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Tarifvertrag Geld- Wertdienste Wach- Sicherheitsgewerbe Sachsen

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Beschreibung
Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste (z.T. mit Mantelbestimmungen) für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Sachsen, enthält Ausnahmen und teilweise allgemeinverbindlicherst ab 01.06.2005, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2005 (ab 01.01.2006 allgemeinverbindlich nur noch § 7 und § 5 Ziff. 4 Satz 2) {Tarifvertrag Geld- Wertdienste Wach- Sicherheitsgewerbe Sachsen}


 

Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste im Freistaat Sachsen

vom 18. November 2004

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Sachsen,

 

- einerseits -

 

und der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD),

Bundesvorstand,

 

- andererseits -

 

wird folgender Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für den Freistaat Sachsen;

fachlich: für alle Betriebe, die Geld- und Werttransporte, Sicherheitstransport- und Kurierdienste und Geldbearbeitungsdienste durchführen;

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eingesetzt werden.

 

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

 

1. Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung spätestens 14 Tage nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2. Für Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags gelten für das Arbeitsvertragsverhältnis die Bestimmungen für Geld- und Wertdienste der jeweils gültigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die Sicherheitsvorschriften und die allgemeine Dienstanweisung der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW) in den jeweils gültigen Fassungen sowie die unternehmensspezifische Dienstanweisung.

3. Das Arbeitsverhältnis endet:

a) durch schriftliche Kündigung

b) bei kalendermäßig befristetem Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit

c) durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)

d) bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit

e) bei Ausscheiden aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze

f) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, es sei denn, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.

g) mit dem Ende des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Dienstleistungsauftrages. Bezüglich der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers über die Zweckerreichung bleibt § 15 Teilzeitbefristungsgesetz unberührt.

4. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gemäß § 626 Absatz 1 BGB gelöst werden. Dies gilt auch,

  • wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,

  • wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

5. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gelöst werden. Die Probezeit für Auszubildende beträgt 3 Monate.

6. Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Wochenschluss gekündigt werden.

7. Nach Ablauf der ersten beiden Jahre kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:

 

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist

ab 3. Jahr bis 5. Jahr 4 Wochen zum Monatsende

ab 6. Jahr bis 10. Jahr 6 Wochen zum Monatsende

ab 11. Jahr bis 17. Jahr 12 Wochen zum Monatsende

ab 18. Jahr 18 Wochen zum Monatsende.

Längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich vereinbart werden.

8. Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er nur bei begründetem Anlass. Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

1. Sicherheitstransport / Kurierdienst Beschäftigte im Sicherheitstransport / Kurierdienst sind Arbeitnehmer, die Geld- und Wertsachen und / oder Beleggut, Datenträger und Postsachen transportieren.

2. Geldbearbeitung Beschäftigte in der Geldbearbeitung sind Arbeitnehmer, die mit der Hart- und / oder Papiergeldbearbeitung befasst sind.

 

 

§ 4 Arbeitszeit

 

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich einer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu gewährenden Pause. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden täglich, wöchentlich auf 60 Stunden und monatlich auf 240 Stunden ausgedehnt werden. Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ohne Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden.

 

§ 5 Zuschläge

 

1. Mehrarbeitszuschlag

a) Für die gewerblichen Arbeitnehmer entsprechend § 3 gilt jede über 240 Stunden im Monat hinaus geleistete Arbeitszeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit.

b) Für die über 1. a) hinausgehende Zeit ist neben dem Stundengrundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Stundengrundlohn zu bezahlen.

2. Feiertagszuschlag

Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % zum Grundlohn zu zahlen.

3. Sonntagsarbeit

Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum Grundlohn zu zahlen. Der Sonntagszuschlag ist nicht neben einem Feiertagszuschlag zu zahlen.

4. Nachtarbeit

Für die Arbeit in der Nacht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zum Grundlohn zu zahlen. Falls die Arbeit auf Nachtarbeitsplätzen nach den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit, den jeweils dort aufgeführten oder auch gegebenenfalls einen höheren und einzelvertraglich zu vereinbarenden Nachtarbeitszuschlag bei gleichzeitiger verhältnisgleicher Absenkung der Lohnsätze zu zahlen.

5. Neuverhandlung bei gesetzlicher Änderung

Die unter Ziff. 2. bis 4. angeführten Zuschläge sind an die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zur steuer- und abgabebefreiten Zuschlagszahlung gebunden. Bei Änderung der gesetzlichen Regelungen verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, vor In-Kraft-Treten der Änderungen Verhandlungen aufzunehmen.

 

§ 6 Freizeit

 

1. Jeder ständig beschäftigte Arbeitnehmer erhält für einen Dienst von 6 geleisteten Schichten bzw. 72 Stunden wöchentlich einen unbezahlten freien Tag (24 Stunden).

2. Die freien Tage sind grundsätzlich zu nehmen. Die Einteilung der in Frage kommenden freien Tage geschieht im Einvernehmen mit der Betriebsleitung bzw. Einsatzzentrale oder Vorgesetztem und dem Arbeitnehmer.

 

§ 7 Löhne

 

ab 1.5.2005 Euro

1. Kurierfahrer und Belegtransporteur

Stundengrundlohn 5,05

Zulage 0,06

2. Fahrer und Begleiter von Geld- und Werttransporten (gepanzerte Fahrzeuge)

Stundengrundlohn 6,51

Zulage 0,06

3. Geldbearbeiter (Papier/Hartgeld)

Stundengrundlohn 5,48

Zulage 0,06

4. Bisher übertariflich gewährte Vergütungen und Zulagen können bei Erhöhung der tariflichen Mindestlohnsätze angerechnet werden.

 

§ 8 Gehälter / Eingruppierung

 

Für die Eingruppierung und die Gehaltsgruppen von Angestellten gelten die §§ 6 und 7 des Entgelttarifvertrages vom 18. November 2004 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen.

 

§ 9 Entgeltzahlung

 

1. Die Abrechnung erfolgt monatlich ohne Abschlagszahlung. Die Lohnperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt in der Regel unbar und ist grundsätzlich zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

2. Unterbricht der Arbeitnehmer pflichtwidrig den Dienst, so entfällt für alle zu diesem Dienst gehörenden Dienststunden sein Anspruch auf Lohn. Die Eigenart des Dienstes bringt es mit sich, dass die Arbeitnehmer zur Ableistung von Schichten, nicht einzelner Dienststunden, eingestellt werden und die Betriebsleitung normalerweise nur Interesse an einer korrekten Ableistung der ganzen Schicht, nicht aber einzelner Stunden derselben hat.

3. Bei Arbeitsunfähigkeit, Freistellung oder betrieblich veranlasster Aus- und Fortbildung entspricht die Höhe der Entgeltzahlung dem tariflich festgelegten Stundengrundlohn ohne tarifliche oder außertarifliche Zuschläge oder Zulagen. Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Berechnung der Fehlzeiten nach dem Schicht- bzw. Dienstplan.

 

§ 10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am dritten Tag dem Arbeitgeber vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeit ist vom ersten Tag an zu bescheinigen. Auch eine Folgebescheinigung ist unverzüglich ab Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zu übermitteln.

Die Höhe der Entgeltzahlung bestimmt sich ebenfalls nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch ohne Berücksichtigung tariflicher oder außertariflicher Zuschläge und Zulagen.

Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Diensteinteilung anzuzeigen.

 

§ 11 Urlaub

 

1. Die Arbeitnehmer erhalten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, soweit nicht abweichend davon nachstehend etwas anderes vereinbart ist.

2. Die Arbeitnehmer erhalten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, soweit nicht abweichend davon nachstehend etwas anderes vereinbart ist.

nach 2 Jahren: auf 28 Werktage

nach 4 Jahren: auf 29 Werktage

nach 6 Jahren: auf 30 Werktage.

 

Auszubildende haben folgenden Urlaubsanspruch für jeweils 1 Kalenderjahr:

unter 16 Jahre 30 Werktage

unter 17 Jahre 27 Werktage

unter 18 Jahre 25 Werktage

mit Vollendung des 18. Lebensjahres 24 Werktage.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

3. Maßgebend für Ziffer 2. Satz 1 und 2 ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres.

4. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn sie nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

5. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des ihm zustehenden Jahresurlaubs. Die gesetzlichen Regelungen über den Mindesturlaub und die Urlaubsabgeltung bleiben unberührt.

§ 12 Freistellung

 

1. Ungeachtet des Grundsatzes, dass Lohn nur für geleistete Arbeit gezahlt wird, ist der notwendig werdende Ausfall von Arbeitszeit ausschließlich in folgenden Fällen und im nachstehenden Umfang zu bezahlen

a) für 1 Arbeitstag bei

  • eigener Eheschließung sowie der Kinder und Stiefkinder

  • Niederkunft der Ehefrau

  • Eheschließung von Kindern oder Stiefkindern

  • eigener silberner oder goldener Hochzeit

b) für 2 Arbeitstage bei

  • Tod von Ehegatten

  • Tod von Eltern, Kindern, Geschwistern und Schwiegereltern

  • Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (1 x im Kalenderjahr)

c) für die Teilnahme an Verhandlungen der Tarifparteien als Mitglied der Verhandlungskommission, sofern dazu die Einladung der Gewerkschaft bei dem Arbeitgeber vorliegt.

2. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass stehen.

3. Arbeitnehmer, die auf Grund der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson (§ 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.

 

§ 13 Ausrüstung und Bekleidung

 

1. Die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und die erforderliche Berufskleidung sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ordentlichem Zustand unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Sachen im Dienst zu gebrauchen. Zum Gebrauch außer Dienst ist er ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht befugt.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke in Ordnung zu halten. Die Kosten für notwendige Reparaturen trägt der Arbeitgeber, wenn die Reparatur mit seiner Genehmigung vorgenommen wurde. Falls die Reinigung der Bekleidung nicht auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, ist für die ständig Beschäftigten eine Reinigungspauschale, mit anteiliger Ausnahme von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub, in Höhe von Euro 6,14 monatlich zu bezahlen.

3. Wer Kleidungs- und Ausrüstungsstücke verliert oder schuldhaft beschädigt, hat dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen (Zeitwert).

4. Die Kosten für die Ausbildung an einer Schusswaffe trägt der Arbeitgeber.

 

 

§ 14 Jahressonderzahlung

 

1. Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Anwesenheitsprämie, die sich auf einen festgelegten Zeitraum, nämlich jeweils vom 1.11. eines jeden Kalenderjahres bis zum 31.10. des jeweils folgenden Kalenderjahres bezieht.

2. Ziel dieser Anwesenheitsprämie ist es, die persönlichen Fehlzeiten zu verringern und die damit verbundenen Arbeitsablaufstörungen, die den Betriebserfolg beeinträchtigen, zu minimieren.

3. Als Abgeltung für eine Jahressonderzahlung wird dem Arbeitnehmer ein im Entgelttarifvertrag festgelegter Betrag je geleistete Stunde gutgeschrieben. Diese Zulage wird vom Arbeitgeber einer Rücklage zugeführt und für den Zeitraum der vorhergehenden 12 Monate jeweils mit der November-Abrechnung im Dezember ausgezahlt. Durch Vereinbarung kann über den Zeitpunkt der Auszahlung eine anderweitige Regelung getroffen werden.

4. Der Anspruch auf die Zulage besteht nicht,

  • für Tage der Arbeitsunfähigkeit, für Tage des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit, für Freistellungen aus persönlichen Gründen von der Arbeit, für Urlaubstage und für außerbetrieblich veranlasste Aus- und Fortbildungstage,

  • wenn der Arbeitnehmer während oder zum Ende der Probezeit aus dem Betrieb wieder ausscheidet,

  • wenn der Arbeitnehmer vor dem Auszahlungsdatum auf eigene Veranlassung ausscheidet,

  • wenn der Arbeitnehmer tageweise aushilfs- oder teilzeitbeschäftigt wird,

  • wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt, den der Arbeitnehmer verschuldet hat.

 

§ 15 Aus- und/oder Fortbildungskosten

 

1. Der Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung der Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn ihm seitens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird. Satz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Kündigungen.

2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 hat der Arbeitnehmer die, ggf. einzelvertraglich vereinbarten und beim Unternehmen angefallenen Aus- und/oder Fortbildungskosten der letzten 12 Monate zurück zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch verringert sich um je 1/12 für jeden Monat, den der Arbeitnehmer nach der letzten Aus- und/oder Fortbildung im Unternehmen verbracht hat.

 

§ 16 Schiedsgericht

 

1. Zur Beilegung von Streitfällen, die sich bei der Auslegung dieses Tarifvertrages ergeben und über die zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt wurde, kann ein Schiedsgericht einberufen werden. Dieses Schiedsgericht besteht aus je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestimmt. Personen, die an den Streitfällen beteiligt sind, dürfen nicht als Beisitzer fungieren.

2. Das Tarifschiedsgericht hat spätestens 6 Wochen nach Antragstellung zu verhandeln.

 

§ 17 Ausschlussfristen

 

1. Sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseitig 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer 1 Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher detailliert schriftlich geltend gemacht worden sind.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 1 Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

§ 18 Geltungsdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsschluss gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 30. Juni 2006.

2. Im Falle der ordentlichen Kündigung dieses Tarifvertrages verpflichten sich die Parteien, noch während der Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Manteltarifvertrag aufzunehmen.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.03.2024 15:13




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