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BeschreibungProtokollnotiz zum Manteltarifvertrag Nr. 10 und Lohntarifvertrag Nr. 28 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern
[Wortlaut]
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die folgenden Regelungen
1. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß § 15 des Manteltarifvertrags Nr. 9 vom 28.4.2003 entfällt auf Grund der Entgeltregelung des LTV Nr. 28 und findet Eingang in die vorgenommene Entgelterhöhung. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird zukünftig nicht mehr Gegenstand von Tarifverhandlungen sein.
2. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bis zum 31.7.2006 besteht nicht, ausgenommen ist bis zum 31.7.2008 die Lohngruppe 9.
3. An den Kraftwerken Isar und Grafenrheinfeld wird den Mitarbeitern der Lohngruppe 6 mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 10 Jahren ein um 0,20 Euro reduzierter Grundstundenlohn gewährt.
4. Für laufende Alterteilzeitverträge in der aktiven Phase findet lediglich eine Erhöhung auf die Lohnsätze des LTV Nr. 27 zum 1.10.2006 in Höhe von 2,2 %, ab dem 1.8.2007 um 1,7 % statt.
5. Für die Lohngruppe 9 des LTV Bayern gilt das Folgende:
a) Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld richtet sich bis zum 31.7.08 nach den Bestimmungen des § 15, MTV Nr. 9. Ab dem 1.8.2008 entfällt dieser Anspruch. Bis zum 31.7.2008 besteht kein Anspruch aus § 11, MTV Nr. 10.
b) Ab dem 1.8.08 werden je 25 % Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus § 15, MTV Nr. 9, insgesamt durch eine Erhöhung des zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Stundengrundlohnes um 3,8 % in diesen einbezogen. Durch diese Integration des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ergibt sich ein Erhöhungsbetrag x des Stundengrundlohnes.
c) Mitarbeiter, die am 1.10.2006 mit einer monatlichen Regelarbeitszeit von 312 Stunden vollzeitbeschäftigt sind und deren monatliche Regelarbeitzeit sich ab dem 1.8.2008 auf 288 Stunden reduziert, erhalten ab dem 1.8.2008 eine Zulage von Euro 0,62/h - x, dem Erhöhungsbetrag gemäß lit. b). Der Erhöhungsbetrag wird bei der Tariferhöhung 2008 einbezogen und findet im Rahmen der Tariferhöhungsregelung Berücksichtigung. Diese Zulage ist jeweils entsprechend dem Stundengrundlohn zu dynamisieren und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Zeitzuschläge. Mitarbeiter, die diese Zulage erhalten, haben keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gemäß § 11, MTV Nr. 10.
d) Mitarbeiter, die nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine Zulage gemäß lit. c) fallen, haben ab dem 1.8.2008 einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung entsprechend den Bestimmungen des § 11, MTV Nr. 10, in 2008 entsprechend anteilig.
e) Ab 1.8.2008 haben die Vollzeitbeschäftigten einen Anspruch auf einen Monatsgrundlohn. Dieser errechnet sich aus dem tariflichen Stundengrundlohn, mithin inklusive des Erhöhungsbetrages gemäß lit. b) und gegebenenfalls inklusive der Zulage gemäß lit. c), multipliziert mit 288 Stunden.
6. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach Lohngruppe 9 richtet, erhalten im Jahr 2006 letztmalig 2 Kalendertage bezahlten Sonderurlaub.
7. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach Lohngruppe 9 richtet, erhalten im Jahr 2007 einmalig 4 Kalendertage bezahlten Urlaub zusätzlich. Diese können erstmals nach dem 1.8.2007 genommen werden.
8. Die Regelungen des Tarifvertrages vom 29. August 2005 - gültig ab 1. Oktober 2005 zur Änderung tariflicher Bestimmungen des Manteltarifvertrages Nr. 9 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern für Beschäftigte als SiPo. werden durch diese Tarifverträge nicht berührt.
9. Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass bei Wegfall der Steuerfreiheit der in § 6 des Manteltarifvertrages Nr. 10 geregelten bislang steuerfreien Zuschläge, über diesen Punkt mit sofortiger Wirkung bzw. mit Wirkung ab dem Wegfall der Steuerfreiheit Verhandlungen aufzunehmen sind.
10. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass ein Anspruch auf bezahlte Freischichten aus § 8 Ziff. 8 und 9 MTV Nr. 9 in der Fassung vom 28.4.2003 seit dem 1.9.2005 nicht mehr besteht. Durch das In-Kraft-Treten des Lohntarifvertrages Nr. 28 sind die durch den Wegfall entstehenden Nachteile für die Beschäftigten abschließend abgegolten. Zur Wahrung des Rechtsfriedens vereinbaren die Parteien für bis zum 31.7.2006 ausgeschiedene Mitarbeiter, die ihre Forderungen aus § 8 Ziff. 8 und 9 MTV Nr. 9 in der Fassung vom 28.4.2003 gerichtlich geltend gemacht haben, die folgende Regelung zur gütlichen Beilegung: Die Mitarbeiter erhalten 2/3 der nach der ursprünglichen Regelung zu bezahlenden Freischichten für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis zum 31.7.2006
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