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Ausbildungstarifvertrag Friseurhandwerk Berlin

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Beschreibung
Ausbildungstarifvertrag für das Friseurhandwerk Berlin vom 10.11.2005, allgemeinverbindlich ab dem 01.07.2006 {Tarifvertrag Ausbildungstarifvertrag Friseurhandwerk Berlin}


 

Ausbildungstarifvertrag für Auszubildende in den Berliner Friseurbetrieben

vom 10. November 2005

 

Zwischen

der Friseur-Innung Berlin,

 

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk Berlin/Brandenburg

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlich: Für den Bereich des Landes Berlin und der Stadt Berlin.

 

2. Fachlich: Für alle Betriebe und Einrichtungen des Friseur- und Kosmetikhandwerks, die bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder deren Ausbildungsverträge dort eingetragen / geführt werden.

 

3. Persönlich: Der Tarifvertrag erfasst alle Auszubildenden (Lehrgangsteilnehmer) der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen.

 

§ 2 Ausbildungsvergütung

 

1. Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung im

1. Ausbildungsjahr: 250 Euro brutto

2. Ausbildungsjahr: 300 Euro brutto

3. Ausbildungsjahr: 380 Euro brutto

 

Mit Wirkung vom 1. Februar 2008 beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung im

1. Ausbildungsjahr: 265 Euro brutto

2. Ausbildungsjahr: 315 Euro brutto

3. Ausbildungsjahr: 395 Euro brutto

 

2. Soweit die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Beteiligung des/der Auszubildenden an den Sozialversicherungsabgaben vorsehen, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug des jeweils maßgeblichen Betrages ausbezahlt, Gleiches gilt für die gesetzlich vorgeschriebenen steuerrechtlichen Bestimmungen.

3. Die Zahlung der Ausbildungsvergütungen erfolgt während der Ausbildungszeit zu den betriebsüblichen Zahltagen des Abrechnungsmonates, spätestens am letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats. Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Ausbildungsvergütung, die Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

4. Wird ein erfolgreicher Berufsfachschulbesuch oder eine Vorbildung aufgrund der Ausbildungsbestimmungen oder der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung oder in sonst zulässiger Weise auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

§ 3 Berufsausbildungsvertrag

 

1. Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.

2. Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll.

b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung

c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

d) Dauer der regelmäßigen täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit

e) Dauer der Probezeit

f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

g) Dauer des Erholungsurlaubes

h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann

i) Für Jugendliche ist die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstuntersuchung) vor Ausbildungsbeginn beizubringen.

3. Den Auszubildenden sind die im Betrieb für die Ausbildung Berechtigten schriftlich mitzuteilen.

4. Auszubildende dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

 

§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit, Ruhepausen

 

1. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 39 Stunden.

2. Auszubildenden sind Ruhepausen von angemessener Dauer zu gewähren. Sie sind im Voraus festzulegen. Die Ruhepausen betragen mindestens

a) 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden;

b) 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

3. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden. Sie dürfen nicht zu Beginn oder vor Ende der täglichen Arbeitszeit gelegt werden.

4. Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie die Pausen sind nach vorheriger Abstimmung mit den betroffenen Auszubildenden festzulegen.

Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt. Soweit ein Betriebsrat oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bestehen, werden diese beteiligt.

5. Die betriebliche Regelung über die tägliche Ausbildungszeit und Pausen ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen.

6. Ruhepausen sind keine Ausbildungszeit.

7. Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) zu geben.

8. Sofern Übungsabende zum Lernen an Modellen angesetzt werden, sind diese bis 20.00 Uhr zu beenden. Die tägliche Ausbildungszeit darf dadurch nicht verlängert werden. In Ausnahmefällen ist die Mehrarbeit am nächsten Arbeitstag auszugleichen.

 

§ 5 Arbeitsschutz

 

Die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Sie sind an geeigneter Stelle auszuhängen. Auszubildende sind über die Einhaltung und Anwendung der Vorschriften zu belehren. Geeignete Hilfsmittel (z. B. Schutzhandschuhe) sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6 Freistellung

 

1. Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.

2. Wenn aus zwingenden technischen oder personellen Gründen die Fertigkeitsprüfungen bei den Gesellen- oder Zwischenprüfungen an einem Sonntag durchgeführt werden müssen, so erhalten Auszubildende dafür in der dem Prüfungstag vorausgehenden oder folgenden Woche einen Arbeitstag Ersatzfreizeit.

3. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf Auszubildende an Tagen mit Berufsschulunterricht nicht beschäftigen

a) wenn eine Ausbildungszeit von zusammenhängenden 2 Stunden im Rahmen der nach § 4 festgelegten Ausbildungszeit nicht möglich ist

b) an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche

c) In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.

4. Die Anrechnung von Berufsschulunterricht auf die Ausbildungszeit erfolgt gemäß den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

5. Eine Minderung der Ausbildungsvergütung tritt in den Fällen des § 6 nicht ein.

 

§ 7 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

 

1. Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder

b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder

c) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder

d) an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heilverfahren einschließlich einer ärztlich verordneten Schonzeit teilnehmen.

2. Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

2. Aus folgenden Anlässen:

a) bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlung;

b) bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist;

c) zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

3. Aus folgenden besonderen Anlässen:

a) bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand innerhalb von zwei Jahren 1 Tag

b) bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage

c) bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag

d) beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage

e) beim Tod der Eltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigen, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage

ansonsten 1 Tag

f) beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag

4. Auszubildende sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

5. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben von Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung erteilt werden. Hierzu gehört auch zum Beispiel die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.

6. Auszubildende haben rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

 

§ 8 Fahrtkosten

 

1. Fahrtkosten von und zur überbetrieben Ausbildungsstätte trägt der Arbeitgeber auf Nachweis.

2. Fahrtkosten aufgrund mehrtägiger und überbetrieblicher Unterweisungen außerhalb der Ausbildungsstätte werden nach den Steuerrichtlinien erstattet.

 

§ 9 Ausbildungsmittel und Berufskleidung

 

Der Arbeitgeber hat die zur Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen benötigten Ausbildungsmittel, insbesondere Handwerkszeug einschließlich Kämme und Scheren, Werkstoffe und erforderliche Lehrmittel, erforderliche Schutzkleidung sowie salonspezifische Berufskleidung, kostenlos zur Verfügung zu stellen und instand zu halten. Der Auszubildende hat die Pflicht, die Ausbildungsmittel pfleglich zu behandeln.

 

§ 10 Urlaub

 

1. Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

2. Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche:

a) 25 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,

b) 24 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,

c) 23 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres über 17 Jahre alt sind.

3. Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden am Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden festgelegt.

Auszubildende haben in den Berufsschulferien mindestens 2 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub ist nach freier Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden zu nehmen und sollte auch in den Berufsschulferien liegen.

4. Ein Vorschuss auf anteilige Ausbildungsvergütung der Urlaubszeit sollte dem Auszubildenden auf Antrag gewährt werden.

5. In dem Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen oder beendet wurde, haben die Auszubildenden für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.

6. Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

7. Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstoßen sie gegen diese Bestimmung, so können sie kein Urlaubsentgelt beanspruchen.

8. Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Jahres anzutreten.

9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 11 Prüfungen

 

1. Der Arbeitgeber hat die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen (z. B. Gesellenprüfung, Abschlussprüfung, Zwischenprüfung und ähnliche Prüfungen) des Auszubildenden zu veranlassen und sicherzustellen. Eine Nichtanmeldung ist gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen. Der Ausbildungsbetrieb trägt hierfür die gesamten Kosten.

2. Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn den Auszubildenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Für die Freistellung gilt § 5 entsprechend.

4. Den Auszubildenden ist unmittelbar vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einem Ausbildungstag Gelegenheit zu geben, sich eigenständig auf die Prüfung vorzubereiten.

 

§ 12 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung

 

1. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Die Auszubildenden haben den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.

2. Bestehen die Auszubildenden die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

3. Bei Verlängerung des Ausbildungsvertrages über die Dauer des vereinbarten Ausbildungsverhältnisses hinaus, aus von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen, wird für die Zeit ab Vertragsende bis zur Ablegung der Gesellenprüfung der Gesellenlohn für das erste Gesellenjahr unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung nachgezahlt, wenn sich die Auszubildenden bei der ersten sich anschließend bietenden Möglichkeit erfolgreich der Gesellenprüfung unterziehen.

 

§ 13 Probezeit, Kündigung

 

1. Die ersten vier Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

2. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

3. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bei zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

 

§ 14 Zeugnis

 

1. Der Ausbildende hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

2. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

 

§ 15 Geltendmachung von Ansprüchen

 

1. Beiderseitige Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

2. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

 

§ 17 Aushang, Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften

 

Die aushang- und auslagepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie sonstige Tarifverträge für Auszubildende im Friseurhandwerk sind an einer den Auszubildenden jederzeit zugängliche Stelle zur Einsichtnahme auszulegen.

 

§ 18 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

 

1. Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Tarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.

2. Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzenden. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über die Person der/des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

§ 19 Übergangsvorschriften

 

Bisher betriebsüblich gewährte höhere Vergütungen und/oder Zuwendungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Auf übertariflich bezahlte Ausbildungsvergütungen können die mit diesem Tarifvertrag festgesetzten Beträge angerechnet werden.

 

§ 20 Entgeltumwandlung

 

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen zur Verwendung für die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer/innen (Auszubildenden) gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.

 

§ 21 Inkrafttreten

 

1. Dieser Tarifvertrag für Auszubildende des Friseur- und Kosmetikerhandwerks tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 31. März 2009, schriftlich gekündigt werden.

2. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch während der Laufzeit in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung dieses Tarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben oder eine der Tarifparteien eine Verhandlungsnotwendigkeit sieht.

 

 

Protokollnotiz 1 zum Ausbildungstarifvertrag für Auszubildende im Friseurhandwerk vom 10.11.2005 Sonderkündigungsrecht bei Nichterteilung der AVE

 

Für den Fall der Nichterteilung der zu beantragenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Ausbildungstarifvertrages für Auszubildende im Friseurhandwerk in Berlin vereinbaren die Tarifvertragsparteien in Abweichung von § 21 Absatz 1 ein Sonderkündigungsrecht dieses Tarifvertrages innerhalb von 3 Werktagen nach ablehnender Entscheidung durch den Tarifausschuss des Berliner Senats für Arbeit und Soziales. § 21 Absatz 2 Azubi-TV findet keine Anwendung. Eine Nachwirkung des sondergekündigten Tarifvertrages wird ausgeschlossen.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.03.2024 13:39




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