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BeschreibungEntgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern
vom 4. Oktober 2004
Zwischen dem
Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks,
Pettenkoferstr. 7, 80336 München
einerseits
und der
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Bayern,
Schwanthalerstr. 64, 80336 München
andererseits
wird gemäß § 9 des Manteltarifvertrages vom 4. Oktober 2004 für das Friseurhandwerk in Bayern folgender Entgelt-Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. Räumlich: Für den Freistaat Bayern.
2. Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionisten/innen beschäftigt werden.
§ 2 Lohngruppen und Entgeltsätze für Arbeitnehmer/innen mit friseurhandwerklichen Arbeiten
1. Ecklohn ist der Lohn für "Erste Kräfte" und Betriebsleiter mit und ohne Meisterprüfung, die die im Meisterprüfungsberufsbild aufgeführten Tätigkeiten vollständig beherrschen (ausgenommen unternehmerische Führungsaufgaben gemäß Ziff. 2 u. 3) und gegenüber Mitarbeiter/innen der Lohngruppe III überdurchschnittliche Umsätze über einen Zeitraum von sechs Monaten erzielen. Der Arbeitgeber soll mindestens jährlich einmal den Faktor zur Berechnung der überdurchschnittlichen Umsätze bekannt geben.
2. Außerdem gelten nachfolgende Lohngruppen
Lohngruppe l Mitarbeiter/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als 2 Jahren besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
Lohngruppe II Mitarbeiter/innen, die überwiegend selbständig arbeiten und den im Salon verlangten, fachlichen Aufgaben gerecht werden.
Lohngruppe III Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzungen der Lohngruppe II erfüllen und zusätzlich die Mehrzahl der im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten ausführen können.
Lohngruppe IV Friseurmeister/innen, die als Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 1 bis zu 4 Mitarbeitern tätig sind.
Lohngruppe V Friseurmeister/innen, die als Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 5 bis zu 14 Mitarbeitern tätig sind.
Lohngruppe VI Friseurmeister/innen, die als Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 15 und mehr Mitarbeitern tätig sein.
3. Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitskräfte, die eine kürzere Arbeitszeit als 37 Stunden/Woche haben. Sie erhalten den anteiligen Stundenlohn pro vereinbarte Arbeitsstunde eines Vollzeitbeschäftigten. Er beträgt 1/161 des Monatslohnes für die 37-Stundenwoche.
4. Berufsangehörige ohne den Nachweis einer Gesellenprüfung können in den Lohngruppen I bis III um 10 Prozent weniger, als im Entgelttarifvertrag vorgesehen, erhalten.
5. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auf Lohnspitzen verzichtet werden, wenn dieser Verzicht einen höheren Nettolohn ergibt.
6. Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37, 38 bzw. 39 Stunden und einer durchschnittlichen, monatlichen Arbeitszeit von 161, 165 bzw. 169 Stunden gelten für Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat:
Ab 1. Juni 2004
wöchentliche Arbeitszeit 37-Stunden 38-Stunden 39-Stunden
Ecklohn 1.447,75 Euro 1.493,00 Euro 1.537,75 Euro
Die weiteren Lohngruppen werden folgendermaßen eingestuft:
Lohngruppe I 1.056,75 Euro 1.091,00 Euro 1.125,25 Euro
Lohngruppe II 1.149,50 Euro 1.186,75 Euro 1.223,75 Euro
Lohngruppe III 1.228,75 Euro 1.268,50 Euro 1.308,25 Euro
Lohngruppe IV 1.661,50 Euro 1.710,75 Euro 1.760,25 Euro
Lohngruppe V 1.780,75 Euro 1.833,75 Euro 1.886,50 Euro
Lohngruppe VI 1.916,50 Euro 1.973,25 Euro 2.030,25 Euro
Ab 1. September 2005
wöchentliche Arbeitszeit 37-Stunden 38-Stunden 39-Stunden
Ecklohn 1.484,00 Euro 1.530,50 Euro 1.576,25 Euro
Die weiteren Lohngruppen werden folgendermaßen eingestuft:
Lohngruppe I 1.083,25 Euro 1.118,50 Euro 1.153,50 Euro
Lohngruppe II 1.178,25 Euro 1.216,50 Euro 1.254,50 Euro
Lohngruppe III 1.259,50 Euro 1.300,25 Euro 1.341,00 Euro
Lohngruppe IV 1.703,25 Euro 1.753,75 Euro 1.804,50 Euro
Lohngruppe V 1.825,50 Euro 1.879,75 Euro 1.933,75 Euro
Lohngruppe VI 1.964,50 Euro 2.022,75 Euro 2.081,25 Euro
§ 3 Lohngruppen und Entgeltsätze für Rezeptionisten/innen
1. Für Rezeptionisten/innen gelten die nachfolgenden Lohngruppen:
Lohngruppe l Beschäftigte im Friseurhandwerk, die überwiegend in nachfolgenden Bereichen tätig sind: Empfang, Verkauf/Kassenführung, Telefonanmeldung, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV, Terminplanung/Arbeitseinteilung, Arbeitszuweisung.
Lohngruppe II Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die die Tätigkeiten der Lohnstufe I erfüllen und mindestens zwei Bereiche der Lohnstufe III ausüben.
Lohngruppe III Beschäftigte mit den Voraussetzungen der Lohnstufe II, auch mit Meisterprüfung, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Lohnstufe I nachfolgende Sachbereiche wahrnehmen: Produktberatung, Wareneinkauf, Lagerverwaltung, Marketing, betriebswirtschaftliche Statistik und Auswertung
2. Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37, 38 bzw. 39 Stunden und einer durchschnittlichen, monatlichen Arbeitszeit von 161, 165 bzw. 169 Stunden gelten für Rezeptionisten/innen die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat:
Ab 1. Juni 2004
wöchentliche Arbeitszeit 37-Stunden 38-Stunden 39-Stunden
Lohngruppe I 1.150,25 Euro 1.187,25 Euro 1.224,50 Euro
Lohngruppe II 1.252,75 Euro 1.293,25 Euro 1.333,75 Euro
Lohngruppe III 1.447,50 Euro 1.494,50 Euro 1.541,25 Euro
Ab 1. September 2005
wöchentliche Arbeitszeit 37-Stunden 38-Stunden 39-Stunden
Lohngruppe I 1.179,25 Euro 1.217,00 Euro 1.255,25 Euro
Lohngruppe II 1.284,25 Euro 1.325,75 Euro 1.367,25 Euro
Lohngruppe III 1.483,75 Euro 1.532,00 Euro 1.580,00 Euro
§ 4 Arbeitszeit
Auf Wunsch der Vertragspartner kann die Arbeitszeit unter vollem Lohnausgleich auf bis zu 40 Stunden/Woche bzw. 173 Stunden/Monat verlängert werden.
§ 5 Werkzeuggeld
Die Kosten, die für Beschaffung, Wartung und Pflege von Arbeitsmaterial der Friseure/innen (z. B. Scheren) entstehen, trägt der/die Arbeitgeber/in. Wenn der/die Mitarbeiter/in sein/ihr eigenes Werkzeug (z. B. Kamm und Schere) mitbringt, kann alternativ ein Werkzeuggeld für eine Vollzeitkraft von 8,50 Euro monatlich gezahlt werden. Teilzeitkräfte erhalten ein anteiliges Werkzeuggeld.
§ 6 Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersversorgung
Tarifliche Entgelte können im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden.
§ 7 Besitzstandswahrung
Durch Inkrafttreten dieses Entgelt-Tarifvertrages werden bestehende betriebliche Vereinbarungen, die für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger sind, nicht berührt.
§ 8 Inkrafttreten und Laufzeit des Entgelt-Tarifvertrages
1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2004 in Kraft.
2. Dieser Tarifvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens zwei Monaten jeweils zum Schluss eines Monats in schriftlicher Form gekündigt werden, erstmals zum 31. August 2006.
3. Der Entgelt-Tarifvertrag vom 16.9.2002 tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2004 außer Kraft.
4. Die Tarifparteien verpflichten sich, innerhalb von acht Wochen nach erfolgter Kündigung in mündliche Verhandlungen einzutreten.
5. Die Tarifparteien vereinbaren, nach Klärung der Voraussetzungen innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten die Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz zu beantragen.
Zusatzvereinbarung
1. Für ausschließlich oder überwiegend mit Einzelhandel beschäftigte Arbeitnehmer/innen sind die tariflichen Bestimmungen für den Einzelhandel anzuwenden.
2. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber/in und Mitarbeiter/in über die Eingruppierung kann vor Anrufung des Arbeitsgerichtes die tarifliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Sie besteht aus je zwei Beisitzern jeder Tarifvertragspartei. Der Vorsitz wird im Wechsel zwischen den Parteien ausgeübt. Ihr Spruch hat Empfehlungscharakter.
3. Für Auszubildende gilt der Manteltarifvertrag für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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