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Manteltarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Sachsen

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Beschreibung
Manteltarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes Sachsen vom 28.12.2005 (ohne § 3, § 7 Nr. 4d, §§8, 15) allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2006 (§§ 1 und 10 erst ab dem 16.09.2006) {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe Sachsen}


 

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen

vom 28. Dezember 2005

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Sachsen

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

Bundesvorstand

 

- andererseits -

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für den Freistaat Sachsen;

fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle Betriebe, die Kostroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, sowie für Geld und Wertdienste;

persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

 

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Arbeitsverhältnis/ Kündigungsfristen

 

1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits

ab 6. Jahr bis 10. Jahr 1 Monat zum Monatsende

ab 1. Jahr bis 17. Jahr 3 Monate zum Monatsende

ab 18. Jahr 4 Monate zum Monatsende

gekündigt werden. Davon abweichende Kündigungsfristen können einzelvertraglich geregelt werden.

2. Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er nur bei begründetem Anlass. Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

3. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit/Arbeitsplatz. Er kann jederzeit mittels Direktionsrecht auf einen anderen als den gegenwärtig zugewiesenen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens umgesetzt werden, ohne dass es dazu einer Änderungskündigung bedarf.

4. Die Entlohnung erfolgt auftragsabhängig und tätigkeitsbezogen. Mit Zuweisung einer neuen Tätigkeit/Einsatz im neuen Auftrag ist ab der ersten Stunde die dafür vorgesehene und tarifierte Entlohnung zutreffend.

 

§ 3 Feuerwehrdienst

 

1. Begriffsbestimmung

a) Anerkannte Feuerwehren

Als anerkannte Feuerwehren im Sinne dieses Tarifvertrages gelten alle anerkannten Werkfeuerwehren im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes bzw. der Werkfeuerwehrverordnung. Außerdem fallen hierunter auch alle betrieblichen Feuerwehren, die in ihrer Struktur, Qualifikation und Aufgabenstellung einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr gem. Buchstabe a) entsprechen.

b) Feuerwehrmann: Einsatzkraft im vorbeugenden und bekämpfenden Brandschutz

Arbeitnehmer, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Feuerwehrdienst einer anerkannten Feuerwehr beschäftigt werden. Die Qualifikation wird durch die abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Feuerwehrschule mindestens als Truppmann oder eine gleichwertige Ausbildung und durch mehrjährige (mindestens 2 Jahre) Tätigkeit im Feuerwehrdienst nachgewiesen. Voraussetzung ist weiterhin die Forderung des Arbeitgebers nach der entsprechenden Qualifikation und die Erfüllung der feuerwehrdienstlichen Tauglichkeitsuntersuchung.

c) Gruppenführer

Feuerwehrmann, der- auf Bestimmung des Arbeitgebers - im Einsatz eine Gruppe von Feuerwehrleuten nach 1. b) führt und ihnen gegenüber weisungsberechtigt ist. Die Qualifikation wird durch die abgeschlossene Ausbildung als Gruppenführer und durch langjährige (mindestens 3 Jahre) Tätigkeit im Feuerwehrdienst nachgewiesen.

d) Zugführer

Feuerwehrmann, der - auf Bestimmung des Arbeitgebers - im Einsatz einen Zug von Feuerwehrleuten nach 1. b) und 1. c) führt und ihnen gegenüber weisungsberechtigt ist. Die Qualifikation wird durch die abgeschlossene Ausbildung als Zugführer und durch langjährige (mindestens 3 Jahre) Tätigkeit im Feuerwehrdienst nachgewiesen.

  1. Wehrleiter

Ernannter Leiter einer anerkannten Feuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung. Er ist - auf Bestimmung des Arbeitgebers - Dienst- und Fachvorgesetzter aller in dieser Feuerwehr beschäftigten Feuerwehrleute nach 1. b) bis 1. d). Er wird als Angestellter beschäftigt. Als Qualifikation gilt der Nachweis als Brandingenieur oder eine mindestens vergleichbare Ausbildung.

2. Vertretung

Es wird ausdrücklich bestimmt, dass der Feuerwehrmann, der die Aufgaben nach 1. c) und 1. d) kommissarisch zur Urlaubsvertretung oder bei Arbeitsunfähigkeit länger als 1 Woche übernimmt, während dieser Zeit nach dem Stundengrundlohn dieser Lohngruppe bezahlt wird.

 

§ 4 Zuschläge

 

1. Mehrarbeitszuschlag

a) Für die gewerblichen Arbeitnehmer gilt jede über 264 Stunden im Monat hinaus geleistete Arbeitszeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit. Im Geld- und Wert-Dienst gilt dies ab der 241. Std. im Monat, im 24-Stunden-Schichtdienst gilt dies jedoch ab der 313. Stunde im Monat.

b) Die angeordnete Mehrarbeit über 40 Stunden regelmäßige Arbeitszeit in der Woche gilt bei Angestellten als zuschlagpflichtige Mehrarbeit (Stundenvergütung = 1/173 der jeweiligen Lohngruppe) insofern keine übertarifliche Vergütung und/ oder Zuschläge gezahlt werden.

c) Für die über 1. a) und b) hinausgehende Zeit ist neben dem Stundengrundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Stundengrundlohn zu bezahlen.

2. Feiertagszuschlag

Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % zum Grundlohn zu zahlen.

3. Sonntagsarbeit

Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum Grundlohn zu zahlen. Der Sonntagszuschlag ist nicht neben einem Feiertagszuschlag zu zahlen.

4. Nachtarbeit

Für die Arbeit in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zum Grundlohn zu zahlen. Falls die Arbeit auf Nachtarbeitsplätzen nach den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit, den jeweils dort aufgeführten, oder auch gegebenenfalls einen einzelvertraglich zu vereinbarenden Nachtarbeitszuschlag zu zahlen.

5. Neuverhandlung bei gesetzlicher Änderung

Die unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Zuschläge sind an die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zur steuer- und abgabebefreiten Zuschlagszahlung gebunden. Bei Änderung der gesetzlichen Regelungen verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, vor In-Kraft-Treten der Änderungen Verhandlungen aufzunehmen.

§ 5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

1. Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

2. Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich ebenfalls nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch ohne Berücksichtigung tariflicher oder außertariflicher Zuschläge und Zulagen.

3. Zur Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes wird gem. § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) der Bruttogrundstundenlohn (ohne tarifliche oder außertarifliche Zulagen und/oder Zuschläge) der letzten 13 Wochen = 3 Monate = 90 Tage (13x7 = 91/3 = 30,33, abgerundet auf 30x3 = 90) vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit herangezogen. Nachfolgend genannte Berechnungsmodelle sind dabei zulässig:

a) Methode nach Kalendertagen

Bruttolohn/90 Tage x Kalendertage lt. ärztlicher Arbeitsunfähigkeit (AU Bescheinigung).

b) Methode nach Arbeitstagen (5 Tage Arbeitswoche Montag-Freitag)

Bruttolohn/Arbeitstage lt. Kalendarium (Montag-Freitag) x Arbeitstage lt. Kalendarium (Montag-Freitag) im Zeitraum der AU Bescheinigung.

c) Methode nach Werktagen (6 Tage Arbeitswoche Montag-Samstag)

Bruttolohn/Werktage lt. Kalendarium (Montag-Samstag) x Werktage lt. Kalendarium (Montag-Samstag) im Zeitraum der AU Bescheinigung.

  1. Methode nach tatsächlich gearbeiteten Tagen lt. Dienst-/Schicht-/Routenplan

Bruttolohn/tatsächlich gearbeitete Tage lt. Dienst-/Schicht-/Routenplan x tatsächlich zu arbeitenden Tagen lt. Dienst-/Schicht-/Routenplan im Zeitraum der AU Bescheinigung.

4. Die Wahl der jeweiligen Berechnungsmethode und entsprechende Durchführungsbestimmungen können Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung regeln.

5. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeit ist vom ersten Tag an zu bescheinigen. Auch eine Folgebescheinigung ist dem Arbeitgeber unverzüglich ab Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln.

6. Der Arbeitnehmer hat die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Dienstleistung anzuzeigen.

 

§ 6 Urlaub

 

1. Die Arbeitnehmer erhalten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, soweit nicht abweichend davon nachstehend etwas anderes vereinbart ist.

2. Der Jahresurlaub beträgt als Einstiegsurlaub 26 Werktage. Er erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

nach 1 Jahr auf 27 Werktage

nach 2 Jahren: auf 28 Werktage

nach 4 Jahren: auf 29 Werktage

nach 6 Jahren: auf 30 Werktage.

 

Auszubildende haben folgenden Urlaubsanspruch für jeweils 1 Kalenderjahr:

unter 16 Jahre 30 Werktage

unter 17 Jahre 27 Werktage

unter 18 Jahre 25 Werktage

mit Vollendung des 18. Lebensjahres 24 Werktage.

 

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn oder gesetzliche Feiertage sind.

3. Maßgebend für Ziffer 2. Satz 2 ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit auf vollendete Beschäftigungsjahre gerechnet.

4. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn sie nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

5. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des ihm zustehenden Jahresurlaubs. Die gesetzlichen Regelungen über den Mindesturlaub und die Urlaubsabgeltung bleiben unberührt.

6. Die Höhe der Entgeltzahlung bestimmt sich ebenfalls nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch ohne Berücksichtigung tariflicher oder außertariflicher Zuschläge und Zulagen.

7. Zur Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes wird gem. § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurIG) der Bruttogrundstundenlohn (ohne tarifliche oder außertarifliche Zulagen und/oder Zuschläge der letzten 13 Wochen = 3 Monate = 90 Tage (13x7 = 91/3 = 30,33, abgerundet auf 30x3 = 90) vor Beginn des Erholungsurlaubs herangezogen. Nachfolgend genannten Berechnungsmodelle sind dabei zulässig:

a) Methode nach Kalendertagen

Bruttolohn / 90 Tage x Kalendertage lt. Urlaubsantrag

b) Methode nach Arbeitstagen (5 Tage Arbeitswoche Montag-Freitag)

Bruttolohn/Arbeitstage lt. Kalendarium [Montag-Freitag) x Arbeitstage lt. Kalendarium (Montag-Freitag) im Zeitraum des Urlaubsantrages

c) Methode nach Werktagen (6 Tage Arbeitswoche Montag-Samstag)

Bruttolohn/Werktage lt. Kalendarium (Montag-Samstag) x Werktage lt. Kalendarium (Montag-Samstag) im Zeitraum des Urlaubsantrages

  1. Methode nach tatsächlich gearbeiteten Tagen lt. Dienst-/Schicht-/Routenplan

Bruttolohn/tatsächlich gearbeitete Tage lt. Dienst-/ Schicht-/Routenplan x tatsächlich zu arbeitenden Tagen lt. Dienst-/Schicht-/Routenplan im Zeitraum des Urlaubsantrages.

 

Die Wahl der jeweiligen Berechnungsmethode, den Umrechnungsmodus gegenüber Ziffer 2. und entsprechende Durchführungsbestimmungen können Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung regeln.

 

§ 7 Jahressonderzahlung

 

1. Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Anwesenheitsprämie, die sich auf einen festgelegten Zeitraum, nämlich jeweils vom 1.11. eines jeden Kalenderjahres bis zum 31.10. des jeweils folgenden Kalenderjahres bezieht.

2. Ziel dieser Anwesenheitsprämie ist es, die persönlichen Fehlzeiten zu verringern und die damit verbundenen Arbeitsablaufstörungen, die den Betriebserfolg beeinträchtigen, zu minimieren.

3. Als Abgeltung für eine Jahressonderzahlung wird dem Arbeitnehmer ein im Entgelttarifvertrag festgelegter Betrag je geleistete Stunde gutgeschrieben. Diese Zulage wird vom Arbeitgeber einer Rücklage zugeführt und für den Zeitraum der vorhergehenden 12 Monate jeweils mit der November-Abrechnung im Dezember ausgezahlt. Durch Vereinbarung kann über den Zeitpunkt der Auszahlung eine anderweitige Regelung getroffen werden.

4. Der Anspruch auf die Zulage besteht nicht,

a) für Tage der Arbeitsunfähigkeit, für Tage des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit, für Freistellungen aus persönlichen Gründen von der Arbeit, für Urlaubstage und für außerbetrieblich veranlasste Aus- und Fortbildungstage,

b) wenn der Arbeitnehmer während oder zum Ende der Probezeit aus dem Betrieb wieder ausscheidet,

c) wenn der Arbeitnehmer vor dem Auszahlungsdatum auf eigene Veranlassung ausscheidet,

d) wenn der Arbeitnehmer tageweise aushilfs- oder teilzeitbeschäftigt wird,

e) wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt, den der Arbeitnehmer verschuldet hat.

 

§ 8 Schiedsgericht

 

1. Zur Beilegung von Streitfällen, die sich bei der Auslegung dieses Tarifvertrages ergeben und über die zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt wurde, kann ein Schiedsgericht einberufen werden. Dieses Schiedsgericht besteht aus je 2 Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeisitzern. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestimmt. Personen, die an den Streitfällen beteiligt sind, dürfen nicht als Beisitzer fungieren.

2. Das Tarifschiedsgericht hat spätestens 6 Wochen nach Antragstellung zu verhandeln.

 

§ 9 Ausschlussfristen

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

§ 10 Erfüllungsortprinzip

 

Die Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und dem jeweiligen Entgelttarifvertrag richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung.

 

§ 11 Jahresarbeitszeitkonten

 

Die Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist möglich.

 

§ 12 Geld und Wert Dienst

 

Die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Wert-Dienst kann in Ergänzung des § 6 des Mantelrahmentarifvertrages vom 30.8.2005 und des Anerkennungstarifvertrages vom 15.12.2005 auf 240 Stunden ausgedehnt werden.

 

§ 13 Arbeitszeitregelung für kaufmännische und technische Angestellte

 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für kaufmännische und technische Angestellte beträgt 40 Stunden.

 

§ 14 Arbeitszeitregelung für Auszubildende

 

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Auszubildende unter 18 Jahre dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 20:00 Uhr beschäftigt werden.

Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit die abweichenden Regelungen gem. § 21a des Jugendarbeitsschutzgesetzes in seiner gegenwärtig gültigen Fassung zur Anwendung gebracht werden können.

 

§ 15 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

 

Entsprechend BetrVerfG kann ab dem 501. im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freigestellt werden.

Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit für Ihre Betriebsratstätigkeit können Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung regeln.

 

§ 16 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erwirkt werden.

 

§ 17 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer

 

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsschluss gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 30. September 2010.

2. Mit In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages tritt der Vorgänger Tarifvertrag mit einer Laufzeit vom 1.6.2002 31.12.2005 außer Kraft.

3. Im Falle der ordentlichen Kündigung dieses Manteltarifvertrages verpflichten sich die Parteien, noch während der Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Manteltarifvertrag aufzunehmen.

4. Gleichzeitig tritt der Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste vom 18.11. 2004 mit einer Laufzeit vom 1.1.2005 30.6.2006 mit der Ausnahme des § 7 sowie Satz 2 der Ziff. 4 des § 5 außer Kraft.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 21.03.2024 17:15




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