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BeschreibungEntgelttarifvertrag
vom 11. Juni 2001
Zwischen dem
Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks,
Sitz Kaiserslautern
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirk Rheinland-Pfalz, Sitz Mainz
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich: Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz)
b) fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen und Theaterfriseurgewerbes
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen
§ 2 Entgelte
Die monatlichen Mindestentgelte bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit gemäß §6 Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung betragen:
Entgeltgruppe I ab 1.1.2002 (Euro)
Arbeitnehmer/innen ohne Gesellenprüfung nach zweijähriger Berufstätigkeit 1.730,00 DM 884,50
Entgeltgruppe II
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk 1.830,00 DM 935,50
Entgeltgruppe III
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes 1.944,00 DM 994,00
Entgeltgruppe IV
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und der Beherrschung aller im Salon verlangten Friseurleistungen 2.060,00 DM 1.053,50
Entgeltgruppe V
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und der Beherrschung aller im Salon verlangten Friseurleistungen, die zusätzlich die Fortbildungsprüfung für Kosmetik mit Erfolg abgelegt haben 2.290,00 DM 1.171,00
Entgeltgruppe VI
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die als "Erste Kräfte"
selbständig arbeiten
verantwortliche Aufgaben wahrnehmen
die die in der jeweils gültigen Verordnung über das Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten für ihren vorgesehenen Einsatzbereich vollständig beherrschen und fachlich beratend tätig sind 2.565,00 DM 1.311,50
Entgeltgruppe VII
1. Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk in verantwortlicher Stellung (z. B. als Abteilungsleiter/innen)
2. "Erste Kräfte" (gemäß Entgeltgruppe VI), die mindestens 10 Arbeitstage vertretungsweise den Salon verantwortlich führen, im Monat der Vertretung
2.885,00 DM 1.475,00
Entgeltgruppe VIII
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung, die als Geschäftsführer/in eines Salons oder einer Filiale oder als verantwortliche Ausbilder/in tätig sind 3.690,00 DM 1.886,50
Die genannten Entgelte gelten brutto.
§ 3 Besitzstandswahrung
Die in § 2 vereinbarten Entgelte sind Mindestbeträge. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden von diesem Tarifvertrag nicht berührt.
§ 4 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz zu beantragen. Der Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks verpflichtet sich gegenüber der Gewerkschaft ÖTV, die Beantragung innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung durch beide Parteien vorzunehmen.
Die Gewerkschaft ÖTV verpflichtet sich gegenüber dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, die notwendige Registrierung nach § 7 Tarifvertragsgesetz vorzunehmen.
§ 5 Laufzeit
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. Juli 2002, gekündigt werden.
3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
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