JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Tarifvertrag Mindestlohn Dachdeckerhandwerk Deutschland

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk Deutschland vom 13.07.2006, verbindlich ab dem 01.01.2007 durch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21.12.2006 (Bundesanzeiger Nr. 245 vom 30.12.2006, S. 7461). Die Verordnung tritt am 31.12.2009 außer Kraft. {Tarifvertrag Regelung Mindestlohn Dachdeckerhandwerk Deutschland}


 

Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

vom 13. Juli 2006

 

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V.,

Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

 

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße. 19, 60439 Frankfurt am Main,

 

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.

 

§ 2 Mindestlohn

 

1. Der Tarifstundenlohn beträgt

ab 01.01.2007 10,00

ab 01.01.2008 10,20

ab 01.01.2009 10,40

 

2. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

3. Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

 

§ 3 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

 

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistung sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten.

 

2. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten.

 

§ 4 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu beantragen.

 

§ 5 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007, jedoch frühestens mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

vom 21. Dezember 2006

 

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

 

 

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2006 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2007 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

 

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und am 31 Dezember 2009 außer Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 2006

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

vom 13. Juli 2006

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt: "Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.")

3. Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.

 

§ 2 Mindestlohn

 

1. Der Tarifstundenlohn beträgt

ab 1. Januar 2007 10,00 Euro

ab 1. Januar 2008 10,20 Euro

ab 1. Januar 2009 10,40 Euro

 

2. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

3. Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Tarifvertrag Mindestlohn Dachdeckerhandwerk Deutschland" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

tarifvertrag-mindestlohn-dachdeckerhandwerk-deutschland.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 22.03.2024 12:44




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.