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BeschreibungAnhang SIPO zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im
Freistaat Sachsen
vom 13. Oktober 2003
Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (SIPO)
Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet, verwendungsmäßig geprüft und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber genannt - als SIPO eingesetzt wird.
§ 1 Arbeitszeit
1.1 Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt grundsätzlich täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird.
1.2 Beginn und Ende der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Baustelle, Einsatzstelle, Sammelstelle des Arbeitgebers). Die Wegzeit von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle während eines zusammenhängenden Einsatzes ist Arbeitszeit.
1.3 Arbeitstage
Arbeitstage sind alle Wochentage - montags bis sonntags, einschließlich gesetzlicher Feiertage.
§ 2 Tätigkeitsbereiche
Für den Fall des Auftragswiderrufes durch oder des Auftragsverlustes beim Auftraggeber kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit und/oder einen anderen Einsatz auf (Bau-)Einsatzstellen des Arbeitgebers zuweisen. Die Vergütung erfolgt nach den ergänzenden Bestimmungen des Anhangs SIPO zum Entgelttarifvertrag oder nach dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag.
§ 3 Funktionszulage
Die Lohnzulage für einen Sicherungsposten als Sicherungsaufsicht (SAKRA) beträgt 12 % des Stundenlohnes gem. Anhang (SIPO) zum gültigen Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Sachsen.
§ 4 Zuschläge
Auf den Stundenlohn für Sicherungsposten werden folgende Zuschläge vergütet:
4.1 Mehrarbeit
Mehrarbeit sind die über die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden hinaus für den Arbeitgeber geleisteten Arbeitsstunden. Außerdem sind alle an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (inkl. dem 24. und 31.12. je ab 12:00 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt 25 °/a des Stundengrundlohnes.
4.2 Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist die Zeit an einem Sonntag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 30 % des Stundenlohnes.
4.3 Feiertagsarbeit
Feiertagsarbeit ist die Zeit an einem Feiertag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Dies gilt für gesetzliche Feiertage und zusätzlich für Arbeiten am 24. und 31.12. je ab 12:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 100 % des Stundenlohnes.
4.4 Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 20 % des Stundenlohnes.
4.5 Mehrere Zuschläge
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervon sind die Zuschläge 4.1 (Mehrarbeit), 4.4 (Nachtarbeit), die nebeneinander vergütet werden.
§ 5 Kündigung
Es gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen.
§ 6 Tarifgebundenheit
Für Sicherungsposten gelten unabdingbar die o. a. Bedingungen, die die entsprechenden Bestimmungen im Mantel- und Entgelttarifvertrag ersetzen. Im Übrigen gilt der jeweils gültige Manteltarifvertrag.
§ 7 Gültigkeit
Dieser Anhang zum Manteltarifvertrag tritt ab 1. Januar 2004 in Kraft. Die Laufzeit ist an den jeweils gültigen Manteltarifvertrag gebunden.
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