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Lohntarifvertrag Nr. 28 Wach- u. Sicherheitsgewerbe Bayern

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Beschreibung
Lohntarifvertrag Nr. 28 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes Bayern vom 01.08.2006, allgemeinverbindlich ab dem 01.08.2006 {Tarifvertrag Lohntarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Wach- Sicherheitsgewerbe Bayern}


 

Lohntarifvertrag Nr. 28 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern

vom 1. August 2006

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Bayern

 

- einerseits -

 

und der

ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

Landesbezirk Bayern

 

- andererseits -

 

wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Lohntarifvertrag gilt:

 

a) räumlich: für den Freistaat Bayern;

 

b) fachlich: für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte;

 

c) persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, einschl. geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 SGB IV, die in Bayern eingesetzt werden.

 

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Tarifgebundenheit

 

Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dieser Lohntarifvertrag wird für allgemeinverbindlich erklärt.

 

§ 3 Ortsklasseneinteilung

 

Ortsklasse 1 = 100 % alle Städte und Gemeinden;

Ortsklasse S = 103,5 % München Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S Bahnbereich.

 

§ 4 Berechnungsgrundlage für Lohnerhöhungen

 

Bei Lohnerhöhungen ist Ausgangsbasis für die Berechnung der Löhne die Ortsklasse 1 der jeweiligen Lohngruppe. Der Grundstundenlohn dieser Ortsklasse 1 wird um den aus dem jeweiligen Lohntarifvertragsabschluss resultierenden Lohnerhöhungsfaktor gesteigert. Auf diesen Betrag wird zur Ermittlung des Grundstundenlohns der Ortsklasse S ein Ortsklassenzuschlag von 3,5 % gemäß § 3 dieses Tarifvertrages hinzugerechnet. (Ortsklasse S: 103,5 %). Der Nacht- und Sonntagszuschlag ergibt sich aus den jeweils erhöhten Grundstundenlöhnen der Ortsklasse 1 einerseits und der Ortsklasse S andererseits. Die sich aus allen Beträgen ergebenden Erhöhungen werden zunächst auf 4 Nachkommastellen berechnet und anschließend auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

 

§ 5 Lohngruppen und Lohntabellen

 

I. Allgemein

 

1. Die Einstufung der Arbeitnehmer in die jeweilige Lohngruppe erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Die Entlohnung für Teilzeitbeschäftigte bzw. für geringfügig Beschäftigte erfolgt auf der Basis von täglichen Schichtlöhnen, die sich anhand der täglich geleisteten Stunden errechnen. Der Lohn hierfür wird monatlich ausbezahlt. Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf vollen monatlichen Lohn für mindestens die Stunden bzw. Schichten, die in § 4 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 1.8.2006 - gültig ab 1.8.2006 als monatliche Regelarbeitszeit ausgewiesen sind. Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei gewünschter unbezahlter Freistellung von der Arbeit werden die Fehltage bzw. Fehlstunden in Abzug gebracht.

 

2. Der Grundstundenlohn ist für jede Arbeits-, Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsstunde zu zahlen. Hinzu kommen noch die Zuschläge für tatsächlich geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

 

3.

a) In der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 23 % zum tatsächlichen Stundenlohn gewährt. Der Nachtzuschlag wird neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag gewährt.

b) An gesetzlichen Feiertagen wird ein Feiertagszuschlag gewährt. Der Feiertagszuschlag beträgt in der Zeit von 06:00 Uhr - 20:00 Uhr 100 %, in der Zeit von 20:00 Uhr 06:00 Uhr 77 %, jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn. Als gesetzliche Feiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen bestimmt sind. Der Oster- und Pfingstsonntag ist einer Feiertagsarbeit gleichzusetzen. Dasselbe trifft zu, wenn Wochenfeiertage auf einen Sonntag fallen sollten.

c) An Sonntagen wird ein Sonntagszuschlag gewährt. Der Sonntagszuschlag beträgt in der Zeit von 06:00 Uhr 20:00 Uhr 26 %, in der Zeit von 20:00 Uhr 06:00 Uhr 3 %, jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn.

d) Fallen Zuschläge nach Ziffern b) und c) zusammen, ist der jeweils höhere zu zahlen, wobei der Nachtzuschlag bei Anfall grundsätzlich zu bezahlen ist.

e) Werden Arbeitnehmer übertariflich entlohnt, so werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gemäß § 6 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 1.8.2006 - gültig ab 1.8.2006 nach dem tatsächlichen Effektivstundenlohn berechnet.

f) Die vereinbarten Stundenlöhne in den Lohngruppen 7 c) und 9 gelten nur für den 24-Stunden-Schichtdienst.

 

4. Bei Tariferhöhungen werden bei prozentualer Anhebung Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet. Die Auf- und Abrundung gilt auch bei dem Ortsklassenzuschlag und bei den Zeitzuschlägen.

 

5. Hinweise für die Eingruppierung:

a) Arbeitnehmer im Werkschutz werden in die Lohngruppe 3 eingestuft, wenn sie mindestens die Voraussetzung der Werkschutzqualifikationsstufe II erfüllt haben.

b) Springer sind Arbeitnehmer, die in mehr als einem ihrer Aufgabengebiete eingesetzt werden, sofern sie dazu schriftlich ernannt worden sind.

 

II. Lohngruppen und Lohntabellen

 

Die nachfolgenden Löhne werden wirksam zum 1.10.2006 mit Ausnahme der Löhne der Lohngruppe 6, die ab 1.8.2006 wirksam werden.

 

Mitarbeiter im 1. Beschäftigungsjahr ab dem 2. Beschäftigungsjahr

ab 1.10.2006 ab 1.10.2006

Lohngruppe 1 OK 1 OK S OK 1 OK S

Revier- und Streifenwachdienst

a) Revier- und Streifenwachdienst

7,35 7,61 7,63 7,89

b) Springer im Revier- und Streifenwachdienst

7,60 7,87 7,89 8,17

c) Kontrolleure 7,85 8,12 8,15 8,43

d) Alarmverfolger im Funkwageneinsatz

8,21 8,49 8,52 8,82

e) Notrufzentrale am Betriebssitz

8,51 8,81 8,84 9,15

 

Lohngruppe 2

Separater Wachdienst

a) Kontroll- und Ordnungsdienst bei zeitlich befristeten Veranstaltungen sowie bei Ausstellungen, Messen und in Museen

6,40 6,62 6,64 6,87

b) Separater Wachdienst

7,11 7,36 7,38 7,64

c) Separater Wachdienst nach 3-jähriger Tätigkeit in LGr. 2b

7,64 7,91

 

Lohngruppe 3

Werkschutz

a) Werkschutz mit der Qualifikation Stuffe II*)

7,68 7,94 7,97 8,25

b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III*) oder schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung

9,07 9,38 9,41 9,74

c) Werkschutz mit der Qualifikation "erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung" (Werkschutzfachkraft oder Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft)*) 10,19 10,55 10,58 10,95

alle Mitarbeiter ab 1.10.2006

Lohngruppe 4 OK 1 OK S

Sipo-DB

a) Bundesbahnstreckenbewachung

11,12 11,51

b) Sicherheitsaufsichtskräfte bei der Bundesbahnstreckenbewachung

12,02 12,44

 

Mitarbeiter im 1. Beschäftigungsjahr ab dem 2. Beschäftigungsjahr

ab 1.10.2006 ab 1.10.2006

Lohngruppe 5 OK 1 OK S OK 1 OK S

Geld- und Werttransport / Personenschutz

a) Kurier- und Belegtransport

9,02 9,33 9,36 9,69

b) Geldbearbeitung 9,55 9,89 9,92 10,26

c) Geld- und Werttransport

11,02 11,41 11,44 11,84

d) Personenschutz 12,67 13,12 13,15 13,61

 

alle Mitarbeiter ab 1.8.2006

Lohngruppe 6**) OK 1 OK S

Kernkraftwerke innerhalb des umfriedeten Geländes*)

a) ohne IHK-Prüfung während der Probezeit

10,46 10,83

b) ohne IHK-Prüfung nach der Probezeit

10,94 11,32

c) mit IHK-Prüfung während der Probezeit

11,62 12,03

d) mit IHK-Prüfung nach der Probezeit

13,19 13,65

 

Mitarbeiter im 1. Beschäftigungsjahr ab dem 2. Beschäftigungsjahr

ab 1.10.2006 ab 1.10.2006

Lohngruppe 7 OK 1 OK S OK 1 OK S

Militärische Einrichtungen

a) unter 12-Stunden-Schichtdienst

9,39 9,72 9,75 10,09

b) 12 bis unter 24-Stunden-Schichtdienst

8,55 8,85 8,88 9,19

c) 24-Stunden-Schichtdienst

7,08 7,33 7,35 7,61

 

Lohngruppe 8

Flughafen

a) Sicherheitstätigkeiten nach § 8 und § 9 LuftSiG

9,04 9,36 9,39 9,72

b) Luftsicherheitsassistent mit Zusatzqualifikationen zur internen Kontrolle

10,36 10,71

 

alle Mitarbeiter ab 1.10.2006

Lohngruppe 9 OK 1 OK S

Feuerwehrdienst

c) Anwärter 7,75 8,02

d) Feuerwehrmann 8,15 8,44

e) Brandschutzfachkraft in der Objekteinweisungsphase

8,44 8,74

f) Brandschutzfachkraft 8,55 8,85

 

Mitarbeiter im 1. Beschäftigungsjahr ab dem 2. Beschäftigungsjahr

ab 1.10.2006 ab 1.10.2006

Lohngruppe 10 OK 1 OK S OK 1 OK S

Fachkraft für Schutz und Sicherheit

a) Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert und auch bezahlt

11,75 12,16 12,20 12,63

b) Fachkraft für Schutz und Sicherheit im Kernkraftwerkbereich, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert und auch bezahlt 12,78 13,22 13,26 13,72

 

Lohngruppe 11

ÖPNV

U- und S-Bahnbewachung

12,85 13,30 13,33 13,80

Sonderregelung

 

Mitarbeiter im 1. Beschäftigungsjahr ab dem 2. Beschäftigungsjahr

ab 1.10.2006 ab 1.10.2006

Lohngruppe 3 Werkschutz

OK 1 OK S OK 1 OK S

auf Objekten mit Feuerwehrdienst entsprechend der Lohngruppe 9

a) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe II

7,88 8,16 8,18 8,47

b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III oder schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung

9,31 9,64 9,66 10,00

c) Werkschutz mit der Qualifikation "erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung" (Werkschutzfachkraft) 10,46 10,82 10,85 11,23

 

Auszubildendenvergütung

Monatliche Vergütung für Auszubildende im Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" ab 1.10.2006

im 1. Ausbildungsjahr 465

im 2. Ausbildungsjahr 515

im 3. Ausbildungsjahr 565

 

Die nachfolgenden Löhne werden wirksam zum 1.8.2007.

 

ab 1.8.2007

Lohngruppe 1 OK 1 OK S

Revier- und Streifenwachdienst

a) Revier- und Streifenwachdienst 7,76 8,03

b) Springer im Revier- und Streifenwachdienst 8,02 8,30

c) Kontrolleure 8,29 8,58

d) Alarmverfolger im Funkwageneinsatz 8,66 8,97

e) Notrufzentrale am Betriebssitz 8,99 9,30

 

 

Lohngruppe 2

Separater Wachdienst

a) Kontroll- und Ordnungsdienst bei zeitlich befristeten Veranstaltungen sowie bei Ausstellungen, Messen und in Museen 6,75 6,99

b) Separater Wachdienst 7,51 7,77

c) Separater Wachdienst nach 3-jähriger Tätigkeit in LGr. 2b

7,77 8,04

 

Lohngruppe 3

Werkschutz

a) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe II*) 8,11 8,39

b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III*) oder schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung 9,57 9,90

c) Werkschutz mit der Qualifikation "erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung" (Werkschutzfachkraft oder Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft)*)

10,76 11,14

 

ab 1.8.2007

Lohngruppe 4 OK 1 OK S

Sipo-DB

a) Bundesbahnstreckenbewachung 11,29 11,68

b) Sicherheitsaufsichtskräfte bei der Bundesbahnstreckenbewachung

12,20 12,63

 

Lohngruppe 5

Geld- und Werttransport / Personenschutz

a) Kurier- und Belegtransport 9,50 9,83

b) Geldbearbeitung 10,07 10,42

c) Geld- und Werttransport 11,61 12,02

d) Personenschutz 13,37 13,84

 

Lohngruppe 6**)

Kernkraftwerke innerhalb des umfriedeten Geländes*)

a) ohne IHK-Prüfung während der Probezeit 10,71 11,08

b) ohne IHK-Prüfung nach der Probezeit 11,19 11,58

c) mit IHK-Prüfung während der Probezeit 11,87 12,29

d) mit IHK-Prüfung nach der Probezeit 13,44 13,91

 

ab 1.8.2007

Lohngruppe 7 OK 1 OK S

Militärische Einrichtungen

a) unter 12-Stunden-Schichtdienst 9,92 10,26

b) 12 bis unter 24-Stunden-Schichtdienst 9,03 9,35

c) 24-Stunden-Schichtdienst 7,47 7,74

Lohngruppe 8

Flughafen

a) Sicherheitstätigkeiten nach § 8 und § 9 LuftSiG

9,55 9,88

b) Luftsicherheitsassistent mit Zusatzqualifikationen zur internen Kontrolle

10,89

 

Lohngruppe 9

Feuerwehrdienst

c) Anwärter 7,95 8,23

d) Feuerwehrmann 8,35 8,64

e) Brandschutzfachkraft in der Objekteinweisungsphase

8,64 8,94

f) Brandschutzfachkraft 8,75 9,06

 

Lohngruppe 10

Fachkraft für Schutz und Sicherheit

a) Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert und auch bezahlt

12,41 12,84

b) Fachkraft für Schutz und Sicherheit im Kernkraftwerkbereich, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert und auch bezahlt 13,49 13,96

 

Lohngruppe 11

ÖPNV

U- und S-Bahnbewachung 13,56 14,03

Sonderregelung

 

ab 1.8.2007

Lohngruppe 3 Werkschutz OK 1 OK S

auf Objekten mit Feuerwehrdienst entsprechend der Lohngruppe 9

a) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe II 8,32 8,61

b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III oder schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung 9,82 10,17

c) Werkschutz mit der Qualifikation "erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung" (Werkschutzfachkraft) 11,03 11,42

 

Auszubildendenvergütung

Monatliche Vergütung für Auszubildende im Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" ab 1.8.2007

im 1. Ausbildungsjahr 470

im 2. Ausbildungsjahr 525

im 3. Ausbildungsjahr 575

 

§ 6 Zulagen

 

1. Die durch den Betrieb schriftlich ernannten Wach-/Schichtführer und Wach-/Schichtführerstellvertreter sowie Gruppenführer und stellvertretende Gruppenführer erhalten zu ihrem tariflichen Gesamtschichtlohn folgenden Zuschlag:

a) Wach-/Schichtführerstellvertreter und stellvertretende Gruppenführer generell 4 %

b) Wach-/Schichtführer und Gruppenführer bis 14 Arbeitnehmer 8 %

c) Wach-/Schichtführer und Gruppenführer ab 15 Arbeitnehmern und mehr 12 %

 

2.

a) Der Arbeitnehmer bei der Bundeswehr, der während seines Dienstes zum Führen eines Hundes eingeteilt wird, erhält pro Schicht pauschal eine Zulage von 4,09 Euro. Weitergehende Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

b) Arbeitnehmer bei Nichtbundeswehrobjekten erhalten als Hundeführer je Stunde einen Zuschlag von 0,26 Euro zum tariflichen Grundstundenlohn, sofern sie während des Dienstes zum Führen eines Hundes eingeteilt werden.

 

3. Arbeitnehmer bei militärischen Einrichtungen, die ihren Dienst in umfriedeten und besonders gefährdeten Objekten versehen, in denen die Bewachung ausschließlich oder überwiegend eingelagerte Munition, gefährliche Chemikalien, Betriebs-, Spreng-, Explosiv- oder Radioaktivstoffen betrifft (z. B. in Muni-Depots, Muni-Niederlagen, Treibstoffdepots, Sprengstofflagern o. ä.), erhalten je Stunde eine Gefahrenzulage von 0,13 Euro.

 

4. Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes mit Zustimmung der Geschäftsleitung ihr eigenes Moped bzw. Fahrrad benutzen, erhalten monatlich eine Zulage:

a) 20,45 Euro für Moped

b) 12,78 Euro für Fahrrad

 

5. Arbeitnehmer, die auf Anordnung für eine bestimmte Zeit eine Feuerwehrbereitschaft bei Bundeswehrobjekten ausüben, erhalten während dieser Zeit eine Zulage von 0,06 Euro für jede geleistete Wachstunde, einschließlich der hierbei anfallenden Arbeitsbereitschaft.

 

6. Die Zuschläge nach den Absätzen 3 und 5 bleiben bei der Bemessung von Zeitzuschlägen außer Acht.

 

7. Für Arbeitnehmer in Kernkraftwerken sind Zulagen, z. B. für Feuerwehr- und Sanitätsdienste sowie für Hundeführung, durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.

 

§ 7 Günstigere Regelungen

 

Die Bestimmungen dieses Lohntarifvertrages sind Mindestregelungen und unabdingbar. Werden betriebliche, über diesen Lohntarifvertrag hinausgehende günstigere Regelungen gewährt, so dürfen diese aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Lohntarifvertrages nicht außer Kraft gesetzt werden.

 

§ 8 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer

 

1. Dieser Lohntarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Der Lohntarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Mai 2008, schriftlich gekündigt werden.

 

2. Mit In-Kraft-Treten dieses Lohntarifvertrages tritt der Lohntarifvertrag Nr. 27 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 17. Mai 2005, gültig ab 1 Juni 2005 außer Kraft.

 

3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Lohntarifvertrages, während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen.

 

4. Bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Lohntarifvertrages ist der gekündigte Lohntarifvertrag weiter anzuwenden.

 

5. Dieser Lohntarifvertrag ist Bestandteil des Manteltarifvertrages.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 08.03.2024 09:31




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