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Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk Rheinland-Pfalz

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Beschreibung
Entgelttarifvertrag des Friseurhandwerks des Bereichs der rheinland-pfälzischen Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms, sowie der Lnadkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms (Handwerkskammerbezirk Pfalz) vom 11.06.2001, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.2001 {Tarifvertrag Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk Rheinland-Pfalz}


 

Entgelttarifvertrag

vom 11. Juni 2001

 

Zwischen dem

Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks,

Sitz Kaiserslautern

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirk Rheinland-Pfalz, Sitz Mainz

 

- andererseits -

 

wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich: Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz)

 

b) fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen und Theaterfriseurgewerbes

 

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen

 

§ 2 Entgelte

 

Die monatlichen Mindestentgelte bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit gemäß §6 Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung betragen:

 

Entgeltgruppe I ab 1.1.2002 (Euro)

 

Arbeitnehmer/innen ohne Gesellenprüfung nach zweijähriger Berufstätigkeit 1.730,00 DM 884,50

 

Entgeltgruppe II

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk 1.830,00 DM 935,50

 

 

Entgeltgruppe III

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes 1.944,00 DM 994,00

 

Entgeltgruppe IV

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und der Beherrschung aller im Salon verlangten Friseurleistungen 2.060,00 DM 1.053,50

 

Entgeltgruppe V

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und der Beherrschung aller im Salon verlangten Friseurleistungen, die zusätzlich die Fortbildungsprüfung für Kosmetik mit Erfolg abgelegt haben 2.290,00 DM 1.171,00

 

Entgeltgruppe VI

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die als "Erste Kräfte"

  • selbständig arbeiten

  • verantwortliche Aufgaben wahrnehmen

die die in der jeweils gültigen Verordnung über das Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten für ihren vorgesehenen Einsatzbereich vollständig beherrschen und fachlich beratend tätig sind 2.565,00 DM 1.311,50

 

Entgeltgruppe VII

 

1. Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk in verantwortlicher Stellung (z. B. als Abteilungsleiter/innen)

2. "Erste Kräfte" (gemäß Entgeltgruppe VI), die mindestens 10 Arbeitstage vertretungsweise den Salon verantwortlich führen, im Monat der Vertretung

2.885,00 DM 1.475,00

 

Entgeltgruppe VIII

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung, die als Geschäftsführer/in eines Salons oder einer Filiale oder als verantwortliche Ausbilder/in tätig sind 3.690,00 DM 1.886,50

Die genannten Entgelte gelten brutto.

 

§ 3 Besitzstandswahrung

 

Die in § 2 vereinbarten Entgelte sind Mindestbeträge. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden von diesem Tarifvertrag nicht berührt.

 

 

 

§ 4 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz zu beantragen. Der Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks verpflichtet sich gegenüber der Gewerkschaft ÖTV, die Beantragung innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung durch beide Parteien vorzunehmen.

Die Gewerkschaft ÖTV verpflichtet sich gegenüber dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, die notwendige Registrierung nach § 7 Tarifvertragsgesetz vorzunehmen.

 

§ 5 Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2001 in Kraft.

 

2. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. Juli 2002, gekündigt werden.

 

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 13.11.2023 15:10




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