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BeschreibungTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Heimarbeiter der Solinger Schneidwaren- und Besteckindustrie
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: für die Stadt Solingen.
b) fachlich: für alle Auftraggeber, die Schneid- und Besteckwaren in Heimarbeit ausgeben.
c) persönlich: für alle Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, soweit sie Heimarbeit an Schneid- und Besteckwaren ausüben.
§ 2 Voraussetzungen
Jeder Heimarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens, wenn im laufenden Kalenderjahr das Auftragsverhältnis vor dem 1. Mai bestanden hat.
§ 3 Höhe der Leistung
Die Höhe des Teiles eines 13. Monatseinkommens beträgt bei einer Beschäftigungsdauer
ab 1. April
1992 1993
bis zu 24 Monaten 35% 40%
über 24 Monate 45% 50%
über 36 Monate 55% 60%
Maßgebend für die Dauer des Auftragsverhältnisses ist der 1. November des jeweiligen Auszahlungsjahres.
§ 4 Berechnung der Leistungen
Zur Berechnung der Leistungen ist zunächst ein Tagessatz zu ermitteln, der sich wie folgt berechnet:
1. Es ist der Jahresarbeitsverdienst des Heimarbeiters im Berechnungsjahr zu ermitteln, dieser errechnet sich wie folgt: Verdienst in der Zeit vom 1. 5. bis 30. 4. des folgenden Jahres, zuzüglich Urlaubsvergütung des Vorjahres zuzüglich Feiertagsvergütung, jedoch ohne Materialunkosten, zusätzliches Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.
2. Dieser Jahresarbeitsverdienst ist zu teilen durch 260 abzüglich nachgewiesener Krankheits-Arbeitstage. Der Teiler kann sich um Fehltage mindern, die aus Anlässen entstehen, die die Tarifvertragsparteien gebilligt haben.
3. Der nach 1. + 2. ermittelte Wert ist der Tagesdurchschnittsverdienst des Heimarbeiters im Berechnungsjahr.
4. Krankheitstage müssen durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt auch eine Bescheinigung der Krankenkasse.
5. Bei tariflichen Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraumes hat die Ermittlung des Tagessatzes so zu erfolgen, als hätte die Entgelterhöhung vom 1. Tage des Berechnungsjahres bestanden.
6. Bestand das Auftragsverhältnis bis Ende des Berechnungszeitraumes noch kein halbes Jahr, so ist so zu verfahren, als wenn das Auftragsverhältnis ein halbes Jahr bestanden hätte.
§ 5
Für eine Leistung
von 35% wird der Tagessatz mit 7,60
von 40% wird der Tagessatz mit 8,68
von 45% wird der Tagessatz mit 9,77
von 50% wird der Tagessatz mit 10,85
von 55% wird der Tagessatz mit 11,94
von 60% wird der Tagessatz mit 13,02
multipliziert.
Die Auszahlung erfolgt mit der Monatsabrechnung, die im Monat November ausgezahlt wird.
Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses nach dem 30. April bis zum Auszahlungstage wird die Leistung mit der Schlussabrechnung fällig.
§ 6
Leistungen des Auftraggebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen, Gratifikationen, Jahresprämien und Weihnachtsgeld u.ä. können auf diese Leistung angerechnet werden.
§ 7
Dieser Tarifvertrag gilt ab dem Kalenderjahr 1977. Er kann mit Ausnahme der §§ 3 und 5 mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Die §§ 3 und 5 treten am 1. April 1992 in Kraft und können mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1995, gekündigt werden.
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