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Verfahrenstarifvertrag Baeckerhandwerk Deutschland

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Beschreibung
Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über ein Förderungswerk im Bäckerhandwerk Deutschland vom 18.12.2002, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2003, jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab dem 01.02.2003 {Tarifvertrag Verfahrenstarifvertrag Förderungswerk Bäckerhandwerk Deutschland}


 

Verfahrenstarifvertrag

vom 18. Dezember 2002

 

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Bad Honnef

 

einerseits

 

und der

Gewerkschaft Nahrung- Genuss- Gaststätten, Hauptvorstand Hamburg

 

andererseits

 

wird nachfolgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

a) räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

b) fachlich: für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

 

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.

 

§ 2 Aufbringung der Mittel

 

In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages über die Errichtung eines "Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" vom 18. Dezember 2002 hat jeder Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in einem vom Hundertsatz der Lohnsumme des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, zu zahlen. Der Beitrag zum "Förderungswerk" beträgt 1,1 promille.

 

§ 3

 

1. Die Beiträge werden vom "Förderungswerk" oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle im Auftrage des "Förderungswerkes" eingezogen.

 

2. Der Arbeitgeber erhält von dem "Förderungswerk" die Höhe des errechneten Jahresbeitrages und den Zahlungstermin mitgeteilt.

 

3. Das "Förderungswerk" ist berechtigt, die für die Errechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten (Lohnsumme) bei der Berufsgenossenschaft oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle einzuholen, auch soweit dies im maschinellen Datenaustausch geschieht. Als Lohnsumme gilt für die Beitragserrechnung die Lohn- und Gehaltssumme des jeweiligen Betriebes.

 

4. Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.

 

§ 4 In-Kraft-Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2015 zulässig.

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 03.03.2024 11:06




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