| Titel | Ratgeber: Kuendigung einer GbR | |
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| Kurzbeschreibung | Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, wie man eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kündigen kann und welche Folgen sich daraus ergeben.
Insbesondere wird erläutert, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen können, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft vollkommen beendet werden muss, wie vorhandenes Vermögen zu verwerten und zu verteilen ist, wie mit vorhandenen Verbindlichkeiten umzugehen ist etc.
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Format: Microsoft Word 2003 (*.doc) | |
| Schlagworte | Kündigung GbR | |
| Vorschau | Kündigung einer GbR
I. Voraussetzungen einer wirksamen Kündigungserklärung
1. Form der Kündigung
Da die Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss diese allen Mitgesellschaftern zugehen, um wirksam zu sein. Etwas anderes kann zwar durch den Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, ist jedoch unüblich. In einem solchen Fall sind beispielsweise die Geschäftsführenden Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag dazu ermächtigt solche Erklärungen mit Wirkung für die übrigen Gesellschafter entgegen zu nehmen.
Die Kündigung kann grundsätzlich formlos erfolgen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Auch eine bestimmte Frist oder bestimmte Termine für eine Kündigung existieren nicht. Die Kündigung darf gemäß § 723 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich nicht zur Unzeit geschehen, da eine solche nach § 723 Abs. 3 S. 2 BGB eine Schadensersatzpflicht des Kündigenden nach sich zieht. Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Kündigende zwar nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB oder den hiervon abweichenden Vertragsvereinbarungen zur Kündigung berechtigt ist, hierzu aber einen Zeitpunkt wählt, der auf die gesellschaftsvertraglich relevanten Interessen der Mitgesellschafter keine Rücksicht nimmt.
Die Kündigungserklärung muss nicht zwingend als „Kündigung“ ausgesprochen werden, doch sollte der Terminus genutzt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine Kündigung unter dem Vorbehalt einer gewünschten Vertragsänderung kann auch als Änderungskündigung angesehen werden. Bei einer solchen, gilt die Kündigung als ausgesprochen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag nach dem Wunsch des kündigenden geändert wird.
Teilkündigungen sind nicht möglich. Eine Gesellschaft kann lediglich insgesamt gekündigt werden. Andere Ausgestaltungen ergeben sich lediglich bei dem Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (vgl. § 737 BGB) oder dem Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Dies kann der Gesellschafter in seiner „Kündigungserklärung“ (die dann technisch gesehen keine mehr ist) deutlich machen.
Kündigungen unter Bedingungen sind grundsätzlich dann unwirksam, wenn sie zu einer Ungewissheit über den Eintritt der Kündigungswirkung führen. Unschädlich sind im Ergebnis lediglich solche Bedingungen, die vom Willen des oder der anderen Gesellschafter abhängen, oder die sich auf leicht feststellbare Ereignisse beziehen.
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