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Rahmentarifvertrag Schneid- u. Besteckwarenherstellung Solingen

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Beschreibung
Rahmentarifvertrag (Heimarbeiter) der Schneid- und Besteckwarenherstellung Solingen vom 14.10.1974, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1973 {Tarifvertrag Rahmentarifvertrag Schneid- Besteckwarenherstellung Solingen}


 

Rahmentarifvertrag Heimarbeiter

vom 14. Oktober 1974

 

Zwischen dem

Arbeitgeberband Solingen e.V.,

Solingen,

 

- einerseits -

 

und der

Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,

Bezirksleitung Hagen,

 

- andererseits -

 

wird nachfolgender Rahmentarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a) räumlich: für die Stadt Solingen,

 

b) fachlich: für alle Auftraggeber, die Schneid- und Besteckwaren (z.B. Arbeiten an Bestecken, Scheren, Messern, chirurgischen Instrumenten und Nagelpflegeinstrumenten und blanken Waffen) in Heimarbeit ausgeben.

 

c) persönlich: für alle Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden, soweit sie Heimarbeit an Schneid- und Besteckwaren ausüben.

 

§ 2 Sachliche Begriffsbestimmungen

 

a) Mengen- und Größeneinheiten

Die Mengen- und Größeneinheiten sind in jedem Entgeltverzeichnis festzulegen. Bei Umrechnungen gilt 1 Rheinlandzoll = 26,15 mm. Wenn keine besonderen Bestimmungen in den einzelnen Entgeltverzeichnissen über Zwischengrößen oder Toleranzen vorliegen, gelten als zulässige Abweichungen plus 5% des betreffenden Maßes.

 

b) Währung

Die in den Entgeltverzeichnissen aufgeführten Entgelte verstehen sich in geltender Währung netto, wenn und so lange nicht zwischen den Vertragspartnern Zuschläge zu den Entgelten oder Abschläge von den Entgelten in Form von Prozentsätzen oder Faktoren vereinbart werden.

 

c) Material

Die Rohware oder bereits vorgearbeitete Ware muss dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter so vorgearbeitet übergeben werden, wie es dem jeweiligen Durchschnittsstand der Fertigungstechnik entspricht, soweit in den einzelnen Entgeltverzeichnissen keine besonderen Bestimmungen enthalten sind. Rohware mit offensichtlichen Fehlern, die zu Ausschuss und Unverwendbarkeit führen würden, darf vom Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter nicht fertiggemacht werden; sie ist dem Auftraggeber unbearbeitet zurückzugeben. Trotzdem fertiggemachte Ware braucht vom Auftraggeber nicht bezahlt zu werden. Bereits geleistete Arbeit muss bezahlt werden, wenn sich Fehler erst während des Arbeitsganges herausstellen.

 

d) Mehrkosten

Entstehen dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter, insbesondere durch Nichtbeachtung der unter Abs. c) vereinbarten Mindestanforderungen Mehrkosten oder Mehrarbeit, so sind diese in voller Höhe zu vergüten. Der Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten muss aber vor Inangriffnahme der Arbeiten angemeldet und die Höhe der Vergütung zwischen Auftraggeber und Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter vereinbart und im Auftragszettel eingetragen werden, andernfalls eine Verpflichtung zur Nachzahlung nicht besteht. Soweit Mindestmengen festzulegen sind, werden diese und die entsprechenden Zuschläge in den Entgeltverzeichnissen ausgewiesen.

 

e) Gütebegriff, Ausführung, Qualität

Die in den einzelnen Entgeltverzeichnissen aufgeführten Gütebegriffe, Ausführungsarten und Qualitätsbezeichnungen sind branchenüblich auszulegen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, keine Verwässerung der Gütebegriffe zuzulassen. Der Auftraggeber kann nur die Ausführung in den bezahlten Qualitäten verlangen und keine übertriebenen Anforderungen stellen, er ist aber berechtigt, den vereinbarten und bezahlten Qualitäten nicht entsprechende Ausführungen zur kostenlosen Nacharbeit zurückzugeben. Reklamationen seitens des Auftraggebers haben spätestens 10 Tage nach Ablieferung der Ware zu erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen vom Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter nicht mehr anerkannt zu werden. Jede Veränderung des Gütebegriffs, der Ausführung oder der Qualität ist den Tarifvertragsparteien unverzüglich anzuzeigen. Die Entgeltregelung richtet sich nach § 9 des Rahmentarifvertrages.

 

f) Ausschuss

Vorsätzlich oder fahrlässig vom Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter verdorbene Ware braucht vom Auftraggeber nicht bezahlt zu werden. Die vorgeleistete Arbeit und der Wert der Rohware kann dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter mit den Selbstkosten belastet werden. In diesem Falle geht die Ware nach Bezahlung und nach Entfernung des Firmenzeichens in den Besitz des Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiters über. Beschäftigt der Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter Hilfskräfte, so ist er für die von diesen geleisteten Arbeiten verantwortlich.

 

 

§ 3 Entgeltbestimmungen

 

Umfang der Entgelte

 

a) Der Gesamtumfang des Entgeltes wird aufgeteilt in den Lohnanteil und den Betriebskostenanteil, wobei die Betriebskosten als vom-Hundert-Satz des Gesamtentgeltes angegeben und als Betriebskostenanteil bezeichnet werden.

 

b) Im Betriebskostenanteil sind enthalten z.B. Arbeitsstalle, Energie, Werkzeuge, Gerätschaften, Instandhaltung und Arbeitsausfall infolge von Energie- und Maschinenstörungen sowie auch ggf. das Holen, das Liefern, das Nachzählen der Ware sowie das Holen des Entgeltes und alle nach den Gesetzen und nach diesem Vertrag vorgeschriebenen dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter obliegenden Verpflichtungen.   Die Ware ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, nach dem Bearbeiten vom Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter branchenüblich geputzt, verpackt und zur Kontrolle abzuliefern.

 

  1. Betriebskostensätze

Der vom-Hundert-Satz der Betriebskosten des Gesamtentgeltes beträgt für die einzelnen Tätigkeiten:

v.H.

Abziehen von Rasiermessern 10

 

Arbeiten an Rebscheren 15

Scheiden 15

 

Ausmachen von Backen- u. Arkansasmesser 25

Federmesser 25

Obstmesser 25

Scheren u. Zuschlagscheren 25

 

Feilen von Gabeln 25

Hefte 25

Instrumente 20

Scheren 12,5

 

Feilenhauerarbeiten von Manicure 25

 

Fräsen von Heften 25

 

Griffmachen für Schwerter 60

 

Härten von Instrumenten 16 ⅔

Klingen 16 ⅔

Scheren u. Zuschlagscheren 16 ⅔

Schwerter 33 ⅓

 

Instrumentenmachen von Instrumenten 20

 

Nageln von Scheren u. Zuschlagscheren 12,5

 

Pliessten von Federn 25

 

Polieren von Nickel 33 ⅓

Silber 10

Chrom 33 ⅓

Waffen 33 ⅓

 

Reiden von Brot-, Schlacht-,

Platterl- u. Gemüsemesser 25

Eingesteckte Messer 20

Federmesser 20

Rasiermesser 12,5

Zigarrenabschneider 20

Zuschlagscheren 16 ⅔

 

Montieren von Scheren 15

Schildern

Schalen 25

 

Schleifen von Bände 25

Brieföffner 25

Butter- u. Käsemesser 33 ⅓

Gabeln 25

Haarmaschinenschenkel 25

Haarmaschinenmesser 20

Huf- u. Kerbschnitzmesser 25

Instrumentenmesser 25

Instrumente (Nettoverzeichnis + 33 ⅓) 25

Korkzieher 25

Löffel 30

Manicure u. Nagelknipser 25

Meissel 25

Messer 33 ⅓

Nagelzangen 25

Zuschlagscheren 20

Metalltortenheber 25

Nussknacker 25

Rasiermesser 30

Rebscheren 33 ⅓

Scheiden 25

Scheren 25

Schwerter 35

Stahltortenheber 33 ⅓

Taschen- u. Federmesser 25

Taschen- u. Federscheren 20

 

Schwertfegen In eigener Werkstatt 15

 

Schwertschmieden In der Fabrik 10

 

Schweißen von Schneidwaren aller Art 30

 

Abweichend hiervon werden vereinfachte Sätze angewandt für die Verrechnung bei der:

 

Krankenversicherung einheitlich 25%

 

Rentenversicherung einheitlich 25%

 

Arbeitslosenversicherung einheitlich 25%

 

Unfallversicherung einheitlich 25%

 

oder Ähnlichem einheitlich 25%

 

Gewerbelohnsummensteuer 33 ⅓%

 

§ 4 Auftragsverhältnis

 

Der Auftraggeber übergibt dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter die Schneidwaren, um daran eine Bearbeitung mit dem Ziel durchzuführen, dieselben für ihren Gebrauchszweck geeignet zu machen. Soweit nicht in Einzelfällen bestimmte Arbeitsvorgänge vorgeschrieben sind, hat die allgemein übliche Bearbeitung zu erfolgen.

Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeitern ist es nicht gestattet, auf Rechnung zu arbeiten, dem Auftraggeber untersagt, Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter auf Rechnung arbeiten zu lassen.

Der Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter ist verpflichtet, angefangene Ware, sofern es sich um einwandfreie Ware handelt, innerhalb angemessener Frist fertig zu stellen.

 

§ 5 Besondere Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist zur pünktlichen Entgeltzahlung, zur Abführung der einbehaltenen Steuerbeträge und Sozialversicherungsanteile, zur rechtzeitigen Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und zur Erstattung von Unfallmeldungen verpflichtet.

 

§ 6 Besondere Pflichten der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter

 

Bei Beginn des Auftragsverhältnisses hat der Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter die erforderlichen Angaben über seine Person, den Familienstand usw. zu machen und Änderungen rechtzeitig und unaufgefordert bekannt zu geben.

Der Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter hat eine Steuerkarte abzugeben.

Der Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter hat seine Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder bei einer Ersatzkasse nachzuweisen, und wenn er Mitglied einer Ersatzkasse ist, monatlich unaufgefordert einen Nachweis über seine richtige und pünktliche Beitragszahlung zu erbringen.

Bei arbeitsunfähiger Erkrankung hat der Heimarbeiter innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstage seine Auftraggeber zu benachrichtigen.

Spätestens am 5. des der Beendigung der Krankheit folgenden Monats ist die Bescheinigung der Krankenkasse vorzulegen. Dauert die Krankheit über den 30. 4. eines Jahres fort, ist bis zum 5. 5. eine Bescheinigung der Krankenkasse hierüber vorzulegen.

Der Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter ist verpflichtet, die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und durch etwa beschäftigte Hilfskräfte beachten zu lassen und bei einem eingetretenen Unfall die erforderlichen Meldungen an den Auftraggeber zu machen.

 

§ 7 Auftragszettel

 

Der Auftraggeber hat dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter für jeden Posten Ware einen Auftragszettel auszuhändigen, auf dem zumindest ersichtlich sein muss:

Name und Anschrift des Auftraggebers,

Name des Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiters,

Ausgabetag der Ware,

Menge und Mengeneinheit,

Bezeichnung der Ware in branchenüblicher Ausdrucksweise,

Art der auszuführenden Arbeit, entsprechend den Angaben im Entgeltverzeichnis,

Entgelt je Mengeneinheit.

Wird ein Auftragszettel nicht ordnungsgemäß ausgestellt, haftet der Auftraggeber für die Differenzen, die auf die Nichtausstellung der Auftragszettel zurückzuführen sind.

 

§ 8 Entgeltbelege

 

Wer Heimarbeit ausgibt und weitergibt, hat den Personen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf seine Kosten Entgeltbücher für jeden Beschäftigten auszuhändigen. In die Entgeltbücher, die bei den Beschäftigten verbleiben, sind bei jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit ihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage der Ausgabe und der Lieferung einzutragen. Außerdem sind die in den einzelnen Tarifverträgen vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen.

Anstelle von Entgeltbüchern können auch Entgelt- oder Arbeitszettel mit den zu einer ordnungsgemäßen Sammlung geeigneten Heften ausgegeben werden, falls die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle diese genehmigt hat.

Die in Heimarbeit Beschäftigten haben für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Entgeltbelege zu sorgen. Sie haben sie den von der obersten Arbeitsbehörde bestimmten Stellen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Auftraggeber, in deren Händen sich die Entgeltbelege befinden.

 

§ 9 Neue Muster

 

Bei neuen Mustern, auch solchen, die nur von einem Betrieb ausgegeben werden, können die Entgelte für die Dauer von sechs Monaten zwischen dem Auftraggeber und dem Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter frei vereinbart werden.

Die Tarifvertragsparteien sind unverzüglich zu informieren.

Anschließend sind diese Muster in die entsprechenden Preisverzeichnisse aufzunehmen bzw. Zusatztarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien abzuschließen.

Die Tarifvertragsparteien können die Frist von sechs Monaten verlängern.

 

§ 10 Kraftstellensätze

 

Arbeitet der Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende in einer Werkstatt oder an einem Arbeitsplatz des Auftraggebers mit allen maschinellen oder sonstigen Einrichtungen, auch Antrieb, Licht, Heizung und Wasser, hat der Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende eine Miete an den Kraftstellenvermieter (Auftraggeber) zu entrichten.

Die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden, die auf der gemieteten Arbeitsstelle entstehen, trägt der Stellenmieter.

Für die Kündigung einer Kraftstelle gelten die Fristen aus § 29 des Heimarbeitsgesetzes im Sinne dieses Gesetzes.

Heimarbeitern, denen nach § 29a des Heimarbeitsgesetzes nicht gekündigt werden kann, kann auch die Kraftstelle nicht gekündigt werden.

Die Nutzungsbedingungen der Kraftstelle (einschl. Miethöhe) unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates im Rahmen des § 87 BetrVG.

 

§ 11 Entgeltzahlung

 

Die Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitpunkt richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Vereinbarungen des Auftraggebers.

Längere Zeiträume können mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart werden.

Die Entgeltzahlung kann bargeldlos erfolgen.

 

 

 

 

§ 12 Entgeltzahlung an Feiertagen

 

I.

1. Feiertagsentgelt wird für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt, gezahlt.

 

2. Arbeitstage sind entsprechend § 19 alle Werktage von Montag bis einschl. Freitag.

 

3. Während einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit wird kein Feiertagsentgelt gezahlt.

 

4. Für Feiertage, die in die Urlaubszeit fallen, erfolgt die Entgeltzahlung für Feiertage.

 

5. Für die Zeit vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Berechnungszeitraumes (30. 4.) besteht kein Anspruch auf Feiertagsbezahlung.

 

6. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses (Abschluss der Entgeltbücher) ist mit der Schlussabrechnung- spät. jedoch im darauf folgenden Monat - für die in den nach Beendigung des Auftragsverhältnisses folgenden zwölf Monaten fallenden Feiertage Feiertagsvergütung auszuzahlen.

 

II. Höhe der Feiertagsvergütung

 

1. Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende erhalten für jeden gesetzlichen Feiertag einen Tagessatz, der sich wie folgt errechnet:

 

2. Verdienst in der Zeit vom 1. 5. des Vorjahres bis 30. 4. des laufenden Jahres ohne Materialkosten, ohne zusätzliches Urlaubsgeld, ohne Krankengeldzuschuss nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ohne Teil eines 13. Monatseinkommens, jedoch zuzüglich Urlaubsvergütung des Vorjahres, der Feiertagsvergütung und Vergütung nach § 13.

 

3. Dieser Jahresverdienst ist zu teilen durch 260 abzüglich nachgewiesener Krankheitsarbeitstage. Der Teiler kann sich um Fehltage mindern, die aus Anlässen entstehen, die die Tarifvertragsparteien gebilligt haben.

 

4. Der nach 2 und 3 ermittelte Wert ist der Tagesdurchschnittsverdienst des Heimarbeiters, der ihm für die Feiertage vom 1.5. des laufenden Jahres bis zum 30.4. des folgenden Jahres gezahlt wird.

 

5. Bei tariflichen Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraumes hat die Ermittlung des Tagessatzes so zu erfolgen, als hätte die Entgelterhöhung vom 1. Tage des Berechnungszeitraumes bestanden.

Die Umrechnung der tariflichen Entgelterhöhungen erfolgt durch einen Korrekturfaktor, der jeweils im Abkommen über die Zuschläge zu den Preisverzeichnissen festgelegt wird.

 

6. Bei tariflichen Entgelterhöhungen nach Ablauf des Berechnungsjahres wird der Tagessatz für Feiertage, die nach der Entgelterhöhung liegen, um den Prozentsatz der Entgelterhöhung erhöht.

 

§ 13

 

Bezahlung bei Teilnahme an Betriebsversammlungen und Bezahlung der Betriebsratstätigkeit

Heimarbeiter, soweit sie nach § 6 BetrVG vom 15. Januar 1972 als Arbeitnehmer des Betriebes gelten, erhalten:

 

1. Für die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen für jede Stunde 1/8 des Tagessatzes, der für die Feiertagsregelung gilt.

 

2. Für die Tätigkeit von Heimarbeitern, die Betriebsratsmitglieder sind, gilt die Regelung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die notwendige Wegezeit ebenfalls zu vergüten ist. Außerdem ist das Fahrgeld der öffentlichen Verkehrsmittel von der Arbeitsstelle des Heimarbeiters zum Tätigkeitsort des Betriebsrates zu bezahlen. Für Fahrgeldaufwand, der Betriebsratsmitgliedern außerhalb dieses Bereiches entsteht, ist die Regelung anzuwenden, die für die übrigen Betriebsratsmitglieder des Betriebes gelten.

 

3. Das Entgelt für die Teilnahme an Versammlungen oder für die Betriebsratstätigkeit ist zum Jahresverdienst für die Berechnung der Tagessätze, für Feiertagsbezahlung, Urlaubszahlung und Teil eines 13. Monatseinkommens hinzuzurechnen.

 

§ 14 Weiters Arbeitsbedingungen

 

Für folgende Arbeitsbedingungen werden jeweils gesonderte Tarifverträge abgeschlossen:

 

1. Preisverzeichnisse

 

2. Zuschläge oder Abzüge für die Preisverzeichnisse

 

3. Urlaubsdauer und Urlaubsvergütung

 

4. Sonderzahlungen

 

5. Vermögenswirksame Leistungen

 

§ 15 Allgemeine Bedingungen

 

1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der Heimarbeiter nicht ermittelbar ist. Bei der Gestaltung der Tarifverträge gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass durch entsprechende Entgelterhöhungen und durch die entsprechenden Festlegungen in den Tarifverträgen die Arbeitszeit der Heimarbeiter 40 Stunden je Woche beträgt. Entsprechend der tariflichen Übung unterstellen die Tarifvertragsparteien, dass die Arbeitszeit der Heimarbeiter in den Tagen von montags bis freitags geleistet wird. Bei der Festlegung des Teilungsfaktors 260 für die Ermittlung der Durchschnittsbezahlung (Feiertage, Urlaub, 13. Monatseinkommen) ist ein Teilungsfaktor verwendet worden, der als Voraussetzung die 5-Tage-Woche beinhaltet. (52 x 5 = 260)

 

§ 16 Verwirkung

 

Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis sind innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen.

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.

Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt der Ausschluss nicht ein. Vielmehr gilt dann die zweijährige Verjährungsfrist des § 186 Abs. 1 Ziffer 9 BGB. Die zweijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

Ein Verzicht auf Ansprüche aus dem Heimarbeitsverhältnis durch Ausgleichsquittung ist unzulässig.

 

§ 17 Verfahren bei Streitfällen

 

Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeitern und den Auftraggebern aus diesem Tarifvertrag ergeben, sind zunächst den beiderseitigen Organisationsvertretern vorzulegen.

Falls keine Einigung erfolgt, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.

Erfolgt auch dann keine Einigung, steht der Rechtsweg offen.

 

§ 18 Inkrafttreten und Kündigung des Vertrages

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1974 in Kraft und kann mit sechsmonatiger Frist, jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, erstmalig zum 31. Dezember 1976 gekündigt werden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 21.03.2024 14:12




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