichtet sich gegenüber dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, die notwendige Registrierung nach § 7 Tarifvertragsgesetz vorzunehmen.

 

§ 4 Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2001 in Kraft.

 

2. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. Juli 2002, gekündigt werden.

 

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages den Auszubildenden zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 11.03.2024 16:48




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