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Anhang SIPO Wach- u. Sicherheitsgewerbe Sachsen

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Beschreibung
Anhang Sicherungsposten (SIPO) zum Manteltarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes Sachsen vom 13.10.2003, allgemeinverbindlich ab dem 04.05.2004 {Tarifvertrag Anhang SIPO Wach- Sicherheitsgewerbe Sachsen}


 

Anhang SIPO zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im

Freistaat Sachsen

vom 13. Oktober 2003

 

Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (SIPO)

 

Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet, verwendungsmäßig geprüft und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber genannt - als SIPO eingesetzt wird.

 

§ 1 Arbeitszeit

 

1.1   Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt grundsätzlich täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird.

 

1.2   Beginn und Ende der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Baustelle, Einsatzstelle, Sammelstelle des Arbeitgebers). Die Wegzeit von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle während eines zusammenhängenden Einsatzes ist Arbeitszeit.

 

1.3   Arbeitstage

Arbeitstage sind alle Wochentage - montags bis sonntags, einschließlich gesetzlicher Feiertage.

 

 

§ 2 Tätigkeitsbereiche

 

Für den Fall des Auftragswiderrufes durch oder des Auftragsverlustes beim Auftraggeber kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit und/oder einen anderen Einsatz auf (Bau-)Einsatzstellen des Arbeitgebers zuweisen. Die Vergütung erfolgt nach den ergänzenden Bestimmungen des Anhangs SIPO zum Entgelttarifvertrag oder nach dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag.

 

§ 3 Funktionszulage

 

Die Lohnzulage für einen Sicherungsposten als Sicherungsaufsicht (SAKRA) beträgt 12 % des Stundenlohnes gem. Anhang (SIPO) zum gültigen Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Sachsen.

 

§ 4 Zuschläge

 

Auf den Stundenlohn für Sicherungsposten werden folgende Zuschläge vergütet:

 

4.1   Mehrarbeit

Mehrarbeit sind die über die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden hinaus für den Arbeitgeber geleisteten Arbeitsstunden. Außerdem sind alle an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (inkl. dem 24. und 31.12. je ab 12:00 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt 25 °/a des Stundengrundlohnes.

 

4.2   Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit ist die Zeit an einem Sonntag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 30 % des Stundenlohnes.

 

4.3   Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit ist die Zeit an einem Feiertag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Dies gilt für gesetzliche Feiertage und zusätzlich für Arbeiten am 24. und 31.12. je ab 12:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 100 % des Stundenlohnes.

 

4.4   Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 20 % des Stundenlohnes.

 

4.5   Mehrere Zuschläge

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervon sind die Zuschläge 4.1 (Mehrarbeit), 4.4 (Nachtarbeit), die nebeneinander vergütet werden.

 

§ 5 Kündigung

 

Es gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen.

 

§ 6 Tarifgebundenheit

 

Für Sicherungsposten gelten unabdingbar die o. a. Bedingungen, die die entsprechenden Bestimmungen im Mantel- und Entgelttarifvertrag ersetzen. Im Übrigen gilt der jeweils gültige Manteltarifvertrag.

 

§ 7 Gültigkeit

 

Dieser Anhang zum Manteltarifvertrag tritt ab 1. Januar 2004 in Kraft. Die Laufzeit ist an den jeweils gültigen Manteltarifvertrag gebunden.




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.12.2023 12:19




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