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Lohntarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

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Beschreibung
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2006 {Tarifvertrag Lohntarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe NRW}


 

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

vom 11. Mai 2006

 

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen,

 

- einerseits -

 

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

 

- andererseits -

 

wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.

fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein Westfalen liegen sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Löhne

 

2.0. Die Mindestlöhne betragen

 

A

Euro ab 1.6.2006

2.0.1. für den Wachmann im Revierwachdienst

Stunden-Grundlohn 9,26

 

2.0.2. für Beschäftigte mit Funktionen im betriebseigenen technischen Bereich und in der Verwaltung

Stunden-Grundlohn 9,26

 

2.0.3. Beschäftigte in betriebseigenen Funkstellen bzw. Telefonzentralen ohne Anordnungsbefugnis

Stunden-Grundlohn 9,60

 

2.0.4. Kontrolleure im Außendienst und Schichtführer im Revierwachdienst

Stunden-Grundlohn 9,93

 

2.0.5. Kurierfahrer und Belegtransporteure, Beschäftigte in der Geldbearbeitung

Stunden-Grundlohn 9,61

 

2.0.6. Beschäftigte in betriebseigenen Funkleit- und Notrufzentralen, denen die Anordnungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten des Revier- und Separatwachdienstes sowie den Kontrolleuren übertragen ist

Stunden-Grundlohn 10,23

 

2.0.7. Fahrer und Begleiter von Geld- und Werttransporten sowie von zu schützenden Personen (Personenschutz)

im 1. Beschäftigungsjahr Stunden-Grundlohn 10,88

ab dem 2. Beschäftigungsjahr Stunden-Grundlohn 11,88

 

2.0.8. Wachleute, die auf Wunsch des Auftraggebers an einer Ausbildung gemäß Prüfungsordnung einer IHK teilnehmen sollen und eine Prüfung nach den Prüfungsordnungen bei einer IHK ablegen müssen sowie Wachleute in Kernkraftwerken oder Kernkraftwerkbaustellen

a) ohne IHK-Prüfung als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Stunden-Grundlohn 10,50

b) mit IHK-Prüfung als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Stunden-Grundlohn 11,48

 

2.0.9. Wachmann als Sicherungsposten

Stunden-Grundlohn 11,32

 

2.0.10 Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs

Stunden-Grundlohn 10,49

 

B

2.0.11 Separatwachmann, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst

Stunden-Grundlohn 7,15

 

2.0.12 Separatwachmann, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit

Stunden-Grundlohn 7,34

 

2.0.13 Wachmann in Objekten der Bundeswehr, die dem UZwGBw unterliegen, Beschäftigte bei ausländischen und inländischen Objekten, die bei Ausübung ihres Dienstes eine Schusswaffe tragen müssen

a) Stunden-Grundlohn für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 8,33

b) Stunden-Grundlohn für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr 8,73

 

2.0.14 Wachmann in Objekten der Bundeswehr, der dem UZwGBw unterliegt, Beschäftigte bei ausländischen Streitkräften sowie Beschäftigte in sonstigen in- und ausländischen Objekten, die bei Ausübung ihres Dienstes eine Schusswaffe tragen müssen und während des Kontroll- und Bereitschaftsdienstes laut Wachanweisung einen Wachhund zu führen haben, bei Ausübung dieser Funktion

a) Stunden-Grundlohn für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 8,95

b) Stunden-Grundlohn für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr 9,37

 

• Arbeitnehmern der Lohngruppen 2.0.13 a) und 2.0.14. a), die im 24-Stunden-Schichtdienst arbeiten und ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen haben, wird eine Zulage von Euro 1,53 pro Schicht gezahlt.

• Arbeitnehmern der Lohngruppen 2.0.13. a) und 2.0.14. a), die im 12-Stunden-Wechselschichtdienst arbeiten und ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen haben, wird eine Zulage von Euro 0,77 pro Schicht gezahlt.

 

2.0.15 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der sich von 2.0.11. und 2.0.12. dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann

Stunden-Grundlohn 7,28

Lohnzuschlag 0,87

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,15

2.0.16 Wachmann als Kassierer auf Parkplätzen und in Parkhäusern  

Stunden-Grundlohn 8,28

 

2.0.17 Wachmann als Kassierer auf Parkplätzen und in Parkhäusern an Flughäfen und Messen

Stunden-Grundlohn 8,28

Lohnzuschlag 0,99

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 9,27

 

2.0.18 Wachmann im Kontroll-, Ordnungs- und Informationsdienst bei Messen und Veranstaltungen

Stunden-Grundlohn 7,62

 

2.0.19 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 2.0.15. dadurch abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig ist und dem die Ein- und Ausgangskontrolle des Publikums sowie auch die Personalkontrolle der Dienststelle, Überwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegt

Stunden-Grundlohn 7,28

Lohnzuschlag 1,31

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,59

 

2.0.20 Wachmann, der auf Anweisung des Arbeitgebers den Separatwachdienst als Fahrer eines PKW ausübt

Stunden-Grundlohn 7,28

Lohnzuschlag 1,31

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,59

 

2.0.21 Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert

Stunden-Grundlohn 11,76

 

2.0.22. Sicherheitskraft im Zugangs- und/oder Sicherheitsbereich an Verkehrsflughäfen

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 7,32

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 7,72

 

2.0.23. Sicherheitskraft in der Fluggastkontrolle an Verkehrsflughäfen

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 9,61

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 10,73

 

2.1.

Die Zulage zum tariflichen Stunden-Grundlohn des Separatwachdienstes

1. in der Lohngruppe 2.0.15. und 2.0.17. beträgt 12%

2. in der Lohngruppe 2.0.19. und 2.0.20. beträgt 18 %

 

Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe bis zu 12 Wachleuten beträgt

zum Grundlohn der jeweils geführten Gruppe 12 %

 

Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe über 12 Wachleuten beträgt

zum Grundlohn der jeweils geführten Gruppe 18 %

Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.

 

Der Lohnzuschlag für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt

pro Stunde 0,50 Euro

 

Der Lohnzuschlag für Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 1138/2004 (Mitarbeiter, die in o. g. Bereich eingesetzt werden und über die der Verordnung entsprechenden Ausbildung verfügen) beträgt

8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)

pro Stunde 1,50 Euro

im 12-Stunden-Schicht-Dienst

pro Stunde 0,60 Euro

 

2.2. Vorübergehende Zuweisung in eine höhere Lohngruppe berechtigt nicht zu einem Dauerzahlungsanspruch nach dieser Lohngruppe.

 

2.3. Die vorstehenden Löhne gelten nicht für Beschäftigte in Selbstbedienungstankstellen.

 

§ 3 Hundefutter- und Wartungsgeld

 

3.0. Das Hundefutter- und Wartungsgeld beträgt je Wachschicht bzw. Tag Euro 1,53. Es erhöht sich für den Fall, dass ein höherer Betrag steuerfrei gewährt werden kann, jedoch höchstens auf einen Betrag von Euro 1,79 je Schicht bzw. je Tag. Sofern der Hund ausschließlich gewartet wird, wird lediglich ein Wartungsgeld in Höhe von Euro 0,61 je Wachschicht gewährt.

 

3.1. Für betriebseigene Wachhunde wird das Hundefutter- und Wartungsgeld monatlich durchgezahlt. Sofern der Hund ausschließlich gewartet wird, wird lediglich ein Wartungsgeld in Höhe von Euro 0,61 je Wachschicht gewährt.

3.2. Für eigene Hunde der Wachmänner braucht die Zahlung nur dann zu erfolgen, wenn der Hund auf Wunsch und Anordnung des Betriebes gestellt wird und nur für diejenigen Wachschichten, in denen er Verwendung findet.

3.3. Erforderliche und nachgewiesene Fahrtauslagen für den Wachhund werden vom Betrieb erstattet.

 

3.4. Hundesteuer, Haftpflichtversicherung und Arztkosten trägt das Wach- und Sicherheitsunternehmen.

 

§ 4 Ausbildungsvergütung

 

Die Ausbildungsvergütungen für die Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen ab 1.6.2006

 

Euro

4.1. im 1. Ausbildungsjahr 473

4.2. im 2. Ausbildungsjahr 526

4.3. im 3. Ausbildungsjahr 631

 

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

 

5.0. Bestehende günstigere Einkommensverhältnisse dürfen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert werden. Bisherige Eingruppierungen dürfen aus Anlass des Abschlusses dieses Tarifvertrages nicht verändert werden.

 

5.1. Bisher übertariflich gezahlte Vergütungen und Zulagen können bei Erhöhung der tariflichen Mindestlohnsätze angerechnet werden.

 

5.2. Ansprüche aus diesem Lohntarifvertrag müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

 

5.3. Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien erwirkt werden.

 

§ 6 Beilegung von Streitigkeiten

 

Streitigkeiten über die Auslegung dieses Tarifvertrages sind zwischen den Tarifvertragsparteien zu regeln.

Ist nach einem Zeitraum von 6 Monaten keine Einigung erzielt worden, wird über die Auslegung dieses Tarifvertrages ein Schiedsgericht mit je zwei, von den Vertragsparteien benannten Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet. Erfolgt unter den Vertragsparteien keine Einigung über die Person des unparteiischen Vorsitzenden, so soll der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamm um Benennung gebeten werden. Die Kosten eines Schiedsverfahrens tragen die Parteien jeweils für die von ihnen bestellten Beisitzer. Die Kosten des unparteiischen Vorsitzenden trägt die unterliegende Partei, im Falle eines Vergleichs jede Partei zur Hälfte.

 

§ 7 Geltungsdauer

 

7.0. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

 

7.1. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten - erstmals zum 30. April 2007 gekündigt werden.

 

7.2. Über den mit der Kündigung vorzulegenden Änderungsvorschlag soll so rechtzeitig verhandelt werden, dass der neue Tarifvertrag Anschluss an den vorhergehenden hat.

 

Anhang zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2006

 

Die Stundenlöhne der Handwerker und Facharbeiter in den Betrieben des Wach- und Sicherheitsgewerbes im Lande Nordrhein-Westfalen betragen

 

ab 1.6.2006 Euro

Handwerker und Facharbeiter

Stunden-Grundlohn 11,41

 

Handwerker und Facharbeiter mit selbstständiger Tätigkeit

Stunden-Grundlohn 12,03

 

Handwerker und Facharbeiter mit langjähriger Berufserfahrung und besonderen Spezialkenntnissen

Stunden-Grundlohn 12,67

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 23.03.2024 09:55




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