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Verschmelzungsvertrag

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Ein Mustervertrag für eine Verschmelzung zur Aufnahme, auch Fusionsvertrag genannt, bezeichnet ein rechtliches Instrument im Gesellschaftsrecht, durch das eine oder mehrere juristische Personen in eine bereits bestehende juristische Person integriert werden. Dieser Prozess bewirkt, dass die verschmelzenden Unternehmen aufgelöst und ihre Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf das aufnehmende Unternehmen übertragen werden, welches als deren Rechtsnachfolger fungiert.

1. Rechtliche Aspekte einer Verschmelzung zur Aufnahme

Die rechtlichen Aspekte der Verschmelzung zur Aufnahme unterscheiden sich erheblich von denen eines Unternehmensverkaufs. Bei einer Verschmelzung kommt es zu einer Auflösung des betreffenden Rechtsträgers - etwa einer GmbH, einer AG oder einer Personengesellschaft - ohne Abwicklung. Das gesamte Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft(en) werden in einen bereits existierenden, aufnehmenden Rechtsträger eingebracht.

Im Gegensatz dazu erfordert ein Unternehmenskauf einen Kaufvertrag, in dem Haftungsfragen, Garantiezusagen und Ähnliches geregelt werden. Bei der Verschmelzung zur Aufnahme handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung, bei der anders als beim Unternehmenskauf kein Geld fließt, sondern die Anteilseigner der aufzulösenden Gesellschaft am aufnehmenden Rechtsträger beteiligt werden.

2. Unterschied zur Verschmelzung zur Neugründung

Die Verschmelzung zur Neugründung ist ein paralleles Modell, bei dem der aufnehmende Rechtsträger erst zum Zweck der Verschmelzung gegründet wird. In diesem Fall handelt es sich um eine Sachgründung, die in ihren rechtlichen Auswirkungen von der Verschmelzung zur Aufnahme abweicht.

3. Vorteile der Verschmelzung zur Aufnahme

Die Verschmelzung zur Aufnahme bietet sowohl steuerliche als auch wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem Unternehmensverkauf. In steuerlicher Hinsicht kann der aufnehmende Rechtsträger beispielsweise Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft nutzen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein wesentlicher Vorteil der Verschmelzung zur Aufnahme, dass die übertragende Gesellschaft nicht in einem oft aufwändigen und langwierigen Liquidationsprozess aufgelöst werden muss. Stattdessen geht sie vollständig, mit allen Rechten und Pflichten, in den aufnehmenden Rechtsträger über. Als Rechtsnachfolger tritt der übernehmende Rechtsträger in alle externen Verträge ein, während Verträge zwischen der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft mit der Verschmelzung erlöschen.

4. Nutzung von Musterverträgen zur Verschmelzung zur Aufnahme

Musterverträge für eine Verschmelzung zur Aufnahme können kostenlos heruntergeladen und an die individuellen Anforderungen angepasst werden. Sie enthalten Regelungen zur Verschmelzung von GmbHs, AGs und/oder Personengesellschaften und können anhand der eingefügten Erläuterungen ohne weiteres an individuelle Konstellationen angepasst werden.

5. Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen

Wichtig ist, dass bei einer Verschmelzung zur Aufnahme alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Insbesondere sind die Vorgaben des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zu beachten. In der Praxis ist zudem eine notarielle Beurkundung erforderlich, und es sind bestimmte Bekanntmachungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.

Die Verschmelzung zur Aufnahme bietet demnach eine interessante Alternative zum traditionellen Unternehmenskauf und -verkauf. Durch den Einsatz von Musterverträgen kann die Umsetzung erleichtert werden. Es ist jedoch stets ratsam, den Rat eines erfahrenen Rechtsberaters einzuholen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Vorteile der Verschmelzung zur Aufnahme voll ausgeschöpft werden können.


 

Verschmelzungsvertrag

Zwischen

der [●]

(nachfolgend „die aufnehmende Gesellschaft“ genannt)

und

der [●]

(nachfolgend „die übertragende Gesellschaft“ genannt)

 

 

Präambel

Die [●] mit Sitz in [●], eingetragen im Handelsregister von [●] HR[●] Nummer [●] hat ein [Grundkapital / Stammkapital] von EUR [●], eingeteilt in [auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (nachfolgend „die Stückaktien“ genannt) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR [●]].

Die [●] mit Sitz in [●], eingetragen im Handelsregister von [●] HR[●] Nummer [●] hat ein [Grundkapital / Stammkapital] von EUR [●], eingeteilt in [auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR [●]].

Die Einlagen der beteiligten Gesellschaften sowie ein etwaiges Aufgeld (Agio) wurden vollständig eingezahlt.

[Die aufnehmende Gesellschaft ist seit mehr als zwei Jahren in das Handelsregister eingetragen. Die Vorschriften über die Nachgründung des § 52 Abs. 3, 4, 6 bis 9 AktG sind gemäß § 67 S. 1 UmwG nicht anzuwenden.]

 

§ 1 Vermögensübertragung

 

  1. Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Aufnahme.

 

  1. [Die aufnehmende Gesellschaft gewährt den [Aktionären / Gesellschaftern] (nachfolgend „die Anteilseigner“ genannt) der übertragenden Gesellschaft Stückaktien der aufnehmenden Gesellschaft im Verhältnis von [1:[●] Aktien der übertragenden Gesellschaft / einer Aktie pro EUR [●] des Wertes des jeweiligen Geschäftsanteils des Gesellschafters der übertragenden Gesellschaft] als angemessenes Umtauschverhältnis [zuzüglich zu einer baren Zuzahlung in Höhe von EUR [●] [je Aktie / je Wert eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR [●]]]. / Die Angaben über etwaige Umtauschverhältnisse der Anteile der übertragenden Gesellschaft entfallen, da sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der aufnehmenden Gesellschaft befinden.]

  1. Die von der aufnehmenden Gesellschaft an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien [stammen aus dem Bestand der aufnehmenden Gesellschaft an eigenen Aktien / wurden durch Kapitalerhöhungsbeschluss vom [●] ausgegeben].

  1. Die Firma der aufnehmenden Gesellschaft wird zum Verschmelzungsstichtag geändert in [●].

 

§ 2 Stichtag

  1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht mit Wirkung zum [●], 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag) auf die aufnehmende Gesellschaft über. Alle von diesem Zeitpunkt aus getätigten Rechtshandlungen der übertragenden Gesellschaft gelten für Rechnung der aufnehmenden Gesellschaft.

  2. Zur Bewertung des Wertes der Vertragsparteien wird die Verschmelzungsbilanz per [●] zugrunde gelegt. Den Bilanzen liegt ein unbeschränkter Bestätigungsvermerk [des hierfür bestellten Wirtschaftsprüfers / der hierfür bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] [●] zugrunde. Die Verschmelzungsbilanzen sind diesem Vertrag als Anlage I beigefügt.

 

§ 3 Zeitpunkt der Gewinnbeteiligung

Die den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft gewährten Stückaktien sind ab dem [●] uneingeschränkt gewinnberechtigt.

 

§ 4 Gewährung von Sonderrechten

  1. Den Anteilseignern der [aufnehmenden / übertragenden] Gesellschaft werden folgende Sonderrechte gewährt: [●].

  2. Weiterhin werden den [Inhabern von Wandelschuldverschreibungen / Obligationsanleihen / Gewinnschuldverschreibungen / Genussrechten] folgende Sonderrechte gewährt: [●].

 

§ 5 Gewährung von Sondervorteilen

Folgenden Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft werden Sondervorteile gewährt: [●].

§6 Abfindungsangebot

 

  1. Da [die aufnehmende Gesellschaft eine andere Rechtsform hat, als die übertragende Gesellschaft / die aufnehmende Gesellschaft im Gegensatz zur übertragenden Gesellschaft nicht an der Börse notiert ist / die Stückaktien der aufnehmenden Gesellschaft Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind ([●])], gewährt die aufnehmende Gesellschaft allen Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft, die gegen den Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft vom [●] Widerspruch zur Niederschrift mit der Maßgabe erklärt haben, dass sie nicht Anteilshaber der aufnehmenden Gesellschaft werden wollen und sich die Geltendmachung ihres Austrittsrechts vorbehalten haben, eine angemessene Abfindung.

  1. Die Höhe der Abfindung beträgt EUR [●] pro [Aktie / Geschäftsanteil im Wert von EUR [●]] der übertragenden Gesellschaft.

  1. Absatz 1 dieses Paragraphen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Widerspruch nicht notwendig war, wenn ein oder mehrere Anteilseigner zu Unrecht nicht an der Versammlung zum Verschmelzungsbeschluss zugelassen [wurde / wurden] bzw., wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung in Bezug auf die Verschmelzung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde.

  1. Die aufnehmende Gesellschaft bestätigt, dass die Höhe der Abfindung angemessen ist und durch den Verschmelzungsprüfer geprüft wurde.

 

§ 7 Treuhänder

  1. Mit Beschluss vom [●] wurde von der aufnehmenden Gesellschaft [●] unwiderruflich als Treuhänder bestellt. Die aufnehmende Gesellschaft überträgt dem Treuhänder alle zum Umtausch der Anteile der übertragenden Gesellschaft notwendigen Stückaktien. Außerdem stellt die aufnehmende Gesellschaft dem Treuhänder die notwendigen Barmittel zur Verfügung, um die in § 1 Absatz 2 dieses Vertrages festgelegte bare Zuzahlung an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft auszukehren. Weiterhin stehen dem Treuhänder die zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs der entsprechenden Anteilseigner notwendigen baren Mittel zur Verfügung.

  1. Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft verpflichten sich, dem Treuhänder die Anteile der übertragenden Gesellschaft gegen die ihnen aus diesem Vertrag gewährten Stückaktien und Zuzahlungen bzw. Abfindungen zu übertragen.

  1. Die aufnehmende Gesellschaft verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der Treuhänder nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister, den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft die Stückaktien der aufnehmenden Gesellschaft, zuzüglich etwaiger Zahlungen, gegen Übertragung der alten Anteile der übertragenden Gesellschaft, gewährt.

 

§ 8 Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer und deren Vertreter

 

  1. Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus den §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 324 UmwG sowie aus § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB.

  1. Durch die Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft über. Die Arbeitsverhältnisse können nicht wegen der Verschmelzung gekündigt werden.

  1. Den Arbeitnehmern der betroffenen übergehenden Betriebe steht gemäß § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang innerhalb eines Monats nach Unterrichtung im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB zu.

  1. Die aufnehmende Gesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft aus den Arbeitsverträgen vom Verschmelzungsstichtag an unmittelbar und uneingeschränkt.

  1. Die durch die übertragende Gesellschaft abgeschlossenen Tarifverträge gehen lediglich insoweit auf die aufnehmende Gesellschaft über, als bei dieser die Voraussetzungen für die Tarifgebundenheit an die gleichen Verbandstarifverträge vorliegen. Eine generelle Tarifbindung der übertragenden Gesellschaft geht nicht auf die aufnehmende Gesellschaft über. Gehört die aufnehmende Gesellschaft einem anderen Tarifverband an, als die übertragende Gesellschaft, gilt der mit diesem Verband abgeschlossene Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft vom Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (nachfolgend „der Eintragungsstichtag“ genannt) an.

Hiervon betroffen sind folgende Tarifverträge: [●].

 

  1. Etwaige Firmentarifverträge gehen von der übertragenden auf die aufnehmende Gesellschaft über.

  1. Die bisher in den Betrieben der übertragenden Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen gelten ab dem Eintragungsstichtag weiterhin, insoweit im Zuge der Verschmelzung keine Änderung der jeweiligen Betriebe durchgeführt wird.

  1. [Der bei der übertragenden Gesellschaft bestehende Gesamtbetriebsrat und/oder dessen Wirtschaftsausschuss und/oder dessen mitbestimmter Aufsichtsrat [erlischt / erlöschen] zum Eintragungsstichtag. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates der übertragenden Gesellschaft haben ein Entsendungsrecht in den Gesamtbetriebsrat der aufnehmenden Gesellschaft, insofern bei dieser ein solcher besteht oder durch die Verschmelzung einberufen werden muss.]

  1. Die Regelungen dieses § 8 beinhalten keinen Verzicht und keine weiterreichende Einschränkung als ausdrücklich in diesem § 8 beschrieben für die übertragende oder für die aufnehmende Gesellschaft im Hinblick auf die in diesem § 8 angesprochenen Rechtsverhältnisse.

§ 9 Wirksamwerden

Dieser Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilseigner der Vertragsparteien der Verschmelzung zustimmen (Verschmelzungsbeschluss). Diese Voraussetzung stellt keine Bedingung im Sinne des § 7 UmwG dar.

 

§ 10 Anmeldung der Verschmelzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verschmelzung bei dem Handelsregister ihres jeweiligen Satzungssitzes anzumelden. Die übertragende Gesellschaft kann die Verschmelzung auch bei dem Handelsregister des Satzungssitzes der aufnehmenden Gesellschaft anmelden.

 

§ 11 Zusammenschlusskontrolle

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verschmelzung bei dem Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, anzumelden. Die Anmeldung muss die Bezeichnung des Zusammenschlusses als Verschmelzung beinhalten. Im Übrigen sind der Anmeldung folgende Informationen beizulegen: die Firma und den Sitz der Vertragsparteien; die Art der Geschäftsbetriebe; die Umsatzerlöse weltweit, in der europäischen Union und im Inland; die Marktanteile der Vertragsparteien, wenn diese im Geltungsbereich des GWB zusammen mindestens 20% betragen sowie jeweils eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz eines der Vertragsparteien nicht im Geltungsbereich des GWB befindet.

  2. Handelt es sich bei einer der Vertragsparteien um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, sind die Angaben in Bezug auf die Umsatzerlöse und Marktanteile auch für die anderen verbundenen Unternehmen des jeweiligen Konzernverbundes zu machen. Im Übrigen sind die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse der jeweils verbundenen Unternehmen darzustellen.

§ 12 Schadensersatzpflicht

  1. Verletzt eine Vertragspartei eine Pflicht aus diesem Vertrag, ist sie der anderen Vertragspartei für alle hieraus unmittelbar und/oder mittelbar entstandenen Schäden zum Ersatz verpflichtet.
    Eine solche Ersatzpflicht besteht nicht für einen Betrag, der EUR [●] übersteigt. Die Haftung für Schäden, die in der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens bestehen, ist in jedem Falle unbeschränkt. Gleiches gilt für vorsätzliche Pflichtverletzungen.

 

  1. Die Geltendmachung des Schadensersatzes ist ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnisnahme des Ereignisses durch die geschädigte Vertragspartei mehr als [sechs] Monate vergangen sind. Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 186 bis 193 BGB entsprechend.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, so bleibt der Verschmelzungsvertrag im Übrigen wirksam.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Auflösungsvertrag ist, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, der Sitz der aufnehmenden Gesellschaft.

  1. Eine Änderung des Vertrages ist lediglich in schriftlicher Form zulässig und wird erst dann wirksam, wenn sie von den berechtigten beider Vertragsparteien unterschrieben wurde.

  1. Die Kosten dieses Vertrages übernimmt die [aufnehmende / übertragende] Gesellschaft.

 

 

 

[Ort, Datum]

 

___________________________

Unterschrift vertretungsberechtigter

der aufnehmenden Gesellschaft

 

 

 

 

 

[Ort, Datum]

 

 

 

___________________________

Unterschrift vertretungsberechtigter

der übertragenden Gesellschaft

 

 

 

Anlage I

 

(Verschmelzungsbilanzen)




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 22.01.2024 12:27




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