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Entgelt- u. Auszubildendentarifvertrag Friseurhandwerk Baden-Wuerttemberg

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Beschreibung
Entgelt- und Auszubildendentarifvertrag für das Friseurhandwerk Baden-Württemberg, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.2006 (§ 2 Nr. 1 und 4 ab dem 30.08.2006) {Entgelt- Auszubildendentarifvertrag Friseurhandwerk Baden-Württemberg}


 

Entgelt- und Auszubildendentarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden Württemberg

vom 1. August 2006

 

Zwischen dem

Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg,

Sitz Stuttgart, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart

 

einerseits

 

und der

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Baden Württemberg,

Sitz Stuttgart, Königstraße 10 A, 70173 Stuttgart

 

andererseits

 

wird für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg folgender Entgelt- und Auszubildenden-Tarifvertrag abgeschlossen.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1. Räumlich: Für das Bundesland Baden Württemberg.

 

2. Fachlich: Für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung.

 

3. Persönlich: Für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden einschließlich der Teilzeitbeschäftigten sowie für Kosmetikauszubildende, die ihre Ausbildung in Friseurbetrieben durchführen.

 

§ 2 Entgelt

 

1. Entgeltmodelle Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einvernehmlich auf das Festentgeltsystem oder das Prämienentgeltsystem einigen. Die Festlegung erfolgt in gegenseitigem Einverständnis und ist frühestens nach zwei Jahren kündbar. Die Kündigung des Entgeltsystems muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist erfolgen. Die einvernehmliche Festlegung auf das jeweils andere Entgeltsystem muss ebenfalls schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf der Zweijahresfrist erfolgen.

 

2. Das Festentgeltsystem Das Festentgeltsystem gliedert sich wie folgt in sechs Entgeltstufen:

Entgeltstufe I: Arbeitnehmer/in nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.

Entgeltstufe II: Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend selbständig arbeitet.

Entgeltstufe III: Arbeitnehmer/in, der/die selbständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht.

Entgeltstufe IV: Arbeitnehmer/in, auch mit Meisterprüfung, der/die selbständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht, ebenso die Beratung bei Haar und Hautpflege nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausführen kann.

Entgeltstufe V: Meister/in in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiter (bis 10 Beschäftigte).

Entgeltstufe VI: Meister/in in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiter (über 10 Beschäftigte).

Rezeptionisten/Rezeptionistinnen:

Entgeltstufe II: Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die überwiegend in folgenden Bereichen tätig sind: Empfang; Verkauf/Kassenführung; Telefonanmeldung; Service/Kundenbetreuung; Führung der Karteikarten/EDV.

Entgeltstufe III: Beschäftigte, welche die Bereiche der Entgeltstufe II erfüllen und mindestens zwei Bereiche der Entgeltstufe IV beherrschen.

Entgeltstufe IV: Beschäftigte, auch mit Meisterprüfung, welche die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltstufe II erfüllen und zusätzlich in folgenden Bereichen tätig sind: Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals; Produktberatung; Wareneinkauf; Lagerverwaltung

 

3. Festentgelte Unter Zugrundelegung der im MTV Nr. 1 Friseurhandwerk Baden-Württemberg vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten gelten folgende Entgelte:

 

Ab 1. August 2006

Wöchentliche Arbeitszeit: 37 Stunden 38.5 Stunden 39,5 Stunden

Entgeltstufe I 1.257,00 1.280,50 1.296,00

Entgeltstufe II 1.398,00 1.424,50 1.442,00

Entgeltstufe III 1.475,00 1.502,00 1.520,50

Entgeltstufe IV 1.628,00 1.658,00 1.678,00

Entgeltstufe V 1.925,50 1.961,00 1.985,00

Entgeltstufe VI 2.124,50 2.164,00 2.190,50

 

Ab 1. August 2007

Wöchentliche Arbeitszeit: 37 Stunden 38.5 Stunden 39,5 Stunden

Entgeltstufe I 1.284,50 1.308,50 1.324,50

Entgeltstufe II 1.429,00 1.456,00 1.473,50

Entgeltstufe III 1.507,00 1.535,00 1.554,00

Entgeltstufe IV 1.664,00 1.694,50 1.715,00

Entgeltstufe V 1.968,00 2.004,50 2.029,00

Entgeltstufe VI 2.117,50 2.211,50 2.238,50

 

4. Das Prämienentgeltsystem

 

4.1 Dienstleistungen Das Prämienentgeltsystem besteht aus einem festen Grundentgelt (Fixum) und einer umsatzabhängigen Variablen (Prämie). Als Fixum gilt die Entgeltstufe I. Bei Teilzeitbeschäftigten liegt das Fixum anteilig im Verhältnis zur Vollzeit. Der Mindestnettoumsatz beträgt das 3,5fache des Fixums. Die Prämie liegt bei 10 % des Betrags, der den Mindestnettoumsatz übersteigt.

 

4.2 Produktverkäufe Bei Produktverkäufen über einem Nettoverkaufswert von 200 EUR wird für die darüber hinaus erzielten Nettoverkaufsumsätze eine Prämie in Höhe von mindestens 10 % des überschießenden Betrages bezahlt.

 

5. Der/die Arbeitnehmer/in erhält die Weihnachtszuwendungen gem. § 10 des Landesmanteltarifvertrages Nr. 1 für das Friseurhandwerk.

 

6. Die genannten Entgelte gelten brutto und monatlich.

 

7. Teilzeitkräfte erhalten das anteilige Stundenentgelt eines Vollzeitbeschäftigten

 

§ 3 Ausbildungsvergütungen für Friseure/innen und Kosmetiker/innen

 

ab 1.8.2006 ab 1.8.2007

1. Ausbildungsjahr: Euro 410,-- Euro 420.--

2. Ausbildungsjahr: Euro 430.-- Euro 435.--

3. Ausbildungsjahr: Euro 530,-- Euro 535,--

Für neue Ausbildungsverträge gelten diese Summen schon ab Eintrittsdatum. Die Ausbildungsvergütungen gelten brutto und monatlich, ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter. Sie gelten auch für Ausbildungsverträge, welche mit bisherigen Ausbildungsvergütungen abgeschlossen wurden.

Einjährige Berufsfachschüler erhalten für freiwillige im Betrieb geleistete Praktikumsstunden eine Vergütung, die sich an der Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr orientiert (brutto = netto).

 

§ 4 Besitzstandswahrung

 

Durch Inkrafttreten dieses Entgelttarifvertrages werden bestehende, für den einzelnen Arbeitnehmer günstigere individuelle Vereinbarungen nicht berührt

§ 5 Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende in schriftlicher Form, erstmals zum 31. Juli 2008, gekündigt werden.

Für den Fall des Nicht-Erlangens der Allgemeinverbindlichkeit besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Für diesen Fall beträgt die Kündigungsfrist einen Kalendermonat.

 

§ 6 Ausschlussfristen

 

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen

 

Protokollnotizen

 

1. Arbeitnehmer/innen, die die Entgeltstufe I deshalb nicht erhalten, weil die Gesellenprüfung nicht bestanden wurde, erhalten 80 % des Entgeltes aus der Entgeltstufe I.

 

2. Zur Regelung der Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersvorsorge bieten die Arbeitgeber förderfähige Durchführungswege an. Sollten keine betrieblichen Angebote unterbreitet werden, haben die Arbeitnehmer/innen das Recht auf Anmeldung bei einer Versorgungseinrichtung ihrer Wahl. In jedem Falle können tarifliche Entgelte durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge der Arbeitnehmer/innen verwendet werden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 14.03.2024 11:27




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